Eine Amerikanerin hat erfolgreich gegen Meta und Google geklagt: Deren Social-Media-Plattformen machen süchtig, die Frau bekommt deshalb Millionen US-Dollar. Carl Christian Müller spielt das Szenario einmal durch: Wie sähe es hierzulande aus?
Australien hat es vorgemacht, Frankreich ist nachgezogen, Griechenland will folgen, in Deutschland und Großbritannien wird darüber diskutiert. Das politische Mantra im Kampf gegen algorithmische Gefahren lautet fast überall gleich: Altersverifikation für Soziale Medien. Die Logik dahinter ist so simpel wie vermeintlich wirksam: Wer nicht reinkommt, wird nicht geschädigt.
In Australien kommen viele trotzdem rein. Über falsche Altersangaben, über Ausweis-Scans mit Dokumenten älterer Geschwister oder über VPNs. "Viele Jugendliche machen sich über die Altersgrenze lustig", berichtet der Lehrer Chris Bush aus Melbourne. "Dass Erwachsene überhaupt geglaubt haben, das könne funktionieren!"
Während die Politik noch versucht, die Tür zu verriegeln, hat eine Jury in Los Angeles am 25. März 2026 im Fall der jungen Klägerin Kaley G. M. erkannt, dass das Problem nicht die Tür ist – sondern das, was dahinter wartet. Sie hat Meta und Google zu insgesamt sechs Millionen Dollar Schadensersatz verurteilt – nicht wegen des Zugangs, sondern wegen des süchtigmachenden Designs.
Wenn Leonie in Deutschland klagt
Stellen Sie sich das Szenario in Deutschland vor: Eine junge Frau aus der Südwestpfalz, nennen wir sie Leonie, war als Jugendliche täglich stundenlang auf Instagram und TikTok. Die Bilanz: schwere Essstörung, Depressionen. Mit 20 sitzt sie in einer Kanzlei in Zweibrücken, schüchtern, in der einen Hand ein dicker Ordner mit Entlassungsberichten aus der psychosomatischen Klinik, in der anderen ein Beratungshilfeschein.
Sie war kein "Kind", das sich in die App geschlichen hat. Sie war 14 Jahre alt – alt genug für die Plattform, aber wehrlos gegen deren Architektur. "Ich wollte nur kurz schauen", sagt sie, "und plötzlich war es drei Uhr morgens. Ich hatte Hunderte Videos über 'Thinspiration' gesehen und fühlte mich wertlos."
Der Anwalt erkennt die Parallele zum US-Fall. Er schließt mit Leonie eine Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – weniger in der Aussicht auf ein sattes Honorar, als vielmehr im festen, vielleicht verwegenen Glauben an eine baldige Revolution der deutschen Schmerzensgeldrechtsprechung. Dann legt er los.
Millionen Dollar in Amerika, wenige Zehntausend Euro in Deutschland
In Kalifornien gewinnt Kaley mit Staranwälten wie Mark Lanier, einer von dem Fall sichtbar bewegten Jury und dem amerikanischen Strafschadensersatz (punitive damages), den es im deutschen Recht nicht gibt.
In der Südwestpfalz ist Leonies Weg steiniger: Während Lanier in Millionen rechnet, kämpft sein deutscher Kollege in Zweibrücken um Schmerzensgeldbeträge, die nach hiesigen Tabellen zwischen 10.000 und 25.000 Euro liegen. Wer hierzulande gewinnen will, muss dem Gericht beweisen, dass Leonies Leid kein individuelles Schicksal, sondern die zurechenbare Folge eines Produktfehlers war.
Design als Produktfehler: Die Statik der Sucht
Design meint hier nicht Layout, sondern algorithmische Kuratierungsmacht als Instrument der Aufmerksamkeitsbindung. Revolutionär ist das Urteil aus Los Angeles deshalb, weil es hier ansetzt und so mit einem alten Plattformdogma bricht: der Idee vom neutralen Host, der für fremde Inhalte nicht haftet.
In den USA ergibt sich das juristisch aus Section 230 Communications Decency Act, in Europa ist es das Hosting-Privileg aus Art. 6 Digital Services Act (DSA). Die Verteidigungslinie lautet: Eine Online-Plattform haftet nicht für Inhalte Dritter, so wenig wie ein Kioskbesitzer eben für das haftet, was in den Zeitungen in seinem Regal steht.
Nur passt dieser Vergleich auf den personalisierten Feed von Instagram und TikTok gerade nicht. Wenn eine Maschine sekündlich auswählt, priorisiert, verstärkt und erneut ausspielt, transportiert sie nicht bloß fremde Inhalte. Sie gestaltet ein eigenes Produkt.
Im Fall unserer Leonie erkennt das System die Anfälligkeit für "Thinspiration"-Inhalte und verstärkt diese so lange, bis die Suchtspirale einrastet. Die Jury in Kalifornien hat im Fall Kaley dafür einen Hebel gefunden. Wie sähe er in der Westpfalz aus?
Deutsche Verkehrssicherungspflicht gegen digitale Suchtspiralen
Nicht jeder große Fall braucht Palmen vor dem Gerichtsgebäude. Die Elsbeeren in der Pfalz tun's auch. Für Leonies Klage ist § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch die zentrale Anspruchsgrundlage.
Art. 54 DSA verweist für die Haftung auf Unions- und nationales Recht; der DSA prägt aber den Sorgfaltsmaßstab. Danach müssen sehr große Plattformen Risiken ihres Designs für Gesundheit und psychisches Wohlbefinden bewerten (Art. 34 DSA) und identifizierte Risiken mindern (Art. 35 DSA). Unterbleibt das, kann darin die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegen.
In Kalifornien gibt’s Discovery, in der Pfalz Durchhaltevermögen
In Kalifornien war die US Discovery der eigentliche Knockout: Dieser Grundsatz im US-Prozessrecht zwang Meta zur Offenlegung interner Dokumente, in denen Zuckerberg selbst beschreibt, wie Kinder und Jugendliche auf der Plattform gehalten werden.
In Zweibrücken fehlt dieses Instrument. Die Vorlegungspflicht aus § 422 Zivilprozessordnung (ZPO) ist schmal, deutsche Gerichte sind bei erzwungener Dokumentenvorlage zurückhaltend.
Das juristische Kernproblem, um Social-Media-Plattformen ihres wegen süchtigmachenden Designs beizukommen, bleibt im deutschen Recht aber die Kausalität: § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung) verlangt die volle richterliche Überzeugung. Mitursächlichkeit genügt, bloße Plausibilität aber nicht. Für wie wahrscheinlich hält es der deutsche Richter also wirklich, dass Leonie eine Essstörung entwickelte und in Depressionen versank, weil sie jahrelang durch Instagram und TikTok scrollte?
Immerhin: Die in dem US-Verfahren vorgelegten Dokumente helfen Leonie gegen Meta als Urkundenbeweis – sie ersetzen das Gutachten aber nicht. Aussichtslos wäre der Fall schon heute also nicht. Für ähnliche Leonie-Fälle dürfte es in der Zukunft aber deutlich erfolgversprechender werden.
Dezember 2026: Deutschland muss Produkthaftungsrichtlinie umsetzen
Die bis zum 9. Dezember 2026 ins nationale Recht umzusetzende EU-Produkthaftungsrichtlinie verschiebt das Terrain zugunsten aller Leonies: Sie behandelt Software ausdrücklich als Produkt und bringt Offenlegungspflichten sowie Beweiserleichterungen, die strukturell Ähnliches leisten wie die Discovery in amerikanischen Gerichtsverfahren.
Ob schon ein algorithmisches Update als wesentliche Änderung gilt und damit das neue Haftungsregime auch für Instagram auslöst, ist derzeit noch offen. Für Leonie käme das wohl zu spät. Für die Zukunft aber übersetzt Europa den Kern des kalifornischen Urteils in eigenes Haftungsrecht. Plattformdesign ist nicht mehr nur Regulierungs-, sondern zunehmend auch Haftungsgegenstand.
Schmerzensgeld? Eingepreist!
Leonie allein wird Meta nicht beeindrucken, jedenfalls solange sie ein Einzelfall bleibt. Selbst wenn aus einem solchen deutschen Verfahren ein skalierbares Legal-Tech-Modell würde, bliebe eine Welle von Schmerzensgeldklagen für einen Konzern dieser Größe kalkulierbar.
Das gilt nicht nur für Leonie in der Südwestpfalz, sondern in abgeschwächter Form selbst für Kaley in Kalifornien: Die dort zugesprochenen sechs Millionen Dollar fallen neben einem Meta-Nettogewinn von 60,458 Milliarden Dollar im Geschäftsjahr 2025 bilanziell nicht ins Gewicht.
Selbst die Größenordnung der anhängigen Suchtverfahren, in denen Kläger laut Metas SEC-Mitteilungen für das Geschäftsjahr 2025 teils Forderungen bis in den hohen zweistelligen Milliarden-Dollar-Bereich geltend machen, bleibt für einen Konzern dieser Größe kalkulierbar. Meta weist konzernweit 6,867 Milliarden Dollar an legal-related accruals aus – also Rückstellungen für Rechtsrisiken –, das entspricht grob einem Zehntel des Jahresgewinns. Nicht schön, aber verschmerzbar – und bei einem operativen Cashflow von 115,8 Milliarden Dollar aus dem laufenden Geschäft finanzierbar.
Was wirklich hilft
Wirksam werden Gerichtsverfahren gegen süchtigmachende Social-Media-Designs erst, wenn nicht nur gezahlt, sondern geändert werden muss. Genau dort liegt der schärfere deutsche Hebel: im Unterlassungsanspruch. Und zwar nicht von Leonie geltend gemacht, sondern von einem klagebefugten Verband. Art. 90 DSA eröffnet den Weg dorthin, wie der Fall einer irreführenden Buchungsmaske zeigt.
Mit anderen Worten: Wenn es möglich ist, nach deutschem Recht einen extrem aufdringlichen Hinweis auf eine Ticketversicherung verbieten zu lassen, dann muss es erst recht möglich sein, suchtfördernde Empfehlungsalgorithmen zu untersagen, die die Nutzer von Social-Media-Plattformen mit ausgewählten Inhalten regelrecht bombardieren. Eine erfolgreiche Verbandsklage würde Meta nicht nur zum Zahlen zwingen, sondern das Produkt selbst treffen.
Auch in den USA wird übrigens nicht nur auf Geld geklagt. Zahlreiche Attorneys General beantragen neben Schadensersatz ausdrücklich sogenanntes injunctive relief, also eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, gegen konkrete Designpraktiken. Ob amerikanische Gerichte bei algorithmischen Feeds so weit gehen, ist noch offen. Der First-Amendment-Einwand, algorithmische Kuratierung sei als Meinungsäußerung verfassungsrechtlich geschützt, ist noch nicht abschließend entschieden.
Im deutschen Recht stellt sich diese verfassungsrechtliche Frage ebenfalls. Hier ist die in der Güterabwägung zu treffende Entscheidung jedoch bereits über den DSA regulatorisch vorgezeichnet.
Gerade deshalb sollten nationale Social-Media-Verbote noch einmal überdacht werden, zumal sie unionsrechtlich auf erhebliche Hürden stoßen. Ihr größeres Problem liegt aber tiefer: Sie regulieren den Einlass, nicht das Produkt. Altersverifikation beantwortet die Frage, wer hinein darf. Das Urteil aus Los Angeles beantwortet die wichtigere: nämlich, was das Produkt mit denen macht, die längst drin sind.

Carl Christian Müller, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Mueller.legal Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin, die unter anderem auf Medien-, Urheber-, Presse- und Äußerungsrecht, gewerblichen Rechtsschutz sowie auf Fluggastrechte und Bankenrecht spezialisiert ist. Er ist zudem Justiziar des Deutschen Medienverbandes (DMV).
Wenn Social Media süchtig machen: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59737 (abgerufen am: 20.05.2026 )
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