Deshalb verbietet das LG Berlin Correctiv eine Kernaussage: "Im Wesent­li­chen unwahr; unklar, ungenau und unvoll­ständig"

von Dr. Felix W. Zimmermann

14.04.2026

Auf dem Potsdam-Treffen sei es um einen "'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" gegangen. Diese Kernaussage des Correctiv-Berichts stufte das LG Berlin II im März als rechtswidrig ein. Nun liegt die Urteilsbegründung vor.

In der Vergangenheit ging es in Urteilen zum Correctiv-Bericht zum Potsdamer Treffen oft nur um Nebensächlichkeiten. Das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 17. März 2026 (27 O 379/25) betrifft allerdings das zentrale, wirkmächtige Resümee der Recherche. So zentral, dass zahlreiche Medien die Aussage in den Vordergrund stellten. Derart entscheidend, dass Correctiv seine verfassungsrechtliche Einstufung des Potsdamer "Geheimplans" genau an diesem Satz anschloss, nämlich die Aussage: 

"Es bleiben zurück: (…) ein 'Masterplan' zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen."

ARDZDF, t-online, SPIEGELtaz, der Verfassungsblogprominente Anwälte – auch LTO –und viele andere Medien und Influencer hatten die Ausführungen in der Correctiv-Recherche falsch verstanden. Und zwar so, dass in Potsdam tatsächlich über die Ausweisung deutscher Staatsbürger gesprochen worden oder geplant gewesen sei oder Ähnliches. Und die Demonstrationen, zu denen bis zu einer Million Menschen auf die Straße gingen, dürften ebenfalls von der Sorge angetrieben worden sein, dass eingebürgerte deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund des Landes verwiesen und gegebenenfalls abgeschoben werden sollten. Dabei ist und bleibt unstreitig: In Potsdam wurde kein Plan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger geschmiedet. Correctiv trug in einem anderen Gerichtsverfahren vor dem LG Hamburg sogar ausdrücklich vor, dass der Rechtsextremist Martin Sellner, der in Potsdam seinen Remigrationsplan vorstellte, die Staatsbürgerschaft als Sperre für Ausweisungen anerkenne (Az. 324 O 61/24).

Landgericht Hamburg gab Correctiv recht

Gleichwohl ist die äußerungsrechtliche Lage komplex. Denn es lassen sich Argumente dafür anführen, dass es sich bei der Aussage ",Masterplan‘ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" nicht um eine unwahre und daher zu verbietende Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt. Wer den gesamten Bericht von Correctiv akribisch studiert, wird feststellen, dass von Ausweisungsplänen Sellners zuvor gar nicht die Rede ist. Ein solcher Leser wird daher womöglich schlussfolgern, dass "Ausweisung" keine Tatsache beschreibt, sondern als wertende Zusammenfassung gemeint ist.

Bereits das LG Hamburg hatte sich mit der Deutung dieser Passage zu beschäftigen, und zwar auf Klage des Staatsrechtlers Ulrich Vosgerau, der an dem Treffen teilgenommen hatte. Die Hamburger Pressekammer gab Correctiv recht. Sie stellte darauf ab, dass der Bericht den Ablauf des Treffens und die Äußerungen der Beteiligten an vielen Stellen mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede detailliert nachzeichne. Vor diesem Hintergrund erkenne der verständige Leser, so die Hamburger Kammer, welche Passagen die Wiedergabe des Gesagten seien und welche lediglich dessen redaktionelle Zusammenfassung oder Bewertung. 

So kam das LG Hamburg zu dem Schluss, dass es sich bei der Formulierung nicht um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung handele, sondern um eine Meinungsäußerung. Während Tatsachenbehauptungen bei Unwahrheit verboten werden können, entziehen sich Meinungen als Wertungen grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis. 

Landgericht Berlin II sieht Tatsachenbehauptung

Vosgeraus Anwalt Dr. Carsten Brennecke zog daraus den naheliegenden Schluss, für die Klage einer anderen Teilnehmerin, die AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy, ein anderes Gericht auszuprobieren. Möglich macht dies der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Die AfD-Politikerin klagte gegen die Masterplan- und weitere Äußerungen also vor dem LG Berlin II. Dort gewann sie im März in allen Punkten. Correctiv wurde verurteilt, mehrere Äußerungen im Bericht zu unterlassen, darf sie also nicht mehr verbreiten. Inzwischen liegt das – nicht rechtskräftige – Urteil im Volltext vor. 

Das LG Berlin II nimmt an, dass die Aussage "'Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" jedenfalls auch als Tatsachenbehauptung verstanden werden kann. Und zwar mit dem Inhalt, dass Sellners Remigrationskonzept die "Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland" und Abschiebungen vorsah. Dies sei unwahr. Denn unstreitig habe Herr Sellner im Rahmen seines Vortrags weder den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft noch Ausweisung und Abschiebung deutscher Staatsbürger als Teil seines Remigrationskonzepts vorgestellt.

Wirkung des Artikels auf Öffentlichkeit interessiert auch LG Berlin II nicht

Trotz diametraler Entscheidungen zur Frage "Tatsache oder Meinung" haben dabei die Urteile des LG Hamburg und des LG Berlin II eines gemeinsam: Für beide Pressekammern spielt es in der Argumentation keine Rolle, dass zahlreiche Journalisten und andere Bürger die streitige Aussage als Tatsachenbehauptung auffassten. Während das LG Hamburg diesen Umstand im Urteil beiseiteschob, erwähnt ihn das LG Berlin II nicht einmal. In der mündlichen Verhandlung betonte der Vorsitzende Richter Michael Reinke bereits, die Auslegung Dritter könne nur indizielle Bedeutung haben, sei aber keine "Smoking Gun". Es wäre interessant zu erfahren, warum. 

Also befassten sich auch die drei Richter der Berliner Pressekammer allein damit, wie sie selbst – als Repräsentanten des verständigen Durchschnittslesers – die Ausführungen im Correctiv-Bericht verstanden. Nach Auffassung des Gerichts verweist der Ausdruck "Masterplan" im Kontext des Artikels gerade auf den konkreten Vortrag Martin Sellners beim Potsdamer Treffen und sei daher eine Tatsachenbehauptung. Dass "Ausweisungen" deutscher Staatsbürger nach derzeitiger Rechtslage gar nicht möglich seien, ändere daran nichts, schon weil der Artikel nicht an ein Fachpublikum gerichtet sei, das hierüber Kenntnis hätte.

LG Berlin II kassiert auch verfassungsrechtliche Einordnung

Für eine Einordnung als Tatsachenbehauptung spreche auch die vorangehende Formulierung "Es bleiben zurück". Die von Correctiv weiter oben im Artikel verwendeten Satzanfänge wie "Anders gesagt" oder "Im Grunde laufen" oder "Das bedeutet" machten "unmissverständlich deutlich, dass es um Deutung oder Wertung gehe". Die Formulierung "Es bleiben zurück" sei hingegen "nicht dahingehend zu verstehen, dass im Folgenden lediglich eine zusammenfassende Würdigung des zuvor berichteten Gesamtgeschehens formuliert werden sollte". 

Unzulässig sei aber nicht nur die Tatsachenbehauptung "Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger", sondern auch der Zusatz "also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen". Zwar handelt es sich hierbei laut Urteil um eine eigenständige Einordnung. "An der Bewertung eines angeblichen Sachverhalts, der sich nicht so wie behauptet zugetragen hat, besteht aber kein grundrechtlich geschütztes Interesse", so das Gericht.

Auch Meinung wäre "aus der Luft gegriffen"

Das LG Berlin II bleibt aber bei der Einstufung als unwahre Tatsachenbehauptung nicht stehen, sondern prüft hilfsweise auch die Rechtslage für den Fall, dass die Äußerung als Meinung einzuordnen wäre. Auch Meinungen sind nicht unbegrenzt zulässig. Fehlen etwa tatsächliche Anknüpfungstatsachen für eine Meinung, kann auch diese als unzulässig eingestuft werden.

Auch insoweit kommt die Berliner Kammer zu einem anderen Ergebnis als das LG Hamburg. Dieses war von einer zulässigen Meinungsäußerung ausgegangen. Der "hohe Anpassungsdruck", den Sellner auf "nicht assimilierte deutsche Staatsbürger" erzeugen wolle, ziele auf die Beendigung des Aufenthalts dieser Personengruppe. Eine derartige Ausreise sei nur "vermeintlich freiwillig". Nach dem LG Hamburg bestünden daher tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Wertung, dass Sellner "Ausweisungen" deutscher Staatsbürger plane.

Das LG Berlin II nimmt das Gegenteil an. Der geforderte Anpassungsdruck würde anders als der Entzug der Staatsbürgerschaft oder die Ausweisung nicht eindeutig auf einen offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch abzielen und falle daher in eine andere Kategorie. In der Abwägung falle zulasten von Correctiv zudem ins Gewicht, dass die Äußerung auch bei Gesamteinstufung als Meinung mit der Formulierung "Ausweisung" unwahre tatsächliche Bestandteile enthalte, auf denen die Wertung aufbaue. Die Wertung "Ausweisung deutscher Staatsbürger" sei "aus der Luft" gegriffen, es fehle ihr "jeder tatsächliche Anhaltspunkt".

LG Berlin II: Correctiv-Bericht "bewusst unvollständig"

Das LG Berlin II stellt sein Urteil noch auf eine dritte Säule. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung aufzufassen. Genau hierauf rekurriert die Berliner Pressekammer und geht dabei mit Correctiv besonders hart ins Gericht. 

Die angegriffene Masterplan-Ausführung sei "nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig". Denn Sellner habe auf dem Treffen ausdrücklich erklärt, dass Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft nicht förmlich oder zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden können. Dies habe Correctiv "verschwiegen". Und dieses Verschweigen sei "wesentlich", da es geeignet sei, der Berichterstattung "ein vollständig anderes Gewicht" zu geben. Denn: Die Teilnahme an einem Treffen, bei dem kein Plan zur Ausweisung und Abschiebung deutscher Staatsbürger vorgestellt oder gefasst wurde, "ist nicht, jedenfalls aber erheblich weniger ehrenrührig als die Teilnahme an einer Veranstaltung, bei der gerade das der Fall war".

Erschwerend komme hinzu, dass Correctiv im konkreten Fall besonders zur vollständigen Berichterstattung verpflichtet gewesen sei. Denn der Artikel sei schon wegen seiner ausdrücklichen Bezüge zur Wannseekonferenz, auf der 1942 der Holocaust an den Juden geplant wurde, geeignet, "die öffentliche Reputation der Veranstaltungsteilnehmer dauerhaft zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören".

Keine Ausbürgerungsidee von Martin Sellner in Potsdam

Das LG Berlin II verbot Correctiv darüber hinaus die Aussage: "An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können." Auch hier stritten die Parteien nicht darüber, ob Martin Sellner eine Ausbürgerungsidee präsentierte. Auch dies war unstreitig tatsächlich nicht der Fall. 

Das LG Berlin II stellte sich gegen die Einordnung des LG Hamburg, das die Aussage nur als Wiedergabe der Stellungnahme von Ulrich Vosgerau im Artikel auffasste. Dies sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr deuteten der Wortlaut und die grammatikalische Struktur der Äußerung für den Durchschnittsleser darauf hin, dass mit dem Satz eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Geschehen und der Erinnerungsdarstellung des Herrn Dr. Vosgerau zur Sprache gebracht werden sollte. 

Das LG Berlin II ließ insoweit offen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinung handele. Läge eine Tatsachenbehauptung vor, wäre diese unwahr. Aber auch bei Einstufung als Meinung wäre dies unzulässig. Da der Vortrag von Sellner sich unstreitig nicht mit dem Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft befasst habe, sei diese Wertung jedenfalls "aus der Luft gegriffen" und entsprechend zu unterlassen.

LG Berlin II: Huy nicht pauschal für Wegnahme der deutschen Staatsbürgerschaft

Das LG sieht auch einen Unterlassungsanspruch für die Äußerung: "Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft wieder wegzunehmen." Dieser findet sich nicht in einer eidesstattlichen Versicherung des Teilnehmers Erik Ahrens, die Correctiv veröffentlichte. Auch hier greift die Pressekammer auf die Rechtsprechung zur Mehrdeutigkeit zurück. Ein Verständnis der Aussage, dass Huy sämtlichen "'nicht assimilierten Staatsbürgern'" mit mehrfacher Staatsbürgerschaft die deutsche entziehen wolle, sei jedenfalls nicht fernliegend. Dies sei aber unwahr. Denn Huy nehme für sich keine außerhalb des Verfassungsbogens liegende migrationspolitische Position in Anspruch, sondern eine solche in der Nähe konservativer Parteien wie der CDU oder CSU. Ob dies eine Schutzbehauptung sein könnte, prüfte das LG Berlin II nicht. Allerdings hatte Correctiv auch im Prozess nicht behauptet, dass Huy eine uneingeschränkte Empfehlung zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft abgegeben hätte.

Correctiv und die mitverurteilten Redakteure gehen gegen das Urteil des LG Berlin II in Berufung. Als nächste Instanz entscheidet das Kammergericht. In Hamburg steht ebenfalls eine Berufungsentscheidung wegen des Artikels an.

Zitiervorschlag

Deshalb verbietet das LG Berlin Correctiv eine Kernaussage: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59720 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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