Umstrittene Entscheidung: Der BGH reicht den Strafverfolgungsbehörden den Schlüssel zu biometrisch gesicherten Smartphones – oder auch den Finger des Beschuldigten. Die Herleitung ist verfassungswidrig, meint Felix Ruppert.
Wo findet sich auf so wenig Raum so viel Wissen über eine Person wie in ihrem Smartphone? Nirgends. Ob Chatverläufe, Bilder, Passwörter, Bankzugänge, Anruflisten oder Standortdaten: Das kleine Gerät verrät nahezu alles über seinen Nutzer. Wenn Daten das Öl der Neuzeit sind, ist das Smartphone ein Tanklaster. Oder eher ein Ölfeld. Daher ist es wenig verwunderlich, dass die Ermittlungsbehörden größtes Interesse daran haben, dieses Öl zu fördern und ins Feuer der Strafverfolgung zu gießen.
Wie man an diesen Daten-Schatz herankommt, wenn der Beschuldigte sein Smartphone biometrisch gesichert hat und sich weigert, die Sperrung aufzuheben, zeigte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH): Mit Zwang. Denn dem zweiten Senat zufolge könne die zwangsweise Entsperrung des Smartphones jedenfalls auf eine Kombination aus § 81b I Strafprozessordnung (StPO) und §§ 94 ff. StPO gestützt werden, wenn eine richterlich angeordnete Durchsuchung auch dem Auffinden des Smartphones dienen soll (Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24).
Grenzen der StPO werden gesprengt
Was nach einer wilden Kombination verschiedener Normen aussieht, ist tatsächlich genau das: Ein bunter Strauß an Ermächtigungsgrundlagen, die inhaltlich jedoch alle etwas ganz Anderes regeln. Und entpuppt sich bei einem näheren Blick noch als etwas viel Wilderes: Eine Rechtsfortbildung, die Ermächtigungsnormen hinter sich lässt und dem heiligen (Verfolgungs-)Zweck alle Mittel zur Verfügung stellt – und so die Grenzen der StPO sprengt.
Was zunächst wie ein freudiges Normenpuzzle anmutet, bei dem passend gemacht wird, was nicht passt, wirft zahlreiche Fragen auf. Das zentrale Puzzlestück sieht der BGH in den erkennungsdienstlichen Maßnahmen des § 81b Abs. 1 StPO. Die Vorschrift erlaubt die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit eines Beschuldigten und gestattet somit das Anfertigen von Lichtbildern, Fingerabdrücken oder ähnliche Maßnahmen. Fingerabdruck und Fingerabdrucksensor? Das scheint zu passen. Für den Senat ist daher auch das zwangsweise Verbringen des Fingers auf einen Sensor zum Entsperren des Smartphones erfasst.
Was allerdings bedeutend zu kurz greift. Denn die Norm hat zwar die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit vor Augen – regelt aber gerade nicht die Nutzung dieser Beschaffenheit zur Erlangung zahlloser Daten. Das Heilmittel dieser Unstimmigkeit sieht der BGH in der technikoffenen Ausgestaltung der Ermächtigungsnorm. Allerdings übersieht er dabei, dass § 81b StPO zwar ein technikoffenes Verständnis der Maßnahmen zugrunde legt. Auch ein solch technikoffenes Verständnis entbindet aber nicht von der notwendigen Zwecksetzung dieser Maßnahmen zur Feststellung der körperlichen Beschaffenheit.
§ 81b StPO als Universalermächtigungsgrundlage?
Der Senat stützt sein zweckoffenes Verständnis auch auf teleologische Erwägungen. Schließlich erlaube § 81b Abs. 1 StPO auch Maßnahmen "zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens". Diesen Zweck wiederum teilten alle Maßnahmen, die allgemein zum Beweis der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten dienten. Eine Lesart, welche der Wortlaut der Vorschrift auf den ersten Blick zulässt.
Die aber schon auf den zweiten Blick verheerende Konsequenzen nach sich zieht: Denn wenn der BGH meint, was er hier schreibt, schafft er damit eine Universalermächtigungsgrundlage. Schließlich erfolgt jede Ermittlungsmaßnahme zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens. Voraussetzungen? Gäbe es kaum. Grenzen? Gäbe es kaum. Schon daher kann § 81b StPO nur Maßnahmen erlauben, die entsprechend seiner Überschrift erkennungsdienstliche Maßnahmen sind, also der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen. Von einer Nutzung der Beschaffenheit ist hingegen keine Rede. Sie kann daher auch nicht auf § 81b StPO gestützt werden.
Und genau das hält die Vorschrift auch selbst fest, indem sie nur "ähnliche Maßnahmen" erlaubt. Ähnlich ist die Maßnahme aber nicht, sobald ein Finger genutzt wird, sondern lediglich, wenn sie auf die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit gerichtet ist. Dies verdeutlicht darüber hinaus die Stellung des § 81b StPO im Siebten Abschnitt der StPO, der sich der sachverständigen Feststellung bestimmter Tatsachen widmet. Und auch hier zeigt sich die bekannte Grenze der eigentlichen Zielsetzung: Entsperrungen wie der vorliegenden geht es nicht um die Feststellung der körperlichen Beschaffenheit, sondern um die Nutzung der körperlichen Merkmale des Beschuldigten zum Aufheben der Zugangssperre auf dem Weg zum eigentlichen Ziel: Den Daten. Dabei ist egal, ob die Person A, B oder C heißt – solange ihr Finger die Datenschatztruhe öffnet. Ähnlich im Sinne des § 81b StPO ist hier also wenig.
Entgrenzung als Schritt in die Verfassungswidrigkeit
Liest man § 81b StPO mit dem zweiten Senat gleichwohl anders, nimmt man der Norm jede begrenzende Kontur und schafft damit ein ganz anderes Folgeproblem: Die Vorschrift wird der Verfassungswidrigkeit überantwortet. Denn so weitreichende, grundrechtsintensive Maßnahmen können nicht an so geringe Voraussetzungen geknüpft sein, wie § 81b StPO sie aufweist. Schutz vor der Weite und Intensität des Smartphonezugriffs bietet die Vorschrift ebenso wenig wie entsprechend hohe Eingriffshürden. Das überrascht aber auch nicht, denn ein Eingriff in das IT-Grundrecht war mit der Vorschrift nie beabsichtigt. Dass sie nicht dazu taugt, ist logische Folge.
Zudem steigen mit zunehmendem Grad der Eingriffsintensität auch die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. Bestimmt verbliebe nach dem BGH hier aber ebenso wenig: Die betroffene Person rechnet angesichts § 81b StPO mit der Feststellung ihrer körperlichen Beschaffenheit – aber nicht mit der Entschlüsselung ihrer Smartphones und einem zusätzlichen Eingriff in ihr IT-Grundrecht, der all ihre Daten preisgibt. Die Lesart des BGH mag damit vorliegend Türen – oder Smartphones – öffnen. Sie stützt dies aber auf eine nicht verfassungskonforme Handhabung der Ermächtigungsgrundlage, die im Gesetz keine Stütze findet. Genau deshalb weist wohl auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang auf die "vom Gesetzgeber vorgegebenen präzisen Verwendungszwecke" hin und richtet die in der Vorschrift genannten Zwecke des Strafverfahrens auf erkennungsdienstliche Maßnahmen aus (2 BvR 54/22).
Verwirrende Flucht in die Normenkette
Womöglich hat dies auch der Senat im Hinterkopf gehabt, denn er zieht § 81b StPO ja nicht allein, sondern in Gefolge der §§ 94 ff. StPO heran, wenn eine richterlich angeordnete Durchsuchung nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO auch dem Auffinden von Smartphones dient.
Womit wir bei den weiteren Puzzlestücken angelangt wären, die sich in kein stimmiges Gesamtbild einfügen. Denn warum das Entsperren in § 81b StPO gepresst werden können soll, nur weil die Voraussetzungen zeitlich nachgelagerter Maßnahmen vorliegen, bleibt ein Geheimnis. Ein Geheimnis, das insbesondere der Senat nicht verrät, wenn er nahezu in gleichem Atemzug festhält, dass die zwangsweise Entsperrung (doch) allein an § 81b StPO zu bemessen sei. Was sich verwirrend liest, lässt genau das zurück: Verwirrung. Und den Eindruck, hier sei der Wunsch, eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zu präsentieren, der Vater des Gedankens und die Flucht in eine Normenkette ein annehmbarer Weg gewesen.
Hoffen auf das BVerfG
Nun mag das Ergebnis des BGH zumindest den Strafverfolgungsbehörden gefallen. Und dort noch mehr Gefallen finden, wenn man bedenkt, dass das Ergebnis konsequenterweise auch auf Gesichts- oder Iris-Scans zu übertragen wäre. Aus rechtsstaatlicher Perspektive verbleibt aber neben dem Verlassen des Bodens der Ermächtigungsgrundlage des § 81b StPO ein weiteres, gravierendes Störgefühl: Die Schaffung neuer Ermächtigungsgrundlagen ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Und muss daher allein in dessen Händen verbleiben. Was auch sicherstellen könnte, dass die Anforderungen der tangierten Grundrechte in der Ermächtigungsgrundlage abgebildet werden.
Es bleibt daher inständig zu hoffen, dass das BVerfG hier die Grenzen der Gewaltenteilung aufzeigt. Bis dahin dürfte es sinnvoll sein, auf moderne biometrische Sicherungen zu verzichten und auf die traditionelle PIN zur Sicherung des Smartphones zurückzugreifen. Außer der Zweck der Durchführung des Strafverfahrens wird erneut aus der Schublade geholt.
Autor Dr. Felix Ruppert ist Akademischer Rat a.Z. am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht der Digitalisierung der Universität München sowie Mit-Herausgeber der Zeitschrift für Cyberstrafrecht (CyberStR).
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger Spezial", Heft 8, 2025, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
BGH zur zwangsweisen Entsperrung des Smartphones: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57842 (abgerufen am: 13.01.2026 )
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