Druckversion
Samstag, 11.04.2026, 16:00 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/sexueller-missbrauch-durch-kleriker-gerechte-strafe-nach-kirchlichem-recht
Fenster schließen
Artikel drucken
398

Sexueller Missbrauch durch Kleriker: Gerechte Strafe nach kirchlichem Recht

Prof. Dr. Manfred Baldus, Köln

05.05.2010

Die katholische Kirche steht wegen ihrer Reaktionen auf zurückliegende Fälle sexuellen Missbrauchs durch Geistliche in der Kritik. Vom kirchlichen Strafrecht spricht dabei jedoch fast niemand. Im ersten Teil unserer dreiteiligen Serie stellt Prof. Dr. iur. Manfred Baldus die kirchenstrafrechtlichen Regelungen zur Sanktionierung sexueller Verfehlungen von Klerikern vor.

Anzeige

In der breiten Presseberichterstattung über sexuellen Missbrauch in Einrichtungen der katholischen Kirche wird Bischöfen und Ordensoberen vielfach zur Last gelegt, in der Vergangenheit Vorfälle vertuscht zu haben, indem man die Geschädigten zu Verschwiegenheit verpflichtete und den an der Tat beteiligten Priester oder Ordensangehörigen anderswohin versetzte. Auch habe man davon abgesehen, bei Straftaten nach §§ 174, 176 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Kindern) Polizei und Staatsanwaltschaft zu verständigen. Mangelnde Aufsicht über den Täter habe zumindest in einzelnen Fällen dazu geführt, dass dieser sein Treiben auch an einem anderen Dienst- oder Aufenthaltsort fortsetzen konnte.

Dieser Befund legt die Frage nahe, wie das kirchliche Recht, das im Codex Iuris Canonici 1983 (CIC) über ein eigenes Straf- und Verfahrensrecht verfügt, Fälle dieser Art behandelt wissen will.

Dabei sind hier nicht die psychologischen oder psychopathologischen Ursachen für einen missbräuchlichen Umgang von Priestern mit Kindern und Jugendlichen, der gesellschaftliche Hintergrund, der statistische Anteil dieses Tätertyps an der allgemeinen Missbrauchsdelinquenz oder einzelne Missbrauchstatbestände zu diskutieren. Entsprechende fachwissenschaftliche Untersuchungen sind gewiss für die Einschätzung des angerichteten Schadens und die Prävention von erheblicher Bedeutung, liegen aber im Kern außerhalb des juristischen Beurteilungsrahmens.

Rechtliche Grundlagen: Art des Fehlverhaltens entscheidet über die Strafart

Die rechtlichen Grundlagen sind dem Titel V im Strafrecht des CIC (cc. 1392 – 1395 "Straftaten gegen besondere Verpflichtungen"), dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit der Sakramente ("Sacramentorum sanctitatis tutela" -SST-) vom 30.04.2001, dem Brief der römischen Glaubenskongregation ("De delictis gravioribus" -DDG-) vom 18.05.2001, der von derselben Kongregation am 12.4.2010 veröffentlichten "Verständnishilfe für die grundlegende Vorgangsweise bei Vorwürfen sexuellen Missbrauchs" -VH-  und den von der Deutschen Bischofskonferenz unter dem 26.09.2002 erlassenen Leitlinien ("Zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche" –Leitl.-) zu entnehmen.

Die Leitlinien sind von den Bischöfen meist in ihren Amtsblättern (z.B. KABl. Limburg 2002, S. 99) veröffentlicht und damit in partikulares kirchliches Recht umgesetzt worden.

Das kirchliche Recht hatte offenbar schon früh Anlass, sich mit sexuellen Verfehlungen von Klerikern zu befassen, und zwar nicht nur wegen Verletzung der Rechtspflicht zur zölibatären Lebensführung, sondern auch allgemein wegen Vergehen gegen das sechste Gebot des Dekalogs.

An diesem Beispiel erkennt man deutlich die Entfaltung des kirchlichen Strafrechts aus dem Bußsakrament. Versuchung, Sünde und Schuld gehören zur Natur des Menschen. Je nach Art des Fehlverhaltens kann eine mit der Spendung des Sakraments auferlegte (geheime) Buße ausreichen; vor allem bei schwerwiegenden Folgen im öffentlichen Bereich aber können äußere Sanktionen erforderlich sein, die unter anderem dem Schutz des kirchlichen Gemeinwesens und seiner Glieder, der Wiedergutmachung des Schadens oder der Beseitigung eines Ärgernisses dienen.

Aus den Quellen, die bis in das mittelalterliche kanonische Recht zurückreichen, spricht das nachdrückliche Bestreben des kirchlichen Gesetzgebers, das Wirken des Priesters von Verhaltensweisen freizuhalten, die die gebotene persönliche Distanz vermissen lassen und ihn der Gefahr der Unkeuschheit aussetzen (s. auch c. 277 § 2 CIC).

Sexuelle Handlungen an und mit Jugendlichen: Suspension und Entlassung

Ausdrücklich wird der Umgang mit Jugendlichen erwähnt, etwa in c. 2359 § 2 CIC/1917, dem Vorgänger des geltenden Codex: "Hat sich ein…Kleriker mit Minderjährigen unter 16 Jahren schwer versündigt…, dann soll er suspendiert, als infam erklärt, jedes Amtes, jedes Benefiziums, jeder Dignität und überhaupt jeder Anstellung enthoben und in schwereren Fällen mit Deposition (d. h. Dienstenthebung) bestraft werden". § 3: "Hat sich ein Kleriker…in anderer Weise gegen das sechste Gebot vergangen, dann soll er der Schwere der Schuld entsprechend bestraft werden. Es kann ihm …auch sein Amt oder Benefizium genommen werden, besonders wenn er ein Seelsorgeamt bekleidet".

Ähnlich das geltende Recht in c. 1395 CIC:

"§ 1. Ein Kleriker, der…in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.

§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen."

Begeht ein Ordensmitglied eine Straftat nach c. 1395 CIC, so wird im Regelfall die Entlassung angeordnet, wenn nicht ausnahmsweise auf andere Weise für die restitutio iustitiae, die reparatio scandali und die Besserung des Täters gesorgt werden kann (c. 695 § 1 CIC). In einer besonderen Norm (c. 1387 CIC) wird mit ähnlich schweren kanonischen Strafen eine Verführung zur Sünde gegen das sechste Gebot in Zusammenhang mit der Spendung des Bußsakraments bedroht.

Insgesamt folgt hieraus, dass auch das kirchliche Strafrecht die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs im Sinne des weltlichen Rechts erfasst und mit einem Katalog von Strafen verbindet, der bis zur Höchststrafe (Entlassung aus dem Klerikerstand) reicht.

Im Gegensatz zum weltlichen Strafrecht, das nur Freiheits- oder Geldstrafe kennt, ermöglicht das kirchliche Recht weitgehend eine fallbezogene Anpassung auch der Strafart ("gerechte Strafe"). Im früheren Recht bestand sogar die Möglichkeit, einen Delinquenten wenn nicht ins Gefängnis, so doch in eine unter Aufsicht des Bischofs stehende Demeritenanstalt (Korrektionshaus) zum dauernden Aufenthalt einzuweisen.

Der Autor Prof. Dr. Manfred Baldus, Vorsitzender Richter am LG Köln a.D., ist Honorarprofessor für Kirchenrecht und Bildungsrecht am Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln.

 

Serie Kirchenstrafrecht:

Teil 2: Keine Pflicht der Kirche zur Zusammenarbeit mit dem Staat

Teil 3: Das Kirchenrecht als taugliche Grundlage angemessener Sanktionierung

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Sexueller Missbrauch durch Kleriker: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/398 (abgerufen am: 11.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Kirchenrecht
    • Strafrecht
    • Kirche
    • Sexueller Missbrauch
An elderly man sits on a chair in a church 07.04.2026
Religion

Gesellschaftlicher Nutzen oder verfassungswidriges Sonderrecht?:

Wenn der Geist­liche von Anschlags­plänen weiß

Geistliche müssen geplante Straftaten, die ihnen anvertraut wurden, nicht anzeigen und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Privilegierung verursacht ein gewisses Schutzdefizit. Ist diese Rechtslage noch zeitgemäß?

Artikel lesen
Logo der Caritas 17.03.2026
Kirche

EuGH-Urteil zu Grundsatzfrage:

Kirche darf nicht allein wegen Aus­tritts kün­digen

Die Caritas darf einer Frau nicht allein wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche kündigen. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn gleichzeitig evangelische Mitarbeiterinnen beschäftigt werden. 

Artikel lesen
Logo der Caritas 13.03.2026
Kirche

EuGH entscheidet zu Grundsatzfrage:

Darf die Kirche wegen Aus­tritts kün­digen?

Die Caritas kündigte einer Mitarbeiterin in der Schwangerschaftsberatung nach deren Kirchenaustritt. Auf die Vorlage des BAG wird am Dienstag der EuGH in der Sache entscheiden. Es geht um Kernfragen des kirchlichen Arbeitsrechts.

Artikel lesen
Karim Ahmad Khan, Chefankläger am Internationalen Strafgerichtshof 19.02.2026
IStGH

Neue Deadline für IStGH-Ermittlungen:

Warum der Bericht zu Miss­brauchs­vor­würfen gegen Che­f­an­kläger Khan auf sich warten lässt

Eigentlich wollten die UN ihre Untersuchung zu den Vorwürfen gegen IStGH-Chefankläger Karim Khan längst abgeschlossen haben. Wie LTO erfuhr, wurde nun überraschend die Frist verlängert und ein neuer Termin festgelegt.

Artikel lesen
Joachim Volz in Hamm 05.02.2026
Kirche

LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt:

Che­f­arzt darf Schwan­ger­schafts­ab­brüche nicht für Klinik durch­führen

Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.

Artikel lesen
Demonstrierende stehen vor einem großen Banner, auf dem steht: "Meine Hilfe ist keine Sünde" 03.02.2026
Schwangerschaftsabbruch

Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen vor dem LAG Hamm:

Nächste Runde von Che­f­arzt Volz gegen katho­li­sche Vor­gaben

Seit der Fusion mit einer katholischen Klinik gelten andere Regeln im Klinikum Lippstadt. Chefarzt Volz soll auch bei medizinischer Indikation keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Am Donnerstag verhandelt das LAG Hamm.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Ber­lin

Logo von White & Case
Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Frank­furt am Main

Logo von Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te/r As­sis­tenz (m/w/d)

Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Mün­chen

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Se­nior Ma­na­ger (w/m/d) Pri­cing & Ne­go­tia­ti­on

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 3 wei­te­re

Logo von Universität Hohenheim
Voll­ju­rist (m/w/d) – Ver­wal­tungs­recht in Stu­di­um & Leh­re

Universität Hohenheim, Stutt­gart

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re (w/m/d) – Im­mo­bi­li­en­recht

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von Fieldfisher
As­so­cia­te (m/w/d) Tech & Da­ta | Ber­lin, Düs­sel­dorf, Frank­furt, Ham­burg oder...

Fieldfisher, Mün­chen und 4 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

21.04.2026

Logo von Wolters Kluwer
16. Legal Tech NRW Meetup

20.04.2026, Hürth

Fit fürs Notariat – Modul 1 (fünftägig, 20.04.–24.04.2026)

20.04.2026

Arbeitsrecht in der Insolvenz aus Arbeitnehmersicht (5 Stunden)

20.04.2026

Effektive Vergütungsvereinbarungen im familienrechtlichen Mandat 2026

20.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH