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Sexualstrafrecht: Was bleibt von der "Nein heißt Nein"-Reform?

von Joschka Buchholz

11.11.2021

Frauen und Männer protestieren nach den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht am 09.01.2016 in Köln.

picture alliance / dpa | Oliver Berg - Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Von der Kölner Silvesternacht bis zur Strafrechtsänderung war der Weg 2016 nicht weit: "Nein heißt Nein" war damals in aller Munde. Aber konnte die Reform die Erwartungen erfüllen?

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Kaum ein Beitrag zum Sexualstrafrecht kommt ohne den Hinweis aus, dass dieses Rechtsgebiet wie kein Zweites von mosaikartigen Reformen geprägt ist. Auch in der vorvergangenen Wahlperiode bemühte sich die regierende Große Koalition mit dem damaligen Justizminister Heiko Maas (SPD) um Strafverschärfungen, mehr "Opferschutz" sowie andere vermeintlich gutklingende Veränderungen. Nach der "Kölner Silvesternacht" 2015/16 und dem Fall um das Model Gina-Lisa Lohfink war in manchen Teilen der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, das geltende Strafrecht greife zu kurz.

Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Justiz- und Verbraucherschutz (BMJV) machte sich diese Stimmung Mitte 2016 zu eigen, kürzte den bereits laufenden Reformprozess von § 177 Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch (StGB) galant ab und setzte eine schnelle Reform durch. Der Bundestag sprach sich – einstimmig – dafür aus und am 10. November 2016 trat das Gesetz in Kraft. Doch kann die Reform, die unter dem Stichwort "Nein heißt Nein" bekannt wurde, die damals gehegten Erwartungen in der Praxis erfüllen?

Was wollte das BMJV?

Ziel der Reform von § 177 Abs. 1 StGB war es eine Schwachstelle im System des Sexualstrafrechts auszubessern: Künftig sollten alle sexuellen Handlungen bestraft werden, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Also nicht länger nur die Fälle, in denen dem Opfer gedroht oder Gewalt angetan wird. Damit sollte Art. 36 Istanbul-Konvention umgesetzt werden, ein Übereinkommen des Europarats, wonach jeder nicht-einverständlichen Sexualkontakt strafbar sein muss. Ob schon die Umsetzung in dieser Form wirklich gelungen ist, daran darf man durchaus Zweifel haben. In § 177 Abs. 1 StGB wird dem Tatopfer auferlegt, dass es erkennbar einen entgegenstehenden Willen äußern muss. Maßgeblich für die Beurteilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein "objektiver Dritter" sein. Damit ist der Kern von "Nein heißt Nein" erklärt: Äußert das Tatopfer in irgendeiner Form ein "Nein", soll die sexuelle Handlung strafbar sein.

Diese Konstruktion bringt zwei Herausforderungen mit sich. Alle Fälle bleiben straflos, in denen der Täter sicher weiß, dass er gegen den Willen des Opfers handelt, dieses aber keinen für den (fiktiven) objektiven Dritten erkennbaren entgegenstehenden Willen zeigt. Wiederum kann es strafbar sein, wenn sich das Opfer schweigend zur Seite dreht, das Geschehen mit innerer Ablehnung erduldet und das Gericht dann Monate oder Jahre später zur Überzeugung gelangt, hierin liege doch eine erkennbare Ablehnung. Ob das wirklich zu mehr Rechtssicherheit geführt hat, darf wohl bezweifelt werden.

Auf Nachfrage teilt das BMJV mit, dass die Rückmeldungen aus der Praxis "ganz überwiegend positiv" ausfallen. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berichteten, dass sie mit den Neuregelungen gut zurechtkämen. Für eine umfassende Beurteilung der Reform von 2016 sei es aber noch zu früh. Eine eigene Evaluierung der Reform hat das BMJV bislang nicht angestoßen oder geplant, es will sich vor allem auf die Rückmeldungen aus der Praxis und Strafrechtswissenschaft verlassen.

Die "lügende und rachsüchtige Frau" und andere Mythen

Diese Unsicherheiten über den Erfolg der Reform waren kürzlich das Thema einer Veranstaltung des Deutschen Juristinnenbundes (djb) und der Bucerius Law School mit dem Titel "Vergewaltigungsmythen und andere Hindernisse der Strafverfolgung". Auf der Tagung sollte ein vorläufiges Resümee gezogen werden. Die Diskussionsteilnehmerinnen waren sich darin einig, dass Mythen wie "die lügende, rachsüchtige Frau" und der Mann, der vermeintlich "zu dumm" sei, die Ablehnung seines Gegenübers zu erkennen, noch immer zu viel Platz in den Köpfen einnehmen. Die Fälle in der Realität sind komplex und werfen schwierige Fragen für die Praxis auf.

Vielen Opfern erscheinen die Hürden immer noch zu hoch, um die Justiz einzuschalten. Das konnte etwa Alexandra Braun, Fachanwältin für Strafrecht in Hamburg, aus der Nebenklage-Praxis berichten. Mandantinnen kämen oftmals mit der Sorge zu ihr, dass es in ihrem Fall doch ohnehin nicht zu einer Verurteilung kommen werde. Ausschlaggebend sind dafür offenbar entsprechende Vorerfahrungen von Opfern im sozialen Umfeld. Sabine Arnold, die als Staatsanwältin in Hamburg Sexualstraftaten verfolgt, konnte berichten, dass ihrer Erfahrung nach lediglich 10 bis 20 Prozent der Anzeigen überhaupt zur Anklage kommen. Vielfach sei kein hinreichender Tatverdacht zu ermitteln.

Ein Grund für die niedrige Anzeigebereitschaft ist laut Ulrike Lembke, Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der HU Berlin, die gesellschaftliche und mediale Skandalisierung von Strafverfahren in diesem Bereich, welche zu einer Einschüchterung von Opfern führe. Wer Angst hat in den Medien aufzutauchen, sieht von einer Anzeige ab.

Dem Ziel einer erhöhten Anzeigebereitschaft scheint die Reform um "Nein-heißt-Nein" aus Sicht der Diskussionsteilnehmerinnen nicht wirklich dienlich gewesen zu sein.

Die Zahlen sprechen nicht für das Reformziel

Wirft man einen Blick auf Statistiken zur Strafverfolgungspraxis ergibt sich ein für Juristinnen und Juristen gewohnt ambivalentes Bild. Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ergibt sich beim Vergleich von 2016 bis 2019 zwar ein Anstieg der erfassten Taten im Anwendungsbereich von § 177 StGB. Die Zahlen sind regelmäßig mit Vorsicht zu genießen, da gleichwohl die Einstellungs- und Freispruchquote relativ hoch ist. Vorsicht ist gleichwohl ebenfalls angebracht, weil in diesem Bereich ein recht hohes Dunkelfeld vermutet wird. Schätzungen gehen etwa für Vergewaltigungen (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB) zum Teil von einem Dunkelfeld von 1 zu 100 aus. Das würde bedeuten, dass auf eine entdeckte Tat wohl bis zu 100 unentdeckte Taten kommen. Die Anzahl von Taten insgesamt sowie insbesondere Taten im Dunkelfeld zu dezimieren, ist zweifellos zu begrüßen.

Gleichwohl hat die Reform insoweit ihr plakatives Ziel offenbar verfehlt, Fälle von nicht-konsensualen sexuellen Handlungen aus dem Dunkel- ins Hellfeld zu bringen. Das war aber auch vorhersehbar, denn eine Erweiterung der Strafbarkeit führt regelmäßig zu einem eher noch höheren Dunkelfeld.

Im Hellfeld spielt es für die Anzeigebereitschaft unter Opfern eine wichtig Rolle, dass ein möglichst geringes Maß an sekundärer Viktimisierung durch die Strafverfolgungsbehörden besteht. Joachim Renzikowski, Professor für Strafrecht, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie an der Universität Halle-Wittenberg, merkt hierzu an: "Ein Faktor, der zur Anzeigebereitschaft beitragen kann, ist, dass sexuelle Übergriffe thematisiert werden. #MeToo und vergleichbare Debatten haben gezeigt, dass man sich um die sexuelle Selbstbestimmung mehr kümmern muss und dass es hier strukturelle Probleme gibt." Auf der djb-Veranstaltung beklagte Professorin Lembke allerdings, dass man von einer hinreichend sensibilisierten Gesellschaft besonders auch in der Justiz oft noch weit entfernt sei und es deshalb auch weniger Verfahren gebe. Dem widersprach Staatsanwältin Arnold wiederum. Ein gesellschaftlicher Wandel sei durchaus wahrnehmbar und das trage auch zu einem Mehr an Verfahren bei.

Staatsanwältin Janne Stolle, zuständig für die Verfolgung von Sexualstraftaten bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unterstrich diesen Eindruck. Auch die Präsenz der Thematik in Schulen und bei Beratungsstellen könne zur Prävention beitragen, wie sie gegenüber LTO betonte.

Der Bericht einer Expert:innen-Kommission wurde nicht mehr abgewartet

Mit Blick auf die sogenannte Kölner Silvesternacht 2016 bleibt die Frage, ob dort etwas passiert ist, was zu diesem Zeitpunkt nicht bereits mit einem strafbewehrten Verbot belegt war. Überzeugend erscheint es vielmehr, die eigentlich kausale Ursache für die öffentliche Aufregung in mangelhafter Polizeiarbeit vor Ort zu sehen, wie ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags feststellte. Dennoch forcierte der Gesetzgeber 2016 sein Reformprojekt.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Bericht einer bereits eingesetzten Reformkommission nicht mehr abgewartet und ein breiter Diskurs mit Sachverständigen ausgelassen. "Die Reformkommission wurde überhaupt nicht eingebunden und hat letztlich nur für den Papierkorb gearbeitet", kritisiert Renzikowski, der sich eingehend mit der Reform befasst hat und als Sachverständiger im Bundestag beteiligt war.

Ein Referentenentwurf, der vom Kanzleramt und vom Innenministerium noch 2015 als zu weitgehend bewertet wurde, war durch die passende Stimmung plötzlich scheinbar so gut gereift, dass er alsbald zum Gesetz werden sollte. Das geschah sodann im Eiltempo, auch wenn wiederholt auf Strafbarkeitslücken und eine Unschärfe der geplanten Regelung hingewiesen wurde.

Strafrechtler: "Die Praxis hat mit der Frage der Nachweisbarkeit ein Riesenproblem"

Gleichwohl sehen viele die sexuelle Selbstbestimmung durch die Reform gestärkt. So auch Renzikowski, der dennoch anmerkt: "Die Praxis hat mit der Frage der Nachweisbarkeit aber ein Riesenproblem. Früher mussten mehr Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, jetzt hat man im Zweifel nur noch Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen." Diesen Eindruck bestätigt neben Rechtsanwältin Braun auch Staatsanwältin Stolle aus Düsseldorf: "Die Hauptschwierigkeit ist regelmäßig die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens für den Beschuldigten." Bei Anzeigen sei stets zu fragen: "Was hätte das Opfer davon, etwas zur Anzeige zu bringen, was so gar nicht stattgefunden hat?", meint Stolle weiter. Oftmals seien es Wertungsfragen, doch "wenn man im Ermittlungsverfahren eine Aussage des Opfers hat, die plausibel, konstant und detailliert ist, wird es regelmäßig jedenfalls zur Anklage kommen."

Auch die Hamburger Staatsanwältin Arnold betont, wie wichtig konsistente Aussagen sind. Und dabei kommt es vor allem auf eine angemessene Aussagesituation an. Erleichtert werde dies durch Videovernehmungen und Wortprotokollen sowie durch den neu eingeführten § 48a Strafprozessordnung (StPO), wonach der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen Rechnung zu tragen ist, so Arnold.

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Das Problem der Falschbeschuldigung

Erfahrene Ermittler schätzen den Anteil von Falschbeschuldigungen bei Anzeigen in diesem Bereich auf bis zu 30 Prozent. Eine Zahl, die auf den ersten Blick hoch erscheint. Aus der Praxis berichtete auch Staatsanwältin Arnold, dass sie immer wieder mit Fällen zu tun habe, in den man den Eindruck habe, dass die Ermittlungsbehörden für Beziehungsstreitigkeiten instrumentalisiert werden. Aus der Strafrechtswissenschaft wird vielfach kritisiert, dass (Opfer-)Zeugenaussagen ein zu schwaches Beweismittel seien, was die Legitimation einer Verurteilung infrage stelle, aber auch entmutigend für Opfer sein kann.

Fünf Jahre nach der Reform scheint der Umbau im Strafgesetzbuch um das Prinzip "Nein heißt Nein" die hohen Erwartungen nicht erfüllen zu können. Die Kritik ist dabei vielfältig und kommt praktisch von allen Seiten, von Strafverfolgern, Anwältinnen und Rechtswissenschaftlern. Man scheint sich dabei weitgehend einig darüber zu sein, dass der reformierte Tatbestand es der Justiz bei ihrer Arbeit nicht leichter, sondern schwerer gemacht hat.

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Sexualstrafrecht: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46623 (abgerufen am: 16.10.2026 )

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