Druckversion
Donnerstag, 11.06.2026, 09:30 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/schwule-im-schuetzenverein-den-partner-immer-hinter-den-koenig
Fenster schließen
Artikel drucken
5796

Schwule im Schützenverein: Den Partner immer hinter den König

von Dr. Dirk-Ulrich Otto

16.03.2012

Homosexualität im Schützenverein

© Martina Berg - Fotolia.com

Der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. beschloss jüngst mit überwältigender Mehrheit, dass der Lebensgefährte eines Schützenkönigs diesen bei öffentlichen Auftritten nicht begleiten darf. Die öffentliche Empörung ist groß, der Vorstand erhält Morddrohungen. Was immer man von der Entscheidung halten mag: Rechtlich ist sie nicht zu beanstanden, erklärt Dirk-Ulrich Otto.

Anzeige

Dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. sind knapp 1.300 Bruderschaften mit zusammen etwa 600.000 Mitgliedern angeschlossen. In den letzten Tagen sorgten die Schützenbrüder, deren Leitsatz "Für Glaube, Sitte und Heimat" lautet, für Aufruhr, weil auf ihren Umzügen künftig kein gleichgeschlechtliches Königspaar mehr zu sehen sein soll.

Gemessen an der Empörung einzelner Bruderschaften über die öffentliche Präsenz eines Münsteraner Schützen samt Freund im vergangenen Jahr zeigte sich die große Verbandsmehrheit moderat. So wurde das Ansinnen fallengelassen, jedem Schützenkönig für den öffentlichen Auftritt zwingend eine Frau an die Seite zu stellen. Erst recht disqualifiziert ein Coming Out noch nicht für die Herrscherwürde.

Der eingetragene Lebenspartner aber darf keinesfalls wie eine angetraute Schützenkönigin in Erscheinung treten, beschloss die große Mehrheit des Bundes. Sein Justiziar erklärte gegenüber LTO, dass ein Verstoß gegen diesen Beschluss, mit dem nicht die Satzung geändert worden sei, allerdings keine Sanktionen nach sich ziehe.

Die Organisationshoheit hat der Verein

Dennoch ist es offensichtlich, dass Ehe und Lebenspartnerschaft, hetero- und homosexuelle Könige ungleich behandelt werden. Allerdings ist es primär Sache des Vereins, welche Vorgaben er seinen Repräsentanten macht. Diese liegen in seiner Organisationshoheit.

Die Satzung, das so genannte Statut der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften erwähnt keine Königin, Bundeskönig und Bundesprinz kommen nur am Rande als Vereinsämter vor. Botschafter des Verbands in der Öffentlichkeit allerdings sind sie allemal.

In der Außenwahrnehmung konzentriert sich ein Schützenbund, auch wenn er seine Ziele weit umfassender versteht, nun einmal stark auf Preisschießen, Schützenfest und Umzug. Damit ist sein Interesse daran, ebendiese Vorgänge auch zu regeln, nicht zu leugnen. Immerhin präsentiert der Bund sich auf seiner Internet-Seite auch als Förderer des "Kleinen Schützen-Knigge" mit Benimmregeln für das Schützenfest.

Vereine dürfen ungleich behandeln

Grundsätzlich bestimmt die Mehrheit im Verein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schränkt deren Beschlüsse nicht ein. Es will zwar die Benachteiligung aus Gründen der sexuellen Identität verhindern (§ 1 AGG), gilt aber direkt nur für Schuldverhältnisse. Die Vereinsmitgliedschaft an sich ist kein solches Schuldverhältnis. Das ergibt sich auch aus den §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG, die für einzelne Vereine speziell anordnen, dass das AGG anwendbar sein soll.  

Außerdem kann eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Er muss sich aus dem Vereinszweck wenigstens mittelbar herleiten lassen. Wenn das der Fall ist, dann ist auch der unabhängig vom AGG geltende Grundsatz der Mitgliedergleichbehandlung gewahrt.

Die Anforderungen an den Grund der Ungleichbehandlung sind deshalb nicht hoch, weil Schützenverbände ungeachtet ihrer hohen kulturellen und sozialen Bedeutung keine Monopolvereine sind. Eine Distanzierung von ihnen würde für niemanden das wirtschaftliche oder soziale Aus bedeuten. Jedes Mitglied ist darin frei, ob es nach den von der Mehrheit aufgestellten Regeln Vereinsschütze sein will oder nicht.

Anzeige

Thron und Altar

Der Grund einer Differenzierung darf sich nicht willkürlich vom Vereinszweck entfernen, wird aber grundsätzlich autonom durch den Verein selbst bestimmt.

Dabei ist relevant, wie der Bund selbst seinen Leitsatz "Für Glaube, Sitte und Heimat" für die Vereinswirklichkeit interpretiert. Anhaltspunkt mag sein, dass früher von "Glaube, Liebe und Heimat" die Rede war, was bald geändert wurde. Seit jeher schreiben die Statuten dagegen ein geordnetes Leben nach den Grundsätzen der katholischen Kirche vor, kann man der Homepage des Vereins entnehmen. Das bedeute insbesondere ein möglichst vorbildliches Ehe- und Familienleben. Die Frage, wie mit einem geschiedenen Schützenbruder umzugehen sei, führe im Verband immer wieder zu Diskussionen.

Einem Verein, der sich derart gegen den gesellschaftspolitischen Mainstream stellt, muss auch ein differenzierter Umgang mit Homosexualität gestattet sein. Immer vorausgesetzt natürlich, er verfolgt dabei keine verbotenen Zwecke oder greift zu unlauteren Mitteln.

Die Schützenbruderschaften berufen sich stolz auf ihre Anerkennung als katholischer Verband. Ihr Satzungswerk muss vom Erzbischof als den kirchlichen Belangen entsprechend geprüft werden. Wenn diese Autorität den Gedanken mit trägt, dass ein öffentliches Auftreten gleichgeschlechtlicher Königspaare mit christlicher Tradition nicht vereinbar ist, dann wird der Vereinsrechtler nicht widersprechen.

Der Autor Dr. Dirk-Ulrich Otto ist tätig in Leipzig. Er bearbeitet seit 10 Jahren das Vereinsrecht in einem Online-Kommentar und ist seit 2012 Mitautor eines Handbuchs zum Vereinsrecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Dirk-Ulrich Otto, Schwule im Schützenverein: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5796 (abgerufen am: 11.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Gleichstellung
    • Homosexualität
    • Lebenspartnerschaft (eingetragene)
    • Vereine
Der Prediger (links) mit seinem Anwalt Herrmann Frank (rechts) beim Termin vorm Landgericht 10.06.2026
Volksverhetzung

OLG bestätigt Verurteilung wegen Volksverhetzung:

Hass­p­re­diger ver­g­lich queere Men­schen mit weg­ge­wor­fenem Müll

Ein Prediger der fundamental-religiösen Splittergruppe "Faithful Word Baptist Church" wurde nach einem Auftritt in Pforzheim wegen Volksverhetzung verurteilt. Das OLG Karlsruhe erkennt darin keine Rechtsfehler und bestätigt die Entscheidung.

Artikel lesen
Bill Kaulitz von der Band Tokio Hotel tritt beim 20 Jahre "Durch den Monsun" Konzert in der Berliner Wuhlheide auf. 08.05.2026
Persönlichkeitsrecht

Widerspruch bereits eingelegt:

Bill Kau­litz gewinnt gegen AfD-Poli­tiker

AfD-Politiker Julian Adrat muss es unterlassen, eine homophobe Äußerung über Bill Kaulitz zu verbreiten. Das hat das LG Hamburg entschieden, doch Adrat hat nun Widerspruch eingelegt.

Artikel lesen
Menschen bei der Gay Pride-Parade mit einer Regenbogenfahne in Budapest 21.04.2026
Ungarn

Grundsatzurteil des EuGH zum LGBTI+-Gesetz:

Ungarn ver­stößt gegen die Werte der EU

Ungarn verstößt mit einem Gesetz, das LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert, gegen Unionsrecht, urteilt der EuGH. Erstmals stützt der Gerichtshof damit ein Urteil auch auf einen Verstoß gegen die Werte der EU. 

Artikel lesen
Das Gebäude des OLG München, in dem die Zivilsenate sitzen 17.04.2026
Ausbildung

Referendare hören Ausbildergespräch mit:

Mün­chens "Mäu­schen"-Gate

Zwei Dozenten schalten sich in einer Online-Veranstaltung nicht stumm, ihr privates Gespräch hören mehrere Hundert Referendare mit. Einer der beiden bezeichnet Justizmitarbeiterinnen darin als "Mäuschen", die Situation eskaliert überregional.

Artikel lesen
Ein alter Mann stützt sich auf seinem Gehstock ab 16.04.2026
Gleichstellung

Reförmchen statt Reform:

Alles neu im AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll punktuelle Änderungen bekommen. Dahinter verbirgt sich ein echtes Bürokratiesteigerungsprogramm, der Rechtsmissbrauch findet aber keine gesetzliche Klarstellung. Von Michael Fuhlrott.

Artikel lesen
Polizisten sichern Beweismittel in dem Haus eines bundesweit bekannten Rechtsextremisten. 19.12.2025
Vereinsverbot

"Hammerskins" vor dem BVerwG:

Was es nicht gibt, kann nicht ver­boten werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der "Hammerskins Deutschland" aufgehoben. Der Grund: Es gebe zwar einzelne lokale Ableger der Neonazi-Gruppierung, aber keinen bundesweiten Dachverband, der sich überhaupt vom BMI verbieten ließe.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Li­ti­ga­ti­on

Hogan Lovells International LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im En­er­gie­recht

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Stu­die­ren­de m/w/d (1. – 3. Fach­se­mes­ter)

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Cor­po­ra­te / M&A

CMS, Köln

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Ka­pi­tal­markt­recht

A&O Shearman, Frank­furt am Main

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Pu­b­lic &...

CMS, Düs­sel­dorf

Logo von BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Trainee Voll­ju­rist*in (m/w/d)

BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
„Das DUO: Best of 2026“ Aktuelle Rechtsprobleme im Bau- und Architektenrecht – Teil III

18.06.2026

Verteidigungsstrategien bei Untersuchungshaft

18.06.2026

Einführung im Berufsrecht als Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltschaft, Teil II

18.06.2026

„Best of 2025/2026“: Rechtsprobleme & Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht – Teil I

18.06.2026

Rechnungslegung in der Non-Profit-Organisation (1)

18.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH