Schwule im Schützenverein: Den Partner immer hinter den König

von Dr. Dirk-Ulrich Otto

16.03.2012

Der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. beschloss jüngst mit überwältigender Mehrheit, dass der Lebensgefährte eines Schützenkönigs diesen bei öffentlichen Auftritten nicht begleiten darf. Die öffentliche Empörung ist groß, der Vorstand erhält Morddrohungen. Was immer man von der Entscheidung halten mag: Rechtlich ist sie nicht zu beanstanden, erklärt Dirk-Ulrich Otto.

Dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. sind knapp 1.300 Bruderschaften mit zusammen etwa 600.000 Mitgliedern angeschlossen. In den letzten Tagen sorgten die Schützenbrüder, deren Leitsatz "Für Glaube, Sitte und Heimat" lautet, für Aufruhr, weil auf ihren Umzügen künftig kein gleichgeschlechtliches Königspaar mehr zu sehen sein soll.

Gemessen an der Empörung einzelner Bruderschaften über die öffentliche Präsenz eines Münsteraner Schützen samt Freund im vergangenen Jahr zeigte sich die große Verbandsmehrheit moderat. So wurde das Ansinnen fallengelassen, jedem Schützenkönig für den öffentlichen Auftritt zwingend eine Frau an die Seite zu stellen. Erst recht disqualifiziert ein Coming Out noch nicht für die Herrscherwürde.

Der eingetragene Lebenspartner aber darf keinesfalls wie eine angetraute Schützenkönigin in Erscheinung treten, beschloss die große Mehrheit des Bundes. Sein Justiziar erklärte gegenüber LTO, dass ein Verstoß gegen diesen Beschluss, mit dem nicht die Satzung geändert worden sei, allerdings keine Sanktionen nach sich ziehe.

Die Organisationshoheit hat der Verein

Dennoch ist es offensichtlich, dass Ehe und Lebenspartnerschaft, hetero- und homosexuelle Könige ungleich behandelt werden. Allerdings ist es primär Sache des Vereins, welche Vorgaben er seinen Repräsentanten macht. Diese liegen in seiner Organisationshoheit.

Die Satzung, das so genannte Statut der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften erwähnt keine Königin, Bundeskönig und Bundesprinz kommen nur am Rande als Vereinsämter vor. Botschafter des Verbands in der Öffentlichkeit allerdings sind sie allemal.

In der Außenwahrnehmung konzentriert sich ein Schützenbund, auch wenn er seine Ziele weit umfassender versteht, nun einmal stark auf Preisschießen, Schützenfest und Umzug. Damit ist sein Interesse daran, ebendiese Vorgänge auch zu regeln, nicht zu leugnen. Immerhin präsentiert der Bund sich auf seiner Internet-Seite auch als Förderer des "Kleinen Schützen-Knigge" mit Benimmregeln für das Schützenfest.

Vereine dürfen ungleich behandeln

Grundsätzlich bestimmt die Mehrheit im Verein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schränkt deren Beschlüsse nicht ein. Es will zwar die Benachteiligung aus Gründen der sexuellen Identität verhindern (§ 1 AGG), gilt aber direkt nur für Schuldverhältnisse. Die Vereinsmitgliedschaft an sich ist kein solches Schuldverhältnis. Das ergibt sich auch aus den §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG, die für einzelne Vereine speziell anordnen, dass das AGG anwendbar sein soll.  

Außerdem kann eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Er muss sich aus dem Vereinszweck wenigstens mittelbar herleiten lassen. Wenn das der Fall ist, dann ist auch der unabhängig vom AGG geltende Grundsatz der Mitgliedergleichbehandlung gewahrt.

Die Anforderungen an den Grund der Ungleichbehandlung sind deshalb nicht hoch, weil Schützenverbände ungeachtet ihrer hohen kulturellen und sozialen Bedeutung keine Monopolvereine sind. Eine Distanzierung von ihnen würde für niemanden das wirtschaftliche oder soziale Aus bedeuten. Jedes Mitglied ist darin frei, ob es nach den von der Mehrheit aufgestellten Regeln Vereinsschütze sein will oder nicht.

Thron und Altar

Der Grund einer Differenzierung darf sich nicht willkürlich vom Vereinszweck entfernen, wird aber grundsätzlich autonom durch den Verein selbst bestimmt.

Dabei ist relevant, wie der Bund selbst seinen Leitsatz "Für Glaube, Sitte und Heimat" für die Vereinswirklichkeit interpretiert. Anhaltspunkt mag sein, dass früher von "Glaube, Liebe und Heimat" die Rede war, was bald geändert wurde. Seit jeher schreiben die Statuten dagegen ein geordnetes Leben nach den Grundsätzen der katholischen Kirche vor, kann man der Homepage des Vereins entnehmen. Das bedeute insbesondere ein möglichst vorbildliches Ehe- und Familienleben. Die Frage, wie mit einem geschiedenen Schützenbruder umzugehen sei, führe im Verband immer wieder zu Diskussionen.

Einem Verein, der sich derart gegen den gesellschaftspolitischen Mainstream stellt, muss auch ein differenzierter Umgang mit Homosexualität gestattet sein. Immer vorausgesetzt natürlich, er verfolgt dabei keine verbotenen Zwecke oder greift zu unlauteren Mitteln.

Die Schützenbruderschaften berufen sich stolz auf ihre Anerkennung als katholischer Verband. Ihr Satzungswerk muss vom Erzbischof als den kirchlichen Belangen entsprechend geprüft werden. Wenn diese Autorität den Gedanken mit trägt, dass ein öffentliches Auftreten gleichgeschlechtlicher Königspaare mit christlicher Tradition nicht vereinbar ist, dann wird der Vereinsrechtler nicht widersprechen.

Der Autor Dr. Dirk-Ulrich Otto ist tätig in Leipzig. Er bearbeitet seit 10 Jahren das Vereinsrecht in einem Online-Kommentar und ist seit 2012 Mitautor eines Handbuchs zum Vereinsrecht.

Zitiervorschlag

Dirk-Ulrich Otto, Schwule im Schützenverein: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5796 (abgerufen am: 14.12.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen