Schwarzfahren entkriminalisieren?: Zwi­schen Straf­recht und Sozial­recht

von Peggy Fiebig

06.02.2018

Die Justiz beklagt Überlastung, die Politik eine Fehlentwicklung. Am Montag diskutierten Experten darüber, ob eine Fahrt ohne Fahrkarte im öffentlichen Nahverkehr eine Straftat bleiben soll. Es geht um mehr als nur Strafrecht.

Weniger als zwei Euro kostet in vielen Städten der günstigste Fahrschein für den öffentlichen Nahverkehr. Dennoch ist eine Fahrt ohne Fahrkarte mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bedroht. Im Jahr 2016 wurden gut 60.000 Mal Menschen wegen "Erschleichens von Beförderungsleistungen" verurteilt.

Eine enorme Belastung für die Justiz, beklagt nicht nur der Deutsche Richterbund. Bundesweit kostet das den Steuerzahler pro Jahr etwa 15 Millionen Euro. Angesichts klammer Kassen ist es da wenig verwunderlich, dass die Diskussion um eine Änderung oder gar Abschaffung des § 265a Strafgesetzbuch (StGB) wieder an Fahrt gewinnt.

Ordnungswidrigkeit statt Straftat?

Neu ist die Debatte nicht: Schon 2014 schlug die damalige niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz von den Grünen auf der Justizministerkonferenz die Einsetzung einer entsprechenden Arbeitsgruppe vor. Damals konnte sie sich noch nicht durchsetzen. In der Folgezeit äußerten sich aber auch der Berliner Justizsenator Dirk Behrendt und sein Hamburger Amtskollege Till Steffens – beide ebenfalls von den Grünen –zugunsten einer Gesetzesänderung.

Neu aber ist, dass sich im vergangenen Jahr sogar ein CDU-Politiker dafür ausgesprochen hat, das Schwarzfahren nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit einzustufen. Der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach schlug das in einem Interview im September vor. Es sei eine "Fehlentwicklung", dass jemandem, der keine Kurzstreckenfahrtkarte für 1,50 Euro kaufe, Gefängnis drohen könne, sagte der Minister damals. Diese Aussage bekräftigte er am Montag bei einer Diskussionsveranstaltung in Berlin.

Angesichts der wachsenden Zahl von Verfahren der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Cyberkriminalität sowie auch von Terrorismusverfahren sei es kaum mehr zu rechtfertigen, dass sich die Staatsanwaltschaften mit hunderttausenden Bagatellverfahren befassen müssten, so Biesenbach im Rahmen seines Eingangsstatements.

Mehr Kontrollen?

Biesenbach sieht vor allem die Verkehrsbetriebe in der Pflicht, sich vor Schwarzfahrern zu schützen. Denn eigentlich, so der Minister, könne der Tatbestand des Erschleichens – also einer Täuschungshandlung – gar nicht erfüllt sein, wenn es keine Kontrollen gebe, die überwunden werden müssten. Er verwies auf andere europäische Großstädte – Paris, Amsterdam etc. –, in denen Zugangskontrollen selbstverständlich seien. Die Verkehrsbetriebe hierzulande wälzten die Kosten unzulässigerweise auf die Allgemeinheit ab, meint der Justizminister. Er schlug vor, die Norm des § 265a StGB so zu ändern, dass künftig nur noch das "beharrliche Umgehen von Kontrollmechanismen" unter den Tatbestand fällt. Dann sei auch die Qualifikation als Straftat gerechtfertigt.

Vehement dagegen argumentierte erwartungsgemäß der ebenfalls in Berlin anwesende Hauptgeschäftsführer des Verbands deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) Oliver Wolf. Für ihn war die Forderung, die Verkehrsbetriebe müssten selbst dafür sorgen, dass nicht schwarzgefahren werde, "ein Stück aus dem Tollhaus".

Denn auch die Strafbarkeit eines Einbruches hänge ja nicht davon ab, ob oder wie jemand seine Wohnung verbarrikadiert habe, so Wolf. Im Übrigen sei der finanzielle Aufwand für Zugangskontrollen bei den 135.000 Haltestellen in der Bundesrepublik schlicht nicht leistbar. Die größte Bedeutung im Rahmen der aktuellen Diskussion hat für den gelernten Juristen aber die grundsätzliche Abschreckungswirkung einer Strafbarkeit der Beförderungserschleichung. Nur diese führen dazu, dass die Leute eben nicht so ohne weiteres in die Verkehrsmittel einstiegen, ohne zu bezahlen.

Alternative Sanktionen?

Es gibt aber durchaus alternative Sanktionsmöglichkeiten, die ebenfalls abschreckende Wirkung haben. Das meinte jedenfalls der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Ullrich Schellenberg. Oftmals sei die soziale Sanktion durch das "Erwischtwerden" schon ausreichend.

Ansonsten stehe den Verkehrsbetrieben das erhöhte Beförderungsentgelt, das beispielsweise bei Mehrfachtätern auch gestaffelt werden könnte, als Strafmaßnahme zur Verfügung. Das Strafrecht dürfe nicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen missbraucht werden, hierfür stehe der Zivilrechtsweg zur Verfügung, so der Anwaltsvertreter.

Großteil zahlungsunfähiger Schwarzfahrer

Wo kein Geld ist, da kann das erhöhte Beförderungsentgelt aber nicht wirken. Der Anteil zahlungsunfähiger Schwarzfahrer ist nach Angaben des Verbandes der Verkehrsbetriebe erheblich und liegt in den Großstädten bei bis zu 45 Prozent. Nach Ansicht des VDV kann bei diesen Menschen nur eine Freiheitsstrafe die notwendige Abschreckung bringen.

Genau an dieser Stelle setzt aber auch die Kritik der Justizminister an. Die Zahl derjenigen, die im Gefängnis landen, weil sie die verhängte Geldstrafe nicht bezahlen können, ist den Politikern ein Dorn im Auge. Fast vierzig Prozent der "Ersatzfreiheitsstrafler" wurden nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung verurteilt. Nach Angaben der Berliner Justizverwaltung sitzen alleine in der Hauptstadt derzeit etwa 70 Personen wegen Schwarzfahrens in Haft. Es sind häufig diejenigen, die ganz unten sind – Obdachlose, Suchtkranke, Überschuldete.

So widersprüchlich sich das anhören mag: Nicht selten haben hier die Strafmaßnahmen sogar eine positive Wirkung. Eine Berliner Staatsanwältin erzählte von einer jungen Schwarzfahrerin, die von Polizei vorgeführt wurde. Schon seit Monaten hatte sie ihre Post nicht mehr geöffnet und wusste daher nicht einmal von dem über ihr schwebenden Strafverfahren. Die Justiz sei an dieser Stelle so manches Mal auch Sozialberatung, berichtete die Staatsanwältin.

Aber ist das die Aufgabe der Justiz? Ein weiteres Beispiel für deren Grenzen gab Antje Niewisch-Lennartz, die frühere niedersächsische Justizministerin: Der mittellose Suchtkranke, der täglich zur Arztpraxis fahren muss, um sich seine Portion Methadon abzuholen. Weder Kontrollen noch Strafandrohungen wirkten hier, diese Probleme könnten nicht mit den Mitteln des Strafrechtes gelöst werden. Es seien soziale Probleme, die eine soziale Lösung bräuchten, beispielsweise durch Einführung eines – auch für jene Bevölkerungsgruppen erschwinglichen – Sozialtickets.

Zitiervorschlag

Schwarzfahren entkriminalisieren?: Zwischen Strafrecht und Sozialrecht . In: Legal Tribune Online, 06.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26911/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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