Die Kriminalisierung von Abtreibungen gefährdet die Gesundheit von Schwangeren. Das war die zentrale Botschaft eines digitalen Fachkongresses mit großem Publikum. Christian Rath war dabei.
Das Tagungsmotto "150 Jahre § 218 Strafgesetzbuch" klang nach einem historischen Rückblick. Aber der Jahrestag war vor allem Anlass zu einer aktuellen Analyse und zu ambitionierten Forderungen. Zur Planungsgruppe des Kongresses gehörten Vertreterinnen von Pro Familia, Arbeiterwohlfahrt, dem Bündnis sexuelle Selbstbestimmung und der Humboldt-Uni Berlin. Gefördert wurde der Kongress vom Bundesfamilienministerium.
Der Schwangerschaftsabbruch wurde 1871 nicht zum ersten Mal für strafbar erklärt. Aber seit damals das neue Reichsstrafgesetzbuch in Kraft trat, hat das Abtreibungsverbot die Paragrafennummer 218. Umstritten ist dieser Paragraf schon lange. Doch jahrzehntelang gelang keine Reform. Erst die moderne Frauenbewegung setzte 1974 eine Fristenlösung durch: Der Schwangerschaftsabbruch wurde erlaubt, wenn er in den ersten zwölf Wochen durchgeführt wurde.
BVerfG stoppt die Reformen
Allerdings erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1975 die Reform für verfassungswidrig (Urt. v. 25.02.1975, Az. 1 BvF 1/74 u. a.). Der Bundestag habe seine Schutzpflicht für das ungeborene Leben verletzt. In der Folge beschloss der Bundestag eine Indikationslösung: Schwangerschaftsabbrüche waren rechtmäßig, wenn es eine medizinische oder soziale Notlage gab sowie nach einer Vergewaltigung oder wenn ein behindertes Kind erwartet wurde.
In der DDR war 1972 eine Fristenlösung eingeführt worden. Nach der Wiedervereinigung verlangte der Einigungsvertrag eine Angleichung der Rechtslage. 1992 beschloss der Bundestag eine Beratungslösung. Abtreibungen waren in den ersten zwölf Wochen erlaubt, wenn die Frau sich im Sinne des Lebensschutzes beraten ließ.
Auch diese Reform stoppte 1993 das BVerfG (Urt. v. 28.05.1993, Az. 2 BvF 2/90 u. a.). Abbrüche nach der Beratungslösung durften zwar "straflos" bleiben, mussten aber formal als "rechtswidrig" eingestuft werden, so die Karlsruher Vorgabe. 1995 beschloss der Bundestag eine entsprechend angepasste Beratungslösung, die bis heute gilt.
Seitdem war die Debatte um den § 218 StGB deutlich abgekühlt. Für westdeutsche Frauen brachte die neue Rechtslage ja immerhin eine gewisse Liberalisierung.
Die neue §-218-Debatte
Dass heute wieder über die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs diskutiert wird, haben vor allem einzelne Abtreibungsgegner ausgelöst. Sie zeigten immer wieder Frauenärzt:innen an, die auf ihren Internetseiten mitteilten, dass sie auch Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die selbsternannten "Lebensschützer" sahen darin einen Verstoß gegen § 219a StGB, der die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt.
Nachdem unter anderem die Gießener Frauenärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, entschärfte die Große Koalition 2019 den Paragrafen etwas. Aber es folgten weitere Verurteilungen von Frauenärzt:innen. Inzwischen sind mehrere Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig.
Außerdem hat sich in den vergangenen Jahren die Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen verschlechtert. Ältere Frauenärzt:innen gehen in den Ruhestand, jüngere führen keine Abbrüche durch. Und selbst in vielen staatlichen Krankenhäusern gibt es keine einzige Ärzt:in, die zu Schwangerschaftsabbrüchen bereit ist. Teilweise müssen Frauen in andere Bundesländer oder wieder ins Ausland fahren, etwa nach Holland.
Folgen des Abtreibungsverbots
Ulrike Busch, Professorin für Familienplanung an der Hochschule Merseburg, führt die Probleme direkt auf die grundsätzliche "Kriminalisierung und Stigmatisierung" von Abtreibungen zurück. "Solange der Schwangerschaftsabbruch eine Straftat ist, wird jede respektvolle Anerkennung eines Abbruchwunsches als gefährliche Bagatellisierung und Normalisierung interpretiert", sagte Busch beim Fachkongress.
So trage zur schlechten Versorgungslage auch das gesetzlich normierte Weigerungsrecht für Ärzt:innen bei. Auch die Behinderung neutraler Informationen sei eine Folge des grundsätzlichen Abtreibungsvverbots, so Busch. Weil Schwangerschaftsabbrüche in der medizinischen Ausbildung fast keine Rolle spielen, sei auch die Qualität der durchgeführten Abbrüche schlechter als sie sein müsse. "Es wird zu häufig Vollnarkose eingesetzt und zu selten medikamentöse Methoden", erläuterte Busch. Sie forderte daher einen "Perspektivwechsel auf die Frau und ihre Gesundheit".
Gesetz für reproduktive Gesundheit
Ein Verzicht auf strafgesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch führe nicht zu einer regulatorischen Lücke, argumentierte die Berliner Rechtsprofessorin Ulrike Lembke. Vielmehr könnten Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Schwangerschaftsabbrüche nach guter medizinischer Praxis durchgeführt werden, auch außerhalb des Strafgesetzbuchs stehen.
Schwangere sollen dort Anspruch auf Information über Schwangerschaftsabbrüche und ein plurales Beratungsangebot bekommen. Krankenhäuser, die öffentliche Mittel erhalten, sollen verpflichtet werden, eine Grundversorgung sicherzustellen. Abbruchwillige Frauen sollen vor Belästigungen durch Abtreibungsgegner:innen geschützt werden, fand Lembke.
Wird das BVerfG auch die nächste Reform stoppen?
Lembke versuchte dem Publikum auch die Angst zu nehmen, dass eine Neuregelung - wie die vorigen Reformen - vom BVerfG beanstandet werden wird. Sie stellte zwar fest, dass es in den rund 30 Jahren seit der bisher letzten BVerfG-Entscheidung keine einzige inhaltlich kritische professorale Publikation gab. Umso frontaler nun aber der Angriff der feministischen Professorin.
Das BVerfG hatte seine Urteile von 1975 und 1993 auf die staatliche Schutzpflicht für Leben und Würde des Embryos gestützt. Diese Schutzpflicht müsse der Staat auch gegenüber der Schwangeren durchsetzen, so die Verfassungsrichter:innen. Es bestehe deshalb eine grundsätzliche Pficht des Staates, den Schwangerschaftsabbruch zu verbieten und die Frau zur Austragung der Schwangerschaft zu verpflichten.
Laut Lembke versagt der Schutzpflichtansatz hier jedoch, weil es schon "kein Dreiecksverhältnis" gebe, bei dem sich der Staat zwischen den Gefährder und das gefährdete Rechtsgut stellen könne. Die Schwangere und der Embryo seien letztlich eine Einheit. Wenn der Staat sich zwischen Schwangere und Embryo stellen wolle, müsse er sich "in den Uterus der Schwangeren" begeben.
Doch selbst, wenn man ein Dreiecksverhältnis annehme, so Lembke, sei nicht nur das Untermaßverbot gegenüber dem Embryo, sondern auch das Übermaßverbot gegenüber der Schwangeren zu beachten. Bei der Austragungspflicht mache der Staat die Schwangere "zum Mittel, um seine Schutzpflicht zu erfüllen". Eine Austragungs- und Gebärpflicht sei jedoch eindeutig unverhältnismäßig und könne vom Staat niemand auferlegt werden. Der verfassungsrechtliche Diskurs, insbesondere beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, sei heute auch ein anderer als vor 30 Jahren, argumentierte Lembke.
Ein neues Narrativ
Über die politischen Folgerungen diskutierten dann vier Politikerinnen von SPD, Linke, Grünen und FDP. Trotz mehrfacher Einladung nahm seitens der CDU/CSU niemand teil. Im Bundestagswahlprogramm der Linken wird ausdrücklich eine Streichung der Paragrafen 218 bis 219b StGB gefordert, während SPD und Grüne etwas vorsichtiger postulieren, dass der Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafrechts geregelt werden solle. Die FDP will dagegen nur das so genannte Werbeverbot des § 219a StGB abschaffen.
"Der Weg raus aus dem Strafgesetzbuch wird scheitern", warnte Maren Jasper-Winter, FDP-Abgeordnete im Berliner Abgeordnetenhaus, "weil nach der Karlsruher Rechtsprechung auch das Ungeborene geschützt werden muss." Den Frauen sei es eh egal, ob der Schwangerschaftsabbruch nun rechtmäßig oder (wie derzeit) nur strafbefreit ist. Viel wichtiger sei es, die Versorgungslage zu verbessern. Cornelia Möhring (MdB, Linke) entgegnete: "Es wäre einfach, die Versorgungslage zu verbessern, es fehlt aber am politischen Willen." Einig waren sich die Diskutantinnen, zu denen auch Josefine Ortleb (MdB, SPD) und Ulle Schauws (MdB, Grüne) gehörten, dass Schwangerschaftsabbrüche entstigmatisiert und enttabuisiert werden sollen.
Wichtiges Mittel sei dabei ein "ein neues Narrativ", so Schauws mit allgemeiner Zustimmung. Im Mittelpunkt der Liberalisierungsdiskussion soll künftig die reproduktive Gesundheit der Frau stehen, die gefährdet sei, wenn Schwangerschaftsabbrüche immer schwieriger zugänglich werden. Als Beispiel galten die Kampagnen in Irland und Argentinien, wo in den letzten zwei Jahren rigorose Abtreibungsverbote durch Fristenlösungen ersetzt werden konnten.
Außerdem soll auf die Position mehrerer UN-Ausschüsse verwiesen werden, die das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung ausdrücklich anerkennen und die Rechtslage in Deutschland kritisieren. "Auch Deutschland muss die menschenrechtlichen Standards einhalten", sagte die Grüne Schauws.
Als größtes Problem kam immer wieder die große Aggressivität der Abtreibungsgegner:innen zur Sprache: "Wer sich für eine Liberalisierung äußert, steht im Focus", beschrieb die Liberale Jasper-Winter, "in den sozialen Medien ist die Diskussion besonders krass." Die Anfeindungen seien auch der Grund für den Mangel an Abtreibungsärzt:innen, hat Sozialdemokratin Ortleb beobachtet, die auch Pro-Familia-Landesvorsitzende im Saarland ist. "Die Ärzte und Ärztinnen können mit dem Stigma nicht umgehen und fühlen sich nicht sicher."
Die Linke Möhring ist sich sicher, dass die Bevölkerung weiter ist als die Politik. "Wenn wir die Bevölkerung fragen, ob Frauen und gebärfähige Personen selbst über das Austragen einer Schwangerschaft entscheiden sollen, dann gäbe es eine Mehrheit deutlich über 50 Prozent."
Abschlusserklärung
Auf den weiteren Diskurs wollen die Organisator:innen des Fachkongresses "150 Jahre § 218 StGB" mit einer Abschlusserklärung einwirken, die nun von möglichst viele Institutionen unterzeichnet werden soll. "Die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs gefährdet - damals wie heute - die Gesundheit von ungewollt Schwangeren in Deutschland", heißt es dort. "Es ist überfällig, dass in Deutschland, über Parteigrenzen hinweg, eine moderne, umfassende gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzes in Angriff genommen wird."
Kongress "150 Jahre § 218 StGB": . In: Legal Tribune Online, 30.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45861 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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