Druckversion
Freitag, 9.10.2026, 17:49 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/schrottimmobilien-bgh-bestaetigt-anlegerfreundliche-rechtsprechung
Fenster schließen
Artikel drucken
2323

Schrottimmobilien: BGH bestä­tigt anle­ger­f­reund­liche Recht­sp­re­chung

von Alexander Knauss

12.01.2011

Schrottimmobilien

© kameraauge - Fotolia.com

 

 

 

 

 

Nicht erst seit der Subprime-Krise im Jahr 2007 beschäftigen Schrottimmobilien Investoren und Gerichte. Der BGH hat nun erneut bestätigt, dass die Finanzierungsbank unter Umständen für eine arglistige Täuschung von Vermittlern oder Verkäufern haftet. Aber der Weg durch die Instanzen bleibt steinig, meint Alexander Knauss.

Anzeige

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte am Dienstag erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.
Die Kläger nahmen die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch. Dabei machten sie unter anderem geltend, die finanzierenden Banken hätten sie über unrichtige Angaben über die Höhe der gezahlten Vertriebsprovisionen aufklären müssen.

Frühere ständige Rechtsprechung: Haftung einer Finanzierungsbank nur ganz ausnahmsweise

Viele Jahre lang hatte der BGH die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich der Kreditnehmer das wirtschaftliche Risiko der Anlage trägt und sich über diese Risiken notfalls durch Hinzuziehung von Fachleuten vergewissern muss. Aufklärungspflichten einer Bank wurden nur ganz ausnahmsweise für bestimmte Fallgruppen anerkannt, nämlich in Fällen, in denen

  • die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgeht,
  • die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten Geschäfts hinzu tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Darlehensnehmer schafft oder dessen Entstehung begünstigt,
  • wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an sowohl einen Bauträger als auch jeden einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt sowie
  • die Bank bezüglich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer verfügt.

Diese restriktive Linie des BGH war einer der Gründe, warum Anlegerschutzanwälte sich andere Wege einfallen ließen und - auch unter mehrfacher Anrufung des EuGH - den Umweg über das Haustürwiderrufsrecht suchten. Oft ist dieser Weg allerdings versperrt, weil eine Haustürsituation gar nicht erst vorlag, nicht mehr kausal für den Abschluss der Verträge war oder aber ein etwaiges Haustürwiderrufsrecht schon erloschen ist.

Die neue Linie: Vermutung eines Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken

Erst in jüngerer Zeit fand sich der BGH bereit, seine restriktive Linie zur Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung von Kapitalanlagen etwas aufzuweichen. Dazu erweiterte er die Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs.

Nach dieser neueren Rechtsprechung können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen auf einen konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

Nun wird schon in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung widerleglich vermutet. Es wird also angenommen, dass die Bank von einer arglistischen Täuschung wusste, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wird und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist.

Fortsetzung der Rechtsprechung: Täuschung durch „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“

Bei den nun vom BGH entschiedenen Fällen handelt es sich um Parallelfälle zu den Fallgestaltungen, die der Entscheidung des BGH vom 29. Juni 2010 (Az. XI ZR 104/08) zugrunde lagen. Dort hatte der Senat eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch falsche Angaben im sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen.

Nach dem - bundesweit verwendeten - "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" erteilten die Kläger den im Vertrag genannten Firmen den Auftrag, ihnen das Objekt und die Finanzierung "zu den dort genannten Gebührensätzen“ zu vermitteln. Der BGH legte dieses Formular dahingehend aus, dass die dort genannten Gebührensätze von 5,86 Prozent aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Firmen aber Vertriebsprovisionen in Höhe von mindestens 15 Prozent.

Nach Auffassung des BGH hatte der Vertrieb durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bei den Anlegern bewusst die falsche Vorstellung erzeugt, die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen. Die Beklagte habe mit dem Vertrieb auch in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet, so dass der BGH in Fortsetzung seiner neueren Rechtsprechung zur Haftung einer Bank aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden davon ausging, dass die Bank ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hatte.

Die aktuellen Entscheidungen: Täuschung ja, der Rest bleibt zu klären

In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der BGH nun in acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und den Berufungsgerichten, welche die Klagen der Anleger zunächst abgewiesen hatten, aufgegeben, die Aufklärungspflicht der Bank erneut zu prüfen.

Die Berufungsgerichte hatten ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten zuvor verneint.  Der BGH sieht dies wegen der Gestaltung des konkreten Formulars anders. Gleichwohl konnte der Senat in den nun verhandelten Verfahren - vorbehaltlich der schriftlichen Begründung der Entscheidungen, die noch nicht veröffentlicht ist - vermutlich deshalb keine Entscheidung treffen, weil bei Annahme einer arglistigen Täuschung noch die Frage zu klären ist, ob diese Täuschung für die Bank auch objektiv evident war. Dies hatten die Berufungsgerichte vermutlich - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht aufgeklärt.

Wesentliche Überraschungen sind von der schriftlichen Urteilsbegründung in den genannten Fällen nicht zu erwarten, die Entscheidungen liegen auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung des BGH.

Anzeige

Von Nachweis bis objektive Evidenz: Der Weg bleibt steinig

Auch nach den neuen Entscheidungen bleibt die Haftung finanzierender Banken heftig umstritten.  Zwar hilft der BGH den Anlegern durch den Kunstgriff einer Beweiserleichterung, indem die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung der Vermittler widerleglich vermutet wird, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Damit diese Vermutung aber greift, muss der Anleger erst einmal das institutionalisierte Zusammenwirken und die arglistige Täuschung nachweisen.

Selbst wenn Anleger beide  Hürden nehmen (was in den nun vom BGH entschiedenen Fällen offenbar der Fall ist), bleibt der Bank immer noch die Möglichkeit, die vom BGH entwickelte Vermutung eigener Kenntnis zu entkräften. Vielfach konzentriert sich der Streit dann auf die Frage, ob die arglistige Täuschung für die Bank nach den Umständen des Falles objektiv evident war. Dies ist bei mündlichen Falschaussagen von Vermittlern so gut wie nie der Fall. Bei schriftlichen Unterlagen kommt es darauf an, wie offensichtlich die falschen Angaben im Prospekt sind und inwieweit der Bank die unrichtigen Angaben aufgrund eigener Kenntnisse hätten auffallen müssen beziehungsweise aufgefallen sind.

Der Weg der Anleger durch die Instanzen bleibt auch weiterhin von Stolpersteinen gepflastert.

Alexander Knauss ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Bonn und Partner der überörtlichen Sozietät MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater.

 

Mehr auf LTO.de:

Wohneigentum im Strukturvertrieb: Neue Hoffnung für Käufer von Schrottimmobilien

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Alexander Knauss, Schrottimmobilien: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2323 (abgerufen am: 11.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Banken
    • Schrottimmobilien
    • Verbraucherschutz
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Schriftzug „amazon prime“ auf einem Paket. 01.10.2026
Verbraucherschutz

BGH kippt Preisanpassungsklausel von Amazon:

Prime-Alt­kunden zahlen vor­erst wieder weniger

Amazon durfte seine Prime-Preise nicht auf Grundlage der bisherigen AGB-Klausel erhöhen, entscheidet der BGH. Für bestimmte Altkunden sinkt der Beitrag nun wieder. Um bereits gezahlte Mehrbeträge wird separat gestritten.

Artikel lesen
Europäischer Gerichtshof mit Flaggen der EU 24.09.2026
Vertragsrecht

Korrektur aus Luxemburg:

EuGH beendet deut­sche "Drei­jah­res­lö­sung" für unwirk­same Preis­klau­seln

Jahrelang mussten Energieversorger unzulässige Preiserhöhungen teilweise nicht zurückzahlen, wenn der Kunde sie nicht schnell genug moniert hatte. Das ist zu verbraucherunfreundlich, findet der EuGH. Deshalb ist damit jetzt Schluss.

Artikel lesen
Ein Mann starrt in einem dunklen Raum auf einen Laptopbildschirm, auf dem er Glücksspiele spielt 17.09.2026
Glücksspiel

BGH verhandelt zu Online-Glücksspielen:

Zocker können ihre Spiel­ver­luste wohl zurück­ver­langen

Weil Online-Casinos früher pauschal illegal waren, können Spieler ihre Verluste aus dieser Zeit bei den Veranstaltern einklagen. Der BGH zeigte sich bereit, zu helfen. Christian Rath war bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe dabei.

Artikel lesen
Zwei Flaschen vom "Likör ohne Ei" 16.09.2026
Unlauterer Wettbewerb

OLG Schleswig zu veganer Spirituose:

Likör ohne Ei darf "Likör ohne Ei" heißen

Im Verfahren um den veganen "Likör ohne Ei" hat der Hersteller beim wichtigsten Streitpunkt obsiegt: Der Name darf bleiben. Doch für Werbung muss jede Nennung des Wortes "Eierlikör" künftig unterbleiben, hat das OLG Schleswig entschieden.

Artikel lesen
Das Schiff Aida-prima im Hamburger Hafen 07.09.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

OLG Rostock zu Kreuzfahrt-Reisebedingungen:

Umbu­chen und Stor­no­ge­bühr ver­langen können geht zu weit

Stornogebühr, Umbuchung und Quarantänekosten: Mehrere Klauseln in den Bedingungen eines Kreuzfahrt-Reiseveranstalters halten der rechtlichen Prüfung durch das OLG Rostock nicht stand.

Artikel lesen
Ein Vertreter mit Laptop spricht an der Haustür mit einem Bewohner. 25.08.2026
Vertragsrecht

Nicht nur Vertragsfreiheit:

Gesetz­geber sollte die Ver­hand­lungs­f­rei­heit recht­lich erfassen

Das deutsche Recht schützt anerkanntermaßen die Vertragsfreiheit. Die Verhandlungsfreiheit wird bislang nicht thematisiert. Dabei wäre es an der Zeit, auch diese Freiheit anzuerkennen und ihre Reichweite zu klären, meint Stefanie Jung.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Simmons & Simmons
Rechts­an­walt / As­so­cia­te für den Be­reich Fi­nan­cial Ser­vices Re­gu­lato­ry und...

Simmons & Simmons, Frank­furt am Main

Logo von Wolters Kluwer
Me­dia Sa­les Ma­na­ger (m/w/d) für Le­gal Tri­bu­ne On­li­ne - re­mo­te

Wolters Kluwer, Hürth und 6 wei­te­re

Logo von Hengeler Mueller
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für die man­dats- und tool­be­zo­ge­ne...

Hengeler Mueller, Frank­furt am Main

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von Wolters Kluwer
Mit­ar­bei­ter An­zei­gen­dis­po­si­ti­on & Ver­triebs­un­ter­stüt­zung (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt (w/m/d) Pri­va­te Equi­ty / Growth Tran­sac­ti­ons

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Frank­furt am Main

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Ban­king & Fi­nan­ce

CMS, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Grundlagenseminar Kontoverbindung, Zahlungsverkehr und Instrumente des Interbankenverkehrs

20.10.2026

9. Symposium Kapitalmarktrecht

22.10.2026, Frankfurt am Main

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Bank- und Kapitalmarktrecht im Selbststudium/ online

30.10.2026

Logo von Freshfields
Smart Challenge – Frühjahrspraktikumsprogramm 2027

15.02.2027, Hamburg, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, München, Brüssel

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH