Der EuGH-Generalanwalt ist dafür, die Linkhaftung für den Bereich des Urheberrechts weitgehend abzuschaffen. Sascha Abrar kritisiert, dass eine solche Gerichtsentscheidung die Interessen der Rechteinhaber zu wenig berücksichtigen würde.
Die Haftung für Framing und Links hat die Gerichte in den vergangenen Jahren sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene auf Trab gehalten. Derzeit sind beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gleich zwei Verfahren anhängig. In einem dieser Verfahren (Az. C-160/15) hat sich der Generalanwalt (GA) des EuGH am Donnerstag dafür ausgesprochen, die Linkhaftung für den Bereich des Urheberrechts weitgehend abzuschaffen.
Nach diesem unerwarteten Vorschlag soll der Verlinkende selbst dann nicht haften, wenn er weiß, dass auf einer verlinkten Webseite Urheberrechtverletzungen begangsen werden, solange die Website frei zugänglich ist. Er argumentiert dabei überwiegend rechtspolitisch und widerspricht damit der bisher geltenden Rechtsprechung aus Luxemburg. Es gibt gute Gründe für den EuGH, der Auffassung des GA nicht zu folgen.
Bisherige Rechtsprechung in Deutschland
Der europäische Gesetzgeber hat die Haftungsvoraussetzungen für die Verwendung von Links auf rechtsverletzende Inhalte nicht gesondert geregelt. Die Klärung dieser Fragen erfolgt durch die Gerichte. Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hyperlinker für die "öffentliche Wiedergabe" nach Art. 3 Abs. 1 der Info-Soc-Richtlinie (2001/29) haftet, wenn sein Link auf eine Website verweist, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten frei eingestellt worden ist.
In der kontrovers diskutierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) "Die Realität II" (Urt. v. 9.7.2015, Az. I ZR 46/12) hatten die Beklagten auf ihrer Website einen urheberrechtlich geschützten Film mittels eines Frames eingebettet, der über einen Link mit Youtube verbunden war. Wenn der Berechtigte - so der BGH unter Bezugnahme auf die BestWater-Entscheidung des EuGH (Beschluss. v. 21.10.2014, Az. C-348/13) - damit einverstanden ist, dass der Film bei Youtube hochgeladen wurde, soll keine rechtsverletzende öffentliche Wiedergabe vorliegen (es kommt dann noch ein Eingriff in das Urheberbenennungsrecht in Betracht). Hat der Berechtigte seinen Film allerdings nur auf seiner Website frei eingestellt und war er nicht zugleich mit einer Einbindung des Films bei Youtube einverstanden, soll nach Ansicht des BGH die Verlinkung unzulässig sein.
GA: Keine Urheberrechtsverletzung durch Hyperlinks
Spätestens nach den Schlussanträgen des GA vom Donnerstag stellt sich die Frage, ob diese Sichtweise des BGH europarechtskonform ist. Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH ist eine Klage der Firma Sanoma in den Niederlanden, welche die Zeitschrift Playboy verlegt, gegen das Internetportal GS Media BV. Die Plattform hatte auf eine australische Seite verlinkt, auf der ohne Zustimmung der Rechteinhaberin Sanoma vorab Bilder einer noch nicht erschienenen Playboy-Ausgabe geleakt wurden. GS Media hatte die Fotos offensiv angekündigt und war sich der Rechtswidrigkeit der Quelle bewusst, weigerte sich aber nach Aufforderung die Links zu entfernen. Der niederländische Hoge Raad hat dem EuGH hierzu mehrere Fragen vorgelegt, mit denen sich das niederländische Gericht eine Klärung offener Fragen erhofft, was eine "öffentliche Wiedergabe" ist.
Nach Ansicht des GA Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Berechtigten frei zugängliche Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberverletzung dar. Selbst auf die Beweggründe und eine Kenntnis des Verlinkenden von Rechtsverletzungen auf der verlinkten Website soll es nicht ankommen. Ebensowenig wie auf die Frage, ob das Setzen des Hyperlinks das Auffinden des Werks "in hohem Maß" erleichtert. Die Begründung des GA überrascht, steht sie doch im Widerspruch zu der bisherigen Link-Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Svensson (Urt. v. 13.2.2014, Az. C-466/12) und BestWater.
EuGH-Generalanwalt für Aufgabe der Linkhaftung im Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19020 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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