Nachdem eine 17-Jährige getötet wurde, tragen viele Niederländerinnen Schlumpf-Spray mit sich. Es besteht nur aus Lebensmittelfarbe, färbt den Angreifer aber tagelang blau. Wäre der Einsatz in Deutschland rechtmäßig?
Statistisch belegt hat nahezu jede Frau vor allem nachts im öffentlichen Raum schon Belästigungen oder Übergriffe erlebt. Um sich sicherer zu fühlen, führen Frauen oftmals Gegenstände zur Selbstverteidigung wie u.a. Pfeffersprays mit sich.
In den Niederlanden wird zur Selbstverteidigung derzeit vermehrt ein sog. Smurf-Spray (dt. Schlumpf-Spray) verkauft, nachdem in Amsterdam Mitte August ein 17-jähriges Mädchen auf dem Heimweg getötet wurde. Das Spray wird bei Hautkontakt zu Schaum und nimmt Angreifern für einige Sekunden die Sicht, sodass Betroffene flüchten können. Gleichzeitig färbt es Haut und Kleidung blau, daher auch die Bezeichnung als Schlumpf-Spray. Die blaue Farbe bleibt bis zu drei Tage sichtbar und soll Angreifer so markieren. Es beinhaltet nach den Angaben der Hersteller nur Lebensmittelfarbe und keine reizenden Stoffe.
Welche Sprays unter das Waffengesetz fallen
Solche färbenden Sprays, wie das Schlumpf-Spray, ohne reizende Stoffe, dürfen grundsätzlich ohne Einschränkung im öffentlichen Raum mitgeführt werden. Sie fallen insbesondere nicht unter das Waffengesetz (WaffG). Hierunter fallen Schusswaffen und andere tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG) oder hierzu geeignet und im Gesetz genannt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b), Abs. 4 WaffG iVm Anlage 1).
Genannt werden u.a. Sprühgeräte mit nicht-giftigen Reizstoffen, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung verursachen, worunter Pfeffersprays fallen. Sie dürfen daher nur gekennzeichnet als Tierabwehrmittel verkauft und mit sich geführt werden. Ohne diese Kennzeichnung kann das Mitsichführen ohne Erlaubnis grundsätzlich nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar sein. Dies gilt auch für CS-Gas, das kein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt trägt. In anderen Ländern, etwa Dänemark, Belgien oder den Niederlanden, ist das Mitsichführen von Pfefferspray ganz verboten – weshalb das Schlumpf-Spray in den Niederlanden so boomt.
Körperverletzung durch Einsatz von Schlumpf-Spray
Der Einsatz von Schlumpf-Spray kann zwar unter Umständen den Tatbestand einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung erfüllen, ist aber im Falle eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs nicht strafbar.
Bei der Frage, ob der Einsatz des Schlumpf-Sprays eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sein kann, ist zwischen der schwer abwaschbaren Farbe auf der Haut und dem Sprühen in Auge und Rachenbereich zu unterscheiden.
Das bloße Besprühen mit leicht abwaschbarer Farbe ist für sich genommen in der Regel noch keine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Wenn die Farbe nur oberflächlich auf der Haut haftet, handelt es sich nur um eine tatbestandslose bloße Verunstaltung. Das gilt auch dann, wenn sie, wie bei Schlumpf-Sprays, nur schwer abwaschbar ist. Je nach Fall kann aber auch diese zu einer körperlichen Beeinträchtigung führen und damit eine tatbestandsmäßige körperliche Misshandlung sein, wenn beim Beseitigen notwendigerweise Verletzungen entstehen (z.B. durch starkes Schrubben oder ätzendes Lösungsmittel).
Sollte die Farbe durch den Mund, die Nase oder das Auge in den Körper eindringen, ist zumindest denkbar, dass die Schleimhaut gereizt wird oder möglicherweise auch Übelkeit und Erbrechen verursacht werden. In dem Fall wäre wohl die Schwelle zur Gesundheitsschädigung im Sinne eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes überschritten. Nur bei einer größeren Menge, die in Mund, Nase oder Auge gesprüht wird, oder wenn über Lebensmittelfarbe hinaus ein gesundheitsschädlicher Stoff in dem Spray enthalten ist, kann noch eine gefährliche Köperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB vorliegen.
Sachbeschädigung an der Kleidung
Da beim Einsatz eines Schlumpf-Sprays ein Kontakt mit der Kleidung des Angreifers wohl unvermeidbar sein wird, kommt auch eine Sachbeschädigung in Betracht, § 303 StGB. Darin liegt zwar keine Substanzverletzung (Abs. 1), es könnte aber eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes sein (Abs. 2).
Der Tatbestand ist also nicht erfüllt, wenn bereits ein normaler Waschgang in der Waschmaschine die Farbe entfernt. Sollte die Farbe aber gar nicht oder nur mit chemischer Reinigung entfernt werden können, liegt wohl eine Sachbeschädigung vor.
Zu beachten ist, dass es sich bei der einfachen Körperverletzung (nicht § 224 StGB) und der Sachbeschädigung um relative Antragsdelikte handelt, die Tat also nur auf Antrag oder bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung verfolgt wird (§§ 230 Abs. 1, 303c StGB).
Das Markieren und die damit einhergehende Prangerwirkung sind für sich genommen nicht strafbar. Etwas anderes kann gelten, wenn das Besprühen nur zur Kundgabe einer Missachtung dient und die Markierung mit der Farbe als ehrverletzende Stigmatisierung wahrgenommen wird. In dem Fall ist an eine Beleidigung (§ 185 StGB) zu denken.
Spray verschafft Zeit für eine Flucht
Selbst wenn ein Tatbestand erfüllt ist, wird der Einsatz des Schlumpf-Sprays regelmäßig durch Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) gerechtfertigt sein. Diese setzt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff desjenigen voraus, gegen den das Spray eingesetzt wird (sog. Notwehrlage). Praktisch wird es hier um Angriffe gegen die sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit oder ggf. auch das Eigentum gehen. Solange der Angriff unmittelbar bevorsteht oder noch andauert, liegt eine Notwehrlage vor.
Der Einsatz des Sprays ist eine Notwehrhandlung, wenn sie erforderlich und geboten ist. Erforderlich ist sie, wenn sie zur Angriffsabwehr geeignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel ist.
Der Einsatz des Schlumpf-Sprays kann einen Angriff abwenden oder zumindest abschwächen, es dürfte der angegriffenen Person zumindest vorübergehend Zeit zur Flucht verschaffen und daher zur Verteidigung geeignet sein. Bei lebensnaher Betrachtung wird einer Angegriffenen kein anderes – und schon gar nicht milderes – Mittel zu Verfügung stehen. Andere Verteidigungsmittel, wie Pfefferspray oder Messer, wären wesentlich eingriffsintensiver, auch wenn die Farbe des Schlumpf-Sprays nur schwer abwaschbar ist.
Erlaubnis in Deutschland unerheblich bei Verteidigung
Steht einer angegriffenen Person gleichzeitig ein Schlumpf-Spray und ein Pfefferspray zur Verfügung, wäre der Einsatz beider Mittel – also auch des Pfeffersprays – gerechtfertigt. Denn ein Pfefferspray wird mit seiner Wirkung auf Augen und Atemwege einen Angreifer eher kampfunfähig machen und ist daher sogar besser geeignet, einen Angriff abzuwehren, als ein Schlumpf-Spray. Eine verteidigende Person muss aber nur zwischen gleich geeigneten Mitteln wählen und gerade nicht auf unsicherere Mittel zurückgreifen.
Die schwer abwaschbare Farbe hat also keine Auswirkungen auf die Rechtfertigung. An dieser Bewertung würde sich auch nichts ändern, wenn das Schlumpf-Spray in Deutschland verboten wäre. Die Rechtfertigung durch Notwehr bemisst sich nicht danach, ob es erlaubt ist, ein Verteidigungsmittel mit sich zu führen oder nicht.


Die Autorin Dr. Anja Schmorl ist Rechtsanwältin und Salary Partnerin bei der Kanzlei Knauer& am Standort München. Der Autor Dr. Mustafa Enes Özcan ist Rechtsanwalt und Associate bei der Kanzlei Knauer& am Standort Berlin.
Trend aus den Niederlanden: blaues Spray zur Verteidigung: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58108 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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