Schleichwerbung: Mit Kloppo und Opel im Urlaub auf Sylt

von Jörg F. Smid

16.07.2013

Der BVB-Trainer gab der Frauenzeitschrift Grazia im Urlaub ein Interview. Dabei wies Jürgen Klopp auch darauf hin, dass er auf der Insel mit einem Opel unterwegs sei, den er in den höchsten Tönen lobte. Ein paar Seiten weiter: Eine Opel-Anzeige. Redaktionelle Werbung ist in Zeiten zurückgehender Anzeigenerlöse eine Versuchung, der die Verlage leicht unterliegen, kommentiert Jörg F. Smid.

Erst wenige Tage ist es her, dass Transparency International die Ergebnisse einer Studie veröffentlichte, nach der immer mehr Deutsche das Vertrauen in die Medien verlieren. Für den drittkorruptesten Sektor nach Politik und Privatwirtschaft hält die Bevölkerung sie mittlerweile.

Dabei ist die Aufgabe einer freien Presse hinlänglich bekannt und wird insbesondere von der Presse selbst immer wieder betont. "Schlechthin konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung" nennt das Bundesverfassungsgericht die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stets.

Der Grund für diesen Vertrauensverlust könnten Fälle sein wie jener, der jüngst die Medien beschäftigte. Im Interview mit der Modezeitschrift GRAZIA berichtete Jürgen Klopp nicht nur von seinen Freizeitaktivitäten auf der beliebten Nordseeinsel, sondern auch von dem Auto, das er dort benutzt.

Das neueste Kleinwagenmodell von Opel fahre er auf der Insel, erzählte der beliebte Trainer. Dieses Auto sei so klein, dass es in jede Parklücke passe, andererseits aber geräumig genug, dass noch der Hund Platz habe. Passend dazu wählte Grazia als Aufmacherbild eines der PR-Bilder des Kfz-Herstellers, auf dem "Kloppo" sich an einen Opel lehnt. Keine Erwähnung fand dagegen der Umstand, dass der 46-Jährige als sogenannter Markenbotschafter des Autoherstellers tätig ist und derzeit regelmäßig in dessen Werbespots auftritt.

Redaktionelle Werbung ist rechtswidrig

Die Medien witterten einen neuen Fall von Schleichwerbung. Und das durchaus zu Recht. Unter Schleichwerbung versteht man die insbesondere werbliche Darstellung von Waren oder Dienstleistungen Dritter im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung, wenn diese über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Rezipienten hinausgeht.

Sie verstößt gegen das sogenannte Trennungsgebot: Beabsichtigt eine Zeitschrift, Werbung zu veröffentlichen, muss sie dies deutlich vom redaktionellen Teil getrennt und kenntlich machen.

Schleichwerbung muss nicht etwa bezahlt oder unmittelbar durch geldwerte Vorteile belohnt werden, dieses Modell stellt nur einen besonders eklatanten Fall dar. 

Redaktionell getarnte Werbung ist nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtswidrig. Sie verstößt gegen die einschlägigen Landespressegesetze. So regelt beispielsweise § 10 des Hamburgischen Pressegesetzes (HmbgPG), dass der Verleger eines periodischen Druckwerks eine Veröffentlichung deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnen muss, wenn er für diese ein Entgelt erhalten oder gefordert hat oder sich hat versprechen lassen.

Auch wenn der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Wathelet vor einigen Tagen das gleichlautende baden-württembergische Pressegesetz mit der Anforderung, ausdrücklich das Wort "Anzeige" zu verwenden, für zu streng und damit für nicht europarechtskonform hielt, geht die Einbindung in ein Interview wie im Fall von Jürgen Klopp deutlich über die redaktionell veranlasste Nennung und Darstellung von Marken hinaus. 

Die Kennzeichnung als "Anzeige" ist nur dann entbehrlich, wenn die Veröffentlichung nicht schon durch ihre allgemeine Anordnung und Gestaltung als Anzeige zu erkennen ist. Verstößt der Verleger gegen diese Pflicht, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 HmbgPG).

Zitiervorschlag

Jörg F. Smid, Schleichwerbung: Mit Kloppo und Opel im Urlaub auf Sylt . In: Legal Tribune Online, 16.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9151/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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