Der Salzstock von Gorleben soll weiter auf seine Eignung zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erkundet werden. Dazu wurde ein alter Rahmenbetriebsplan verlängert - und die Öffentlichkeit wiederum nicht beteiligt. Zu Unrecht, meint Dr. Ulrich Wollenteit, der auf die massiven Änderungen der letzten Jahrzehnte beim Projekt Atommüllentsorgung verweist.
ie Nutzung der Atomkraft zur Stromerzeugung ist begonnen worden, obwohl für die Entsorgung der Abfälle noch keine Lösung zur Verfügung stand. Eine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Endlager zu schaffen, ist erst im Jahr 1976 in § 9 a Abs. 3 Satz 1 AtG verankert worden. Ein Endlager gibt es dennoch bis heute nicht. Auch wegen dieser ungelösten Entsorgungsfrage wollte der Ausstiegsgesetzgeber die unbefristete Fortsetzung der Kernenergienutzung nicht mehr hinnehmen.
Die Brisanz in den Fragen nach dem Atommüll liegt in der extremen Gefährlichkeit der Abfälle und den unvorstellbar langen Zeiträumen, für die Sicherheit garantiert sein muss. Die Langzeitsicherheit soll durch die nicht rückholbare Lagerung der Abfälle in tiefen geologischen Formationen gewährleistet werden. Ob die Bedingungen bei Gorleben ausreichend günstig sind, ist umstritten.
Von 1977 bis heute: Gemengelage zwischen Atom- und Bergrecht
Errichtung und Betrieb eines Endlagers bedürfen nach § 9b AtG einer Planfeststellung. Nach einer äußerst umstrittenen Standortentscheidung, an der die Öffentlichkeit nie beteiligt war, ist bereits im Jahre 1977 ein Planfeststellungsantrag gestellt worden. Er war auf die Errichtung eines „nationalen Entsorgungszentrums“ ausgelegt und sollte neben einem Endlager für alle Arten von Nuklearabfällen eine Wiederaufbereitungsanlage, ein Zwischenlager und vieles mehr umfassen. Das Verfahren wurde jedoch auf Eis gelegt, so dass die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in weite Ferne gerückt ist.
Die eigentliche Erkundung erfolgte dann auf Basis eines Rahmenbetriebsplans sowie zahlreicher Haupt- und Sonderbetriebspläne nach Bergrecht. Der ursprüngliche Rahmenbetriebsplan von 1983 beruhte noch auf dem Ein-Endlager-Konzept und ist ebenfalls ohne Bürgerbeteiligung zustande gekommen. Die Erkundungsarbeiten sollten bereits Anfang der neunziger Jahre abgeschlossen sein. Tatsächlich ist der Plan aber mehrfach verlängert worden – bis heute.
Ob bereits die Erkundung einer Endlagerformation der atomrechtlichen Planfeststellung un-terliegt, war lange streitig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat 1990 die Anwendung des Atomrechts verneint, weil mit der Erkundung noch „nicht die Errichtung und der Betrieb eines Endlagers“ bezweckt würden. Der Bund ist allerdings nach dem BVerwG nicht befugt, unter dem Deckmantel des Bergrechts bereits ein Endlager zu bauen.
Rahmenbetriebsplanverlängerung 2010 – ohne Bürgerbeteiligung möglich?
Nach Ablauf des Erkundungsmoratoriums ist der Rahmenbetriebsplan vor kurzem erneut verlängert worden. Und auch dieses Mal wurde die Öffentlichkeit nicht beteiligt.
Dabei schreiben §§ 52 Abs. 2a, 57 c BBergG inzwischen ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung für so genannte obligatorische Rahmenbetriebspläne vor.
Das BVerwG hat zwar im Jahr 1995 die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans ohne Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis einer Übergangsvorschrift als zulässig angesehen. Dies geschah jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert haben darf, damit der Plan noch seine gesetzlich vorgesehene Steuerungsfunktion erfüllen kann.
Änderungen der Sach- und Rechtslage zwingen zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Schon wegen der Größe der übertägigen Anlagen ist bei Gorleben ein Rahmenbetriebsplan zwingend. Auch eine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage ist unschwer zu erkennen. Das Ein-Endlager-Konzept ist aufgegeben worden und es geht nur noch um wärme-entwickelnde Abfälle.
Mit der Aufgabe des Ein-Endlager Konzepts und dem Ausstieg aus der Wiederaufbereitung haben sich die Abfallmengen drastisch auf 5 - 10 Prozent der ursprünglichen Menge reduziert. Weiter sind Verkleinerungen sowie Verlagerungen der Erkundungsbereiche zu verzeichnen und geänderte Sicherheitskriterien zu berücksichtigen.
Eine Fortsetzung der Erkundung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ist deshalb unzulässig. Das übereilte Vorgehen der beteiligten Behörden ist also beträchtlichen juristischen Risiken ausgesetzt.
Der Autor RA Dr. Ulrich Wollenteit ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Hamburg und vertritt Kläger gegen die Zulassung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans sowie den aktuellen Hauptbetriebsplan.
Salzstock Gorleben: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1901 (abgerufen am: 10.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag