Als der Münchner Verkehrsverbund Alkoholkonsum in S-Bahnen verbot, protestierten zwei Fahrgäste auf ungewöhnliche Art: Über Facebook luden sie öffentlich alle Münchener zum "S-Bahn-Abschiedstrinken" ein. Der Protest endete mit Randaleschäden und Zugverspätungen. Sollen dafür wirklich die Initiatoren haften?, fragt Roland Schimmel.
Die beiden Fahrgäste hatten bei ihrer öffentlichen Einladung die potenziellen Teilnehmer extra noch dazu aufgefordert, sich "auch mit einem Bier in der Hand ordentlich und gesittet" zu benehmen. Geholfen hat das am Ende nichts. Der Verlauf des Abschiedstrinkens ist in etlichen Videos auf YouTube dokumentiert. Fest steht, dass der Protest gegen das Alkoholverbot einigermaßen aus dem Ruder gelaufen ist.
Manche der etwa 2000 Beteiligten am Abschiedstrinken waren nach einigen Stunden S-Bahn-Pendelns so angeheitert, dass sie die Züge zu demontieren begannen, der Schaden ist erheblich: Die Bahn spricht von 65 beschädigten S-Bahn-Zügen in einer Größenordnung von ca. 230.000 Euro.
Für diese Schäden sind ohne Zweifel jedenfalls die unmittelbaren Verursacher straf- und zivilrechtlich verantwortlich. Allerdings muss man den einzelnen Täter sowohl für die Inanspruchnahme auf Schadensersatz als auch für eine Bestrafung auch identifizieren können. Das wird zwar im Einzelfall dank Videoaufzeichnungen und Zeugenaussagen möglich sein. Eine umfassende Aufklärung ist aber unter derart schwierigen Umständen nicht zu erwarten.
Schadensersatz wegen Facebook-Einladung?
Damit rückt die Überlegung in den Mittelpunkt, ob die Randaleschäden den ursprünglichen Initiatoren des Abschiedstrinkens zugerechnet werden könnten. Müssen also vielleicht diejenigen zahlen, die per facebook zum S-Bahn-Abschiedstrinken einluden? Ökonomisch ist das im Münchner Fall für die Bahn kaum interessant, denn die Schadenssumme ist so hoch, dass sie den Einzelnen leicht ruinieren würde.
Umso wichtiger aber die Frage unter dem Gesichtspunkt der Prävention: Stünde die Haftung des Einladenden fest, wäre eine ähnliche Einladung künftig mit einem enormen Risiko verbunden, das abschrecken dürfte. Er müsste dann für Schäden einstehen, deren direkte Verursacher er möglicherweise ebenso wenig kennt wie ihr Ausmaß.
Eine Haftung desjenigen, der Schäden nicht unmittelbar selbst verursacht hat, ist nach § 830 BGB nur möglich, wenn entweder die Beteiligten mit gemeinsamem Tatplan als Mittäter gehandelt haben oder wenigstens der eine Gehilfe oder Anstifter des anderen war. Ähnliches gilt für eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung.
Der Einladende ist nicht schuld am Handeln Dritter
Nun ist zwar die öffentliche Einladung gewiss ursächlich für die Schäden, die bei der Randale entstanden sind. Am Ende aber wird man das den Einladenden nicht vorwerfen können. § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) knüpft die Haftung eben nicht an ein nur gefährliches Verhalten an, sondern an ein schuldhaftes. Die Zurechnung fremden Verhaltens trifft auf hohe Hürden, wo der andere eigenverantwortlich und aufgrund eigenen Entschlusses handelt
Einerseits ist zwar statistisch leicht absehbar, dass es bei einer unübersehbaren Zahl von Beteiligten, die sich treffen, um Alkohol zu konsumieren, zu Sachbeschädigungen kommen wird. Andererseits hatten die Einladenden aber ausdrücklich dazu aufgefordert, sich „auch mit einem Bier in der Hand ordentlich und gesittet“ zu benehmen.
Nun mag man in diese Aufforderung ein Augenzwinkern oder sogar das genaue Gegenteil des Geschriebenen hineininterpretieren nach dem Motto „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!“. Eben damit aber stößt man an die Grenzen des im Wege der Auslegung Zulässigen: So hätte der Einladende nämlich faktisch kaum eine Chance, sich gegen eine fast beliebige Interpretation seiner Einladung zu wehren.
Wer zu regelkonformem Verhalten auffordert, ist kein Anstifter
Selbst wenn alle Erfahrung dafür spricht, dass das böse Ende von vornherein absehbar war, ist es kaum möglich, den Veranstalter dafür im Sinne eines mindestens fahrlässig-schuldhaften Handelns haftbar zu machen.
An den hohen Hürden für die Zurechnung fremden Verhaltens ändert auch die Alkoholisierung nichts. Beschließt also der Eingeladene, eine S-Bahn zu zerstören, ist der Einladende dafür nur verantwortlich, wenn er ihn dazu angestiftet hat.
Die explizite Aufforderung zu regelkonformem Verhalten kann man nicht in die Anstiftung zu einer Straftat umdeuten. Erst recht gilt das, wenn der Einladende noch nicht einmal eine konkrete Straftat beschreibt, sondern im Gegenteil sogar zu gesittetem Benehmen aufruft.
Den Verkehrsverbund träfe ein Mitverschulden
Wer das anders sieht und auch die Veranstalter in die Haftung nehmen möchte, ist mit einem weiteren Problem konfrontiert: Die Bahn dürfte eine deutliche Mitverantwortung treffen. Nach jedem größeren Fußballspiel ist mit hunderten oder tausenden teils alkoholisierten Fans zu rechnen. Freude oder Trauer über das Spielergebnis lassen sie gern einmal an der Einrichtung der Züge aus.
Der Verkehrsverbund muss polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er Ort und Termin der gefährlichen Veranstaltung der Einladung entnehmen und der Fahrgäste nicht mit eigenem Personal Herr werden kann. Unterlässt er dies, obwohl er es aus Erfahrung besser hätte wissen müssen, muss man ihm ein Mitverschulden anlasten und ihm damit auch einen guten Teil des eingetretenen Schaden zurechnen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Ob eine solche Veranstaltung anmeldepflichtig gewesen wäre, dürfte für die Frage nach der privatrechtlichen Inanspruchnahme allenfalls am Rand eine Rolle spielen. Selbst wenn man – was versammlungsrechtlich nicht eindeutig ist – aus Gründen der Gefahrenabwehr eine Anmeldung verlangen wollte, würde das die Facebook-Einladung nicht ohne weiteres auch privatrechtlich rechtswidrig machen.
Auch aus § 823 Abs. 2 BGB lässt eine zivilrechtliche Verantwortung sich nicht herleiten. Das Versammlungsgesetz ist kein Schutzgesetz, auf das der Einzelne Schadensersatzansprüche stützen können soll.
Flashmobs als neues Rechtsproblem
Rechtsprechung zu diesem Problemkreis fehlt bislang. Das ist wenig verwunderlich, denn das Problem taucht erst auf, wenn es mobile Telefone und soziale Netzwerke wie facebook gibt. Tumultschäden gab es zwar schon vorher, wie das Tumultschadensgesetz von 1920 zeigt. Ihr Verursacher aber war meist nicht identifizierbar.
Im Zusammenhang mit Demonstrationsschäden allerdings wurde das Problem der Verantwortlichkeit für "Tumultschäden" schon in den 1980-er Jahren diskutiert. Der Vorfall in München lässt erwarten, dass die Frage unter neuen Vorzeichen wieder aktuell wird: Heute lassen sich Flashmobs über soziale Netzwerke einfach organisieren – und die Einladenden sind feststellbar.
Zunächst einmal sind Flashmobs allerdings rechtlich betrachtet uninteressant: Warum sollten 1000 Jugendliche, die vor dem Kölner Dom eine Kissenschlacht veranstalten, sanktioniert werden? Ein noch recht gut isolierbares Rechtsproblem hatte das Bundesarbeitsgericht 2009 zu entscheiden, als es die Zulässigkeit von kurzen Flashmob-Aktionen als Streiks bejahte und damit einen Ersatzanspruch des Arbeitgebers wegen der verursachten Schäden ausschloss.
Auch bei Fußballspielen haftet nicht der Veranstalter
Die juristisch zutreffende Einordnung des S-Bahn-Abschieds-Trinkens wird komplizierter werden. Auch wenn die konkrete Einladung sich eher nach Party anhört als nach Demonstration – das ist Zufall und spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Die Benutzungsbedingungen des öffentlichen Nahverkehrs mögen kein so hochrangiges Politikum sein wie ein Kriegseinsatz der Bundeswehr. Aber auch sie sind eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, deretwegen man demonstrieren gehen kann.
Spätestens damit ist die in Art. 8 des Grundgesetzes garantierte Versammlungsfreiheit berührt. Diese wäre nichts mehr wert, wenn jeder, der sich auf sie beruft, für alle Schäden haften müsste, die ein Demonstrant vielleicht anrichten wird.
Geradezu widersprüchlich wäre es, wenn die Kosten für private Sicherheitskräfte und Polizeieinsätze auf den Einladenden abgewälzt werden dürften, während etwa bei sportlichen Großereignissen nicht der Veranstalter, sondern der Steuerzahler die Kosten trägt. Anders ist das nach Informationen der taz allerdings seit 2011 in Schweden.
Je früher diese Fragen gerichtlich entschieden werden, desto besser. Spätestens im Sommer 2012 wird irgendjemand mitten in einer deutschen Großstadt eine große Party ausrufen – und jedenfalls mit ausreichenden Mengen Alkohols werden vielleicht ein paar Teilnehmer Mülltonnen anzünden oder Autos oder dergleichen.
Der Autor Prof. Dr. Roland Schimmel ist Rechtsanwalt und lehrt an der Fachhochschule Frankfurt am Main.
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Roland Schimmel, "S-Bahn-Abschiedstrinken" in München: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5234 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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