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Beschränkung von Fluggastrechten: Rya­nair versus Fligh­t­right & Co.

von Philipp Fabricius

21.10.2016

Flugzeug

© Przemysław Szabłowsk - Fotolia.com

Ryanair hat seine AGB geändert und verlangt von Fluggästen, mögliche Entschädigungsansprüche zunächst persönlich geltend zu machen und keines der beliebten Fluggastportale zu nutzen. Philipp Fabricius zur rechtlichen Situation.

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Ryanairs Kalkül bei der AGB-Änderung

Jährlich kommt es unter anderem an deutschen Flughäfen zu eklatanten Flugverspätungen oder im schlimmsten Fall sogar zur Annullierung des Flugs. Den Betroffenen können dann nach der europäischen Fluggast-Verordnung (Fluggast-VO) Entschädigungsansprüche von bis zu 600,00 € gegen die Fluggesellschaften zustehen.

Im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer mehr als dreistündigen Flugverspätung setzen die Passagiere dabei immer häufiger ihren Anspruch nicht auf konventionellem Wege durch, sondern treten ihren Entschädigungsanspruch an Fluggastentschädigungsportale wie etwa Flightright oder Compensation2go ab. Dieser Weg der Rechtsdurchsetzung ist nicht nur besonders bequem, da die Abtretung zumeist in wenigen Minuten online abgeschlossen ist und die weitere Durchsetzung alleinig von den Dienstleistern vorgenommen wird, sondern auch ohne finanzielles Risiko für den Fluggast - und steht damit im Einklang mit dem Grundgedanken der Fluggast-VO.

Fluggesellschaften setzen sich zur Wehr

Diese besonders verbraucherfreundliche Lösung stößt jedoch zusehends auf Widerstand seitens der Fluggesellschaften: Nachdem zuletzt Ryanair den Versuch unternommen hatte, die Abtretung von Entschädigungsansprüchen an Fluggastportale durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verbieten und ein solches Abtretungsverbot seit dem Beschluss des Amtsgerichts (AG) Köln (Az.: 113 C 381/16) aufgrund einer "unangemessen Benachteiligung des Fluggastes" im Sinne von § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr zu halten sein dürfte, reagierte die Airline.

Seit dem 12. Oktober 2016 gestattet Ryanair eine Abtretung erst dann, wenn der Fluggast seine Ansprüche zunächst unter Gewährung einer Reaktionsfrist der Airline von 28 Tagen oder einer "Frist, die nach dem anwendbaren Recht vorgesehen ist (je nachdem, welche die kürzere ist)", selbst geltend gemacht hat. So heißt es im Artikel 15.2.3 der AGB von Ryanair mit Stand vom 12. Oktober 2016.

Kalkül der Airline: Passagiere sehen von Entschädigungsforderung ab

Aufgrund dieser Beschränkung haben Fluggäste zunächst nur noch die Möglichkeit, ihren Anspruch zum Beispiel auf der Website der Airline selbst oder durch Mandatierung eines Rechtsanwalts geltend zu machen. Offizielle Zahlen zur Nutzung der Entschädigungsseite von Ryanair möchte das Unternehmen jedoch bislang nicht veröffentlichen.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass Airlines oftmals die vom Passagier selbst geltend gemachten Ansprüche mit dem Hinweis eines "außergewöhnlichen Umstandes" kategorisch zurückweisen und die Zahlung einer Entschädigung verweigern. Viele Kunden werden daher im Vertrauen auf die Rechtsauskunft der Airline von der Weiterverfolgung ihrer Ansprüche absehen.

Auch die Mandatierung eines Rechtsanwalts stellt unter Berücksichtigung des Kostenrisikos keine Alternative zu Fluggastentschädigungsportalen dar. Zudem werden viele Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit einen Kostenvorschuss verlangen, was wiederum viele geschädigte Fluggäste abschrecken dürfte.

Einschränkung widerspricht der Fluggast-VO

2/2: Fluggastrechte dürfen nicht eingeschränkt werden

Die tatsächlichen Folgen einer derartigen Beschränkung dürften daher in Widerspruch mit dem wesentlichen Grundgedanken der Fluggast-VO und dem Verbraucherschutz stehen. Mit Einführung der Verordnung sollten die Rechte von Passagieren gestärkt werden. Möglichkeiten diese Rechte zu beschränken oder auszuschließen, sieht die Verordnung nicht vor. Dies folgt bereits aus Art. 15 Abs. 1 Fluggast-VO.

Zu den unantastbaren Rechten des Fluggastes gehört daher nicht nur der Anspruch selbst, sondern auch die Freiheit, das Mittel der Rechtsdurchsetzung selbst bestimmen zu dürfen. Jede Einschränkung dieser Entscheidungsfreiheit würde die Gefahr begründen, dass Fluggäste ihre Rechte zugunsten der Airlines gar nicht mehr oder nicht mit letzter Konsequenz wahrnehmen werden.

Hier kommen bislang die Fluggastentschädigungsportale ins Spiel. Ihr Erfolg zeigt, dass und was sie für eine wichtige Rolle beim Schutz der Verbraucherrechte spielen. Jede Einschränkung, solche Portale in Anspruch nehmen zu können, schont nur die Airlines, vereitelt jedoch die Rechte der Passagiere.

Einschränkung nicht gerechtfertigt

Ein zeitlich befristetes Abtretungsverbot dürfte daher nicht nur der Fluggast-VO widersprechen, sondern auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Passagiere führen. Denn sowohl bei einem absoluten als auch bei einem befristeten Abtretungsverbot ist davon auszugehen, dass die Rechte der Passagiere ohne sachlich gerechtfertigten Grund eingeschränkt werden.

Fluggäste wären nämlich auch ohne die vermeintlich fürsorglich gemeinte Regelung der Airline in ihrer Entscheidung frei, zunächst selbst den Anspruch gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Entscheidet sich der Fluggast jedoch als mündiger Konsument dazu, einen Fluggasthelfer zur Wahrung seiner Rechte einzuschalten, so ist ihm dies auch zu gewähren. Zu dieser Entscheidungsfreiheit gehört es auch, dass der Fluggast selbst entscheidet, ob er einen Teil seines Entschädigungsanspruchs dem Fluggasthelfer überlässt. Insoweit wackelt die Argumentation der Airline, mit einem Abtretungsverbot sicherstellen zu wollen, dass der Fluggast die Entschädigung in voller Höhe erhält, mangels einer Schutzwürdigkeit des Fluggastes.

Mit Spannung darf verfolgt werden, wie sich deutsche Gerichte weiterhin zur Frage der absoluten und zeitlich befristeten Abtretungsverbote positionieren und welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Rechte der Passagiere und die Geschäftsmodelle der Fluggasthelfer haben werden.

Der Autor Philipp Fabricius ist Rechtsanwalt bei der Bochumer Anwaltsboutique haas und partner und berät ein Fluggastentschädigungsportal bei der Durchsetzung von Fluggastrechten. 

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Philipp Fabricius, Beschränkung von Fluggastrechten: Ryanair versus Flightright & Co. . In: Legal Tribune Online, 21.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20935/ (abgerufen am: 24.05.2022 )

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