Beschränkung von Fluggastrechten: Rya­nair versus Fligh­t­right & Co.

von Philipp Fabricius

21.10.2016

2/2: Fluggastrechte dürfen nicht eingeschränkt werden

Die tatsächlichen Folgen einer derartigen Beschränkung dürften daher in Widerspruch mit dem wesentlichen Grundgedanken der Fluggast-VO und dem Verbraucherschutz stehen. Mit Einführung der Verordnung sollten die Rechte von Passagieren gestärkt werden. Möglichkeiten diese Rechte zu beschränken oder auszuschließen, sieht die Verordnung nicht vor. Dies folgt bereits aus Art. 15 Abs. 1 Fluggast-VO.

Zu den unantastbaren Rechten des Fluggastes gehört daher nicht nur der Anspruch selbst, sondern auch die Freiheit, das Mittel der Rechtsdurchsetzung selbst bestimmen zu dürfen. Jede Einschränkung dieser Entscheidungsfreiheit würde die Gefahr begründen, dass Fluggäste ihre Rechte zugunsten der Airlines gar nicht mehr oder nicht mit letzter Konsequenz wahrnehmen werden.

Hier kommen bislang die Fluggastentschädigungsportale ins Spiel. Ihr Erfolg zeigt, dass und was sie für eine wichtige Rolle beim Schutz der Verbraucherrechte spielen. Jede Einschränkung, solche Portale in Anspruch nehmen zu können, schont nur die Airlines, vereitelt jedoch die Rechte der Passagiere.

Einschränkung nicht gerechtfertigt

Ein zeitlich befristetes Abtretungsverbot dürfte daher nicht nur der Fluggast-VO widersprechen, sondern auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Passagiere führen. Denn sowohl bei einem absoluten als auch bei einem befristeten Abtretungsverbot ist davon auszugehen, dass die Rechte der Passagiere ohne sachlich gerechtfertigten Grund eingeschränkt werden.

Fluggäste wären nämlich auch ohne die vermeintlich fürsorglich gemeinte Regelung der Airline in ihrer Entscheidung frei, zunächst selbst den Anspruch gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Entscheidet sich der Fluggast jedoch als mündiger Konsument dazu, einen Fluggasthelfer zur Wahrung seiner Rechte einzuschalten, so ist ihm dies auch zu gewähren. Zu dieser Entscheidungsfreiheit gehört es auch, dass der Fluggast selbst entscheidet, ob er einen Teil seines Entschädigungsanspruchs dem Fluggasthelfer überlässt. Insoweit wackelt die Argumentation der Airline, mit einem Abtretungsverbot sicherstellen zu wollen, dass der Fluggast die Entschädigung in voller Höhe erhält, mangels einer Schutzwürdigkeit des Fluggastes.

Mit Spannung darf verfolgt werden, wie sich deutsche Gerichte weiterhin zur Frage der absoluten und zeitlich befristeten Abtretungsverbote positionieren und welche Auswirkungen diese Entscheidungen auf die Rechte der Passagiere und die Geschäftsmodelle der Fluggasthelfer haben werden.

Der Autor Philipp Fabricius ist Rechtsanwalt bei der Bochumer Anwaltsboutique haas und partner und berät ein Fluggastentschädigungsportal bei der Durchsetzung von Fluggastrechten. 

Zitiervorschlag

Philipp Fabricius, Beschränkung von Fluggastrechten: Ryanair versus Flightright & Co. . In: Legal Tribune Online, 21.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20935/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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