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Richterliche Unabhängigkeit und öffentliches Interesse: Vorwegnahme von Entscheidungen durch die Presse

von Mélanie Scheuermann

16.08.2013

Zeitungen

© Daniel Ernst - Fotolia.com

Am Mittwoch hatte das LG Arnsberg über die Haftentlassung von Dieter Degowski, einem der beiden Täter im Gladbecker Geiseldrama, zu entscheiden. In der von "Justizkreisen" informierten Presse galt der Ausgang der Verhandlung jedoch schon Tage im Voraus als sicher. Melanie Scheuermann denkt über den Einfluss der vierten Gewalt auf die Gerichte nach.

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Bei wem liegt eigentlich die Entscheidungskompetenz in öffentlichkeitswirksamen Gerichtsverfahren? Diese Frage drängt sich auf, wenn man die Umstände um die jüngste Entscheidung des Landgerichts (LG) Arnsberg zur vorzeitigen Haftentlassung von Dieter Degowski betrachtet.

Degowski ist heute 55 Jahre alt und verbüßt eine lebenslange Haftstrafe in der JVA Werl. Gemeinsam mit Hans-Jürgen Rösner überfiel er im August 1988 eine Bank und brachte mehrere Menschen in seine Gewalt. Die anschließende, mehrtägige Verfolgungsjagd, die als "Gladbecker Geiseldrama" betitelt wurde, gehört zu den aufsehenerregendsten und verstörendsten Kriminalfällen in der Geschichte des Landes.

Dementsprechend groß war selbst heute, 25 Jahre nach der Tat, das Interesse der Öffentlichkeit an der Entscheidung über die Entlassung Degowskis, welches die Presse nach Kräften bediente – so weit, so legitim.

Medien erhielten Einschätzungen aus unbekannter Quelle

Was dabei allerdings verblüfft, ist die Tatsache, dass der Ausgang des Verfahrens bereits Tage vorher als praktische Gewissheit gehandelt wurde. Aus "Justizkreisen" habe man erfahren, dass Degowskis Antrag höchstwahrscheinlich abgelehnt werden würde. Sowohl die JVA Werl, als auch der gerichtlich beauftragte Gutachter Norbert Leygraf hatten sich gegen eine Entlassung ausgesprochen, darüber werde sich das Gericht schwerlich hinwegsetzen.

Der Öffentlichkeit wurden sogar Zitate aus dem Gutachten Leygrafs präsentiert. Aller Voraussicht nach waren es diese Zitatstellen, auf denen die befragten "Justizkreise" ihre Prognose gründeten. Wer diese Kreise waren, bleibt allerdings im Dunkeln.

Man kann durchaus diskutieren, ob eine so weitgehende Information noch mit den Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien zu vereinbaren ist, nach deren § 6 Abs. 2 a) ein Anspruch auf Auskunft nicht besteht, soweit dadurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Die danach eigentlich zu erwartende Zurückhaltung hat jedenfalls nur das LG selbst demonstriert, nicht aber jene, die dem Gericht seine Entscheidung schon im Voraus in den Mund legen wollten.

Auf welch schmalem Grat die Informationsgeber dabei wandern, zeigt auch der Fall des früheren Mannesmann-Vorstandsvorsitzenden Klaus Esser. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte Informationen über den ehemaligen Top-Manager an die Presse weitergegeben. Das OLG Düsseldorf bestätigte in der Folge einen Schmerzensgeldanspruch Essers gegen das beklagte Land (Urt. v. 27.04.2005, Az. I-15U 98/03).

Die Macht der Medien

Darin liegt mehr als Symbolrechtsprechung oder übermäßig penibles Vorgehen in den eigenen Reihen. Die Konsequenzen medialer Berichterstattung zu laufenden Prozess sind real, und potentiell gravierend.

Die "demokratische Gewaltenteilung" ist das grundlegende Strukturprinzip der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist in Artikel 20 Absatz 2 S. 2 des Grundgesetzes (GG) festgelegt. Die Verteilung der Staatsgewalt auf Exekutive, Legislative und Judikative erfolgt mit dem Ziel, den Missbrauch von Macht durch die gegenseitige Kontrolle der drei Gewalten zu verhindern. Alle drei stehen im Interesse der Öffentlichkeit, deren Meinung von den Medien geprägt und durch diese wiedergespiegelt wird.

Den Medien ist an dieser Schnittstelle die Aufgabe zugewiesen, einen Beitrag zur rationalen Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu leisten, Informationen über gesellschaftliche Probleme und deren Bearbeitung zu verbreiten und Kritik und Kontrolle der Amtsführung auszuüben. Es kommt ihnen im staatlichen wie im gesellschaftlichen Bereich ein außerordentlicher Stellenwert zu; ihre hohe Bedeutung findet auch in Art. 5 Abs. 1 GG Ausdruck. Allerdings darf ihr Einfluss nicht so weit reichen, dass die in Art. 97 GG verankerte richterliche Unabhängigkeit in Gefahr gerät.

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Entscheidung unabhängig von Berichterstattung richtig

Hat sich das LG Arnsberg im Fall Degowski durch die Berichterstattung, die alles andere als eine Ablehnung seines Antrags fast schon zum Eklat gemacht hätte, beeinflussen lassen? Die besseren Argumente sprechen dagegen.

Die Strafvollstreckungskammer begründete ihre Entscheidung damit, dass noch umfangreiche Entlassungsvorbereitungen zu treffen seien, was ein mehrjähriger Prozess sei (LG Arnsberg, Beschl. v. 14.08.2013, III-1 StVK 28/13). Die Fakten tragen diese Einschätzung, die nicht weniger richtig wird, weil sie im Vorfeld antizipiert worden war.

Dennoch bleibt ein fader Beigeschmack, wenn anonyme Personen aus "Justizkreisen" in die ureigenste Kompetenz der Gerichte eingreifen möchten, auch wenn dieser Eingriff nur als eine Art "Prognose" daherkommt. Die richterliche Unabhängigkeit ist ein entscheidender Garant für einen funktionierenden Rechtsstaat. Andere Funktionsträger aus der Justiz sollten dies respektieren, um nicht den Anschein zu erwecken, dass Entscheidungen bereits feststünden und einem kleinen Kreis von "Insidern" bekannt wären, bevor sie getroffen werden.

Mélanie Scheuermann ist Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht, Expertin für Medizin- und Gesellschaftsrecht und Mediatorin.

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Richterliche Unabhängigkeit und öffentliches Interesse: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9377 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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