Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 08:35 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/revision-zivilprozess-nichtzulassungsbeschwerde-geringe-quote-ueberlastetes-system
Fenster schließen
Artikel drucken
17269

Revision im Zivilprozess: Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde: abge­wiesen

von Prof. Dr. Ekkehart Reinelt

20.10.2015

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

© wingrim - Fotolia.com

Ob schon beim Berufungsgericht oder erst beim BGH: Die Zulassungsquote für Revisionen ist gering. Zu gering für ein mittelfristig wettbewerbsfähiges Rechtssystem. Und für Gerechtigkeit. Ein Appell von Ekkehart Reinelt.

Anzeige

Die Revision im Zivilprozess gibt es gegen Berufungsentscheidungen des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts. Sie ist statthaft, wenn sie vom Ausgangsgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird.

Das aber geschieht nur selten. Weitaus häufiger liest man "Die Revision wird nicht zugelassen", auch der Bundesgerichtshof(BGH) beschränkt sich gern auf die begründungslose Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Das ist nicht im Sinne einer Sicherung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Es wird zudem den Trend verstärken, dass die Parteien in außergerichtliche, nicht-öffentliche Streitlösungen ausweichen. Dieser Entwicklung können und müssen sowohl die Berufungsgerichte als auch der BGH entgegenwirken. Auch wenn nicht all ihre Gründe justiziabel sind.

Die Theorie: Leitentscheidungen und Entlastung

Zum Rechtsstaat gehört die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes. Diesen will das Grundgesetz nicht nur nach Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch durch den  allgemeinen Justizgewährungsanspruch sicherstellen, der Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist. Die Garantie des Rechtsschutzes gewährleistet den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren und die verbindliche gerichtliche Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof BGH als oberstes Zivilgericht hat die wichtige Funktion, für die Weiterentwicklung des Rechts und die Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu sorgen. Seine Entscheidungen haben in der Praxis Bindungswirkung. Jedes Gericht orientiert sich an ihren Leitlinien. Der Spagat, Einzelfälle sachgerecht zu entscheiden und gleichzeitig die Vereinheitlichung der Rechtsprechung sicher zu stellen, ist nicht immer einfach.

Für den Zugang zum BGH als höchstem Rechtsmittelgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit galt bis 2002 die Wertgrenze von 60.000,--DM (Streitwertrevision). Nach der früheren Rechtslage konnte der BGH über die Annahme der Revision bei Erreichen der Wertgrenze frei entscheiden, ohne die Zulassung zu begründen. Er konnte sich dann unmittelbar mit den wichtigen grundsätzlichen Rechtsfragen befassen.

Seit 2002 sieht die ZPO die Zulassungsrevision vor. Es kommt nur zur Revision, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder vom BGH nach Nichtzulassungsbeschwerde (bei einer Beschwer über 20.000,00 €, § 26 Nr. 8 EGZPO) zugelassen wird.

Mit der Ausgestaltung der Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber bei der Reform des Zivilprozesses einerseits sicherstellen, dass der BGH in wesentlichen und grundsätzlichen Fragen – freilich unter Berücksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit – Leitentscheidungen fällt. Gleichzeitig hat man sich aber auch eine Entlastung des obersten Zivilgerichts versprochen. Tatsächlich aber hat dieses System erhebliche Schwächen.

Die Praxis der Berufungsgerichte

Die weitaus meisten Berufungsurteile begnügen sich ohne nähere Begründung mit dem Tenor: "Die Revision wird nicht zugelassen". Andere treffen überhaupt keine Aussage. Das bedeutet: Die Revision ist nicht zugelassen.

Dabei ist aus Sicht der Partei die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht der einfachere Weg. Instanzanwälte sind deshalb gut beraten, im Berufungsverfahren auch auf eine reflektierte Entscheidung über die Zulassung zu drängen und schon mit Blick auf die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzutragen.

Tatsächlich aber werden die wenigen Zulassungen der Instanzgerichte oft in Rechtsgebieten ausgesprochen, die im Ergebnis von geringerer Bedeutung sind. Häufig handelt es sich um Berufungsurteile der Landgerichte (z.B. Betriebskostenabrechnungen und Schönheitsreparaturen im Mietrecht, Entschädigungen im Reisevertragsrecht und andere Streitfälle mit geringem Gegenstandswert).

Nicht alle Gründe für die geringe Neigung, die Revision zuzulassen, sind justiziabel: Mit der Zulassung ist Mehrarbeit in Form zusätzlichen Begründungsaufwands verbunden. Für viele Richter an Berufungsgerichten ist ihre Aufgabe mit der die Instanz abschließenden Entscheidung erfüllt. Der Weg zur formelhaften Nichtzulassung ist kurz und in beruhigender Weise nicht endgültig, weil der Partei in der Regel die Nichtzulassungsbeschwerde offen steht.

Die Zulassung mag schließlich aus der Sicht mancher Berufungsgerichte auch mit einem als Risiko empfundenen Nachteil verbunden sein: Der Überprüfung der eigenen Entscheidung durch das Revisionsgericht. Viele werten eine Aufhebung als Niederlage.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Von Theorie und Praxis

  • Seite 2:

    Die Realität beim BGH und ein Appell für mehr Gerechtigkeit

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Revision im Zivilprozess: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17269 (abgerufen am: 20.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Justiz
    • Revision (Zivilrecht)
    • Verfahrensgrundsätze
August Hanning, der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes in Anzug und Kravatte 15.04.2026
Christina Block

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ermittler im Block-Prozess:

Ex-BND-Chef Han­ning mit schweren Vor­würfen gegen Ham­burger Justiz

Der Block-Prozess zieht weite Kreise, ermittelt wird sogar mit verdecktem Ermittler gegen einen Ex-BND-Chef. Der zeigt sich empört und hat Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Hamburger Justizmitarbeiter eingelegt. Fundiert oder reine PR? 

Artikel lesen
Kristallkugel und andere Dinge, die ein:e Wahrsager:in so braucht 12.04.2026
Esoterik

Wahrsagerei in der Rechtsgeschichte:

Als der Blick in die Kri­s­tall­kugel strafbar war

Zwar macht sich sogar die amtliche Statistik womöglich über Hellseherei lustig. Doch ist sie noch freundlich im Vergleich zum juristischen Urteil über esoterische Künste. Das zeigt eine Auswahl zum Verhältnis von Justiz und Wahrsagerei.

Artikel lesen
Marla-Svenja Liebich sitzt mit Schminkutensilien in einem Saal des Landgerichts Halle, Juli 2025 10.04.2026
Strafvollzug

Staatsanwaltschaft Halle äußert sich:

Wie geht es nach der Fest­nahme mit Marla-Svenja Lie­bich weiter?

Nachdem Marla-Svenja Liebich am Donnerstag festgenommen wurde, stellt sich wie vor seiner Flucht die Frage: Wird er seine Haftstrafe im Frauen- oder Männergefängnis verbüßen? Die Staatsanwaltschaft Halle teilt LTO das weitere Prozedere mit.

Artikel lesen
Hanno Berger, Steueranwalt, steht vor der Urteilsverkündung 2023 in Anzug im Gerichtssaal. 10.04.2026
Cum-Ex

OLG Köln lehnt Hanno Bergers Wiederaufnahmeantrag ab:

"Mister Cum-Ex" bleibt im Gefängnis

Er galt als "Mister Cum-Ex" und verdiente mit den illegalen Steuerdeals Millionen. Seit vier Jahren sitzt Hanno Berger hinter Gittern. Dort wird er nach einem Beschluss des OLG Köln auch bleiben.

Artikel lesen
Person hält Spiegel mit Fernandes-Story 29.03.2026
Podcast

Der Fall Ulmen / BND-Befugnisse / Kokain-Staatsanwalt:

Ulmen, Fer­n­andes, Deep­fakes - alles strafbar oder nichts?

Debatte über sexualisierte Bilder im Netz - was wissen wir über den Fall und was muss sich wirklich im Strafrecht ändern. Außerdem im Podcast: Der BND will sich für Cyberkrieg wappnen und ein Staatsanwalt vertickt Infos über Haftbefehle.

Artikel lesen
Nina Zolezzi 25.03.2026
Strafvollzug

Psychologin fordert traumainformierte Gefängnisse:

"Nichts beru­higt das Ner­ven­system so, wie gemeinsam zu tanzen"

Wer Kindheitstraumata hat, wird eher straffällig, belegen Studien. In den USA machen Ehrenamtliche sogenannte Trauma Talks mit den Häftlingen. Warum wir das auch in Deutschland brauchen, erzählt Psychologin Nina Zolezzi.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Mün­chen

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Düs­sel­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Ju­ra­stu­dent für LTO-News­desk / Re­dak­ti­on (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth und 1 wei­te­re

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Mün­chen

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) - Phar­ma, Li­fe Sci­en­ces, Med­Tech

Freshfields, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich ­E­n­er­gie­recht / Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en /...

Hengeler Mueller, Frank­furt am Main

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich ­E­n­er­gie­recht / Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en /...

Hengeler Mueller, Düs­sel­dorf

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Realteilung und Spaltung von mittelständischen Personengesellschaften

27.04.2026

Logo von POELLATH
Vom Hörsaal über das Referendariat in die Kanzlei: Wie der Übergang gelingt

30.04.2026, München

RVG: Anrechnung 2 - Vertiefung

27.04.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

27.04.2026

Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger (eintägig, 27.04.2026)

27.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH