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Revision im Strafverfahren künftig ohne Hauptverhandlung?: Was sich im Revi­si­ons­ver­fahren wir­k­lich ändern muss

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Wollschläger

03.12.2025

BGH

Revision beim BGH: Dort wurden zuletzt im Jahr nur 170 Hauptverhandlungen durchgeführt – bei deutlich über 3.000 Revisionsverfahren insgesamt. Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder wollen die Anzahl der Revisionshauptverhandlungen verringern. Dabei liegen die Probleme des strafrechtlichen Revisionsverfahrens eher woanders. Eine Analyse von Sebastian Wollschläger.

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Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer Frühjahrskonferenz Anfang Juni 2025 (JuMiKo) eine "regelhafte Entscheidung über strafrechtliche Revisionen im Beschlusswege" angeregt und dieses Vorhaben dem Bundesjustizministerium zur Prüfung vorgelegt. Ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt werde, solle allein von deren "Zweckmäßigkeit nach Einschätzung der Gerichte" abhängen. "Auf diese Weise könnten ohne Abstriche bei der Qualität revisionsrechtlicher Entscheidungen Ressourcen der Justiz und der Anwaltschaft geschont, Verfahren beschleunigt und die Justizhaushalte von Bund und Ländern entlastet werden", heißt es im JuMiKo-Beschluss.

An dieser Einschätzung der JuMiKo bestehen gravierende Zweifel. Der Einfluss des Berichterstatters, auf den es bei Entscheidungen im Beschlusswege vor allem ankommt, ist immens: Festgestellt werden können (Teil-)Aufhebungsquoten je nach Berichterstatter, die zwischen niedrigen einstelligen bis zu Werten von über 25 Prozent liegen.

Der (zusätzliche) Vortrag der Revisionsgründe vor dem gesamten Spruchkörper und deren Erörterung verbreitern in verschiedener Hinsicht die Entscheidungsgrundlage und erhöhen damit auch die Qualität der Entscheidung. Für den Angeklagten ist mit der Durchführung einer Revisionshauptverhandlung eine Verbesserung seines Rechtsschutzes verbunden.

Vor allem StA-Revisionen betroffen

Betrachtet man die Praxis, ist der von den Justizministern geplante Einschnitt in die Rechte des Angeklagten allerdings quantitativ gering – ebenso wie die mit der Umsetzung beabsichtigte Ressourcenschonung. Auf Ebene des Bundesgerichtshofs (BGH) wurden zuletzt lediglich 170 Hauptverhandlungen jährlich durchgeführt – bei deutlich über 3.000 Revisionsverfahren. Berücksichtigt man außerdem, dass der Generalbundesanwalt bei Revisionen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich Terminsantrag stellt, verbleiben wahrscheinlich nicht einmal 50 Hauptverhandlungen, die eine Angeklagten-Revision zum Gegenstand haben (in der Jahresstatistik des BGH ist dies nicht ausgewiesen). Die Möglichkeiten des Angeklagten bzw. seiner Verteidigung, den Revisionsangriff auch im Rahmen einer Hauptverhandlung zu erläutern, sind also faktisch bereits äußerst begrenzt.

StV Heft 12, Foto: Carl Heymanns Verlag

Die Umsetzung des JuMiKo-Vorschlags würde damit in erster Linie die Staatsanwaltschaft treffen und so zumindest deren willkürliche Bevorzugung im Revisionsverfahren beenden. Denn nach dem Willen der Justizministerinnen und -minister soll es für die Frage der Durchführung einer Hauptverhandlung keine Relevanz haben, wer Revision eingelegt hat. Die beabsichtigte Entlastung der Revisionsgerichte durch weniger Revisionshauptverhandlungen könnte aber auch bereits dadurch erreicht werden, dass der Generalbundesanwalt und die Generalstaatsanwaltschaften ihre Praxis aufgeben, bei den von ihr vertretenen Revisionen grundsätzlich Terminsantrag zu stellen (und bei den Angeklagten-Revisionen grundsätzlich nicht), sondern dies objektiv zu entscheiden.

Zur Einordnung dieser Ungleichbehandlung ein Blick in die Statistik: Nach einer Untersuchung von Prof. Dr. Stephan Barton (Universität Bielefeld) führten im Jahr 2022 ganze 2,1 Prozent der von einem Angeklagten eingelegten Revisionen beim BGH zu einer Komplettaufhebung des Urteils, bei den Revisionen der Staatsanwaltschaft dagegen 31,5 Prozent. Die Ursache hierfür liegt sicher nicht allein in der unterschiedlichen Zahl der Revisionshauptverhandlungen; eine Vermutung dafür, dass sich hierdurch die Aussichten des Rechtsmittels erhöhen, lässt sich aber angesichts dessen durchaus begründen.

Eigentliches Problem: Fehlende Dokumentation der Hauptverhandlung

Dass die JuMiKo nun mit ihrem Vorschlag diese Ungleichbehandlung beenden wollen und ihr Herz für die Belange des Angeklagten entdeckt haben, ist jedoch nicht zu vermuten. Schließlich haben die von der Justizlobby getriebenen Landesregierungen doch zuletzt im Bundesrat dafür gesorgt, dass ein großes Defizit für den Rechtsschutz des Angeklagten im Revisionsverfahren bestehen bleibt: Eine Dokumentation der tatgerichtlichen Hauptverhandlung gibt es nach wie vor nicht.

Versteht man die Revision vernünftigerweise (auch) als Instanz zum Schutz vor Fehlurteilen und zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit besteht aber gerade hier größter Reformbedarf. Erforderlich ist insbesondere eine Möglichkeit zur unmittelbaren Überprüfung der Beweiswürdigung, die jedenfalls insoweit obergerichtlicher Kontrolle unterliegen muss, dass sie rationalen und objektiv nachvollziehbaren Kriterien folgt. Eben dies wäre durch eine (technisch inzwischen leicht zu bewerkstelligende) Dokumentation der Hauptverhandlung zu erreichen – zur Schonung der Ressourcen der Revisionsgerichte gegebenenfalls in Verbindung mit einer diesbezüglich zu erhebenden Verfahrensrüge, die die Umstände darzustellen hat, aus denen sich der Fehler in der Beweiswürdigung ergibt und die Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts ist. Entsprechende Gesetzgebungsvorschläge liegen fachkundig ausgearbeitet auf dem Tisch.

Zuletzt hatte sogar der Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Prof. Helmut Frister, im LTO-Interview die Dokumentation eingefordert und die geltende Rechtslage als "absoluten Anachronismus" kritisiert.

Die Defizite der "erweiterten Revision"

Dafür, dass die sogenannte erweiterte Revision, d.h. eine Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe auf Darstellungsfehler, die in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen hat, das bestehende Rechtsschutzdefizit nicht ausgleichen kann, sprechen verschiedene Gründe. Zuvorderst derjenige, dass das schriftliche Urteil allenfalls mittelbar das tatsächliche Geschehen in der Hauptverhandlung wiedergibt.

Im Revisionsverfahren geprüft wird, ob es den Berufsrichtern als Verfassern des Urteils gelungen ist, im Nachhinein die bereits getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Genauso wenig aber wie es zwingend ist, dass ein Darstellungsfehler im schriftlichen Urteil einen Fehler in der zurückliegenden Urteilsberatung aufzeigt, ist es zwingend, dass eine fehlerfreie ("revisionssichere") Darstellung im schriftlichen Urteil auf eine fehlerfreie Urteilsfindung zurückgeht. Eine falsche Entscheidung kann für den Leser des schriftlichen Urteils ohne Weiteres als richtig erscheinen.

Das von der Revisionsrechtsprechung in diesem Kontext immer wieder bemühte – aber kaum überzeugend zu legitimierende – "Rekonstruktionsverbot" verhindert gleichzeitig die unmittelbare – und viel sinnvollere – Überprüfung der Beweiswürdigung selbst. Das Revisionsgericht beachtet es jedoch noch nicht einmal, wenn die Tat auf einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video dokumentiert ist, im schriftlichen Urteil aber ein davon abweichendes Geschehen beschrieben wird ("falscher Film").

StA-Revisionen gegen Freisprüche weitaus erfolgreicher

Wie problematisch die erweiterte Revision unter dem Blickwinkel des Schutzes vor Fehlurteilen und der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit ist, zeigt wiederum ein Blick in die Statistik: Nach der bereits erwähnten Studie von Barton übersteigt im Falle von Komplettaufhebungen eines Urteils durch den BGH die Anzahl der von den Senaten bejahten Beweiswürdigungsmängel bei den in 2022 eingegangenen Revisionen der Staatsanwaltschaft diejenige von Angeklagten (39 gegenüber 28 Komplettaufhebungen aufgrund von Beweiswürdigungsfehlern). Und das, obwohl es weit mehr Angeklagten-Revisionen gibt (3.540 gegenüber 162 (!)).

Insgesamt liegt die Quote von Komplettaufhebungen bei erstinstanzlichen Freisprüchen achtmal höher als bei entsprechenden Verurteilungen; mehr als drei Viertel der Totalerfolge von StA-Revisionen gehen dabei auf die "erweiterte Revision" zurück. Dementsprechend kommt Barton zu dem Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafverfolgungsinteresse des Staates als ihr eigentlicher Nutznießer anzusehen ist. Angesichts einer derartigen Schieflage der Erfolgsquoten zwischen den Beschwerdeführern könne wohl niemand ernsthaft von einem wirklich greifenden realistischen Rechtsschutz für Angeklagte sprechen.

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Revisionsverfahren für Angeklagte von zweifelhaftem Wert

In Verbindung mit der "stiefmütterlichen Behandlung der – in erster Linie vom Angeklagten erhobenen – Verfahrensrüge durch den BGH (im Jahr 2022 führten ganze 19 von Seiten des Angeklagten erhobene Verfahrensrügen zu einer Komplettaufhebung des Urteils), ist das Revisionsverfahren in seinem jetzigen Zustand aus Sicht des Angeklagten von zweifelhaftem Wert. Dass es nach einer Verurteilung durch das Landgericht das einzige Rechtsmittel ist, verschärft diesen Befund.

Es ist daher nunmehr höchste Zeit, eine unmittelbare Kontrolle der Beweiswürdigung durch eine objektive und im Revisionsverfahren zu prüfende Dokumentation der Beweisaufnahme zu ermöglichen. Diesem Thema müssten sich die Justizministerinnen und -minister viel eher widmen als einer Reform der Voraussetzungen einer Revisionshauptverhandlung.

Die freilich auch in diesem Bereich festzustellende "Schieflage" und Überlastung der Revisionsgerichte sollte dadurch beendet werden, dass die Generalbundes- und Generalstaatsanwaltschaften davon absehen, bei StA-Revisionen grundsätzlich Terminsantrag zu stellen bzw. die Revisionsgerichte diesem Antrag künftig nicht mehr nachkommen.

Der Autor Dr. Sebastian Wollschläger ist Rechtsanwalt in Köln und Mitautor des Handbuchs "Verteidigung im Revisionsverfahren”. In dem Text hat der Autor ein Thema aufgegriffen, dem er sich auch im Editorial der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 12, 2025, gewidmet hat.

Im selben Heft findet sich auch ein Aufsatz von Prof. Dr. Stephan Barton zu seiner im Text erwähnten empirischen Studie zu Komplettaufhebungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.

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Revision im Strafverfahren künftig ohne Hauptverhandlung?: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58773 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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