Die Bundesregierung will Reservisten auch gegen ihren Willen länger zum Dienst verpflichten können. Patrick Heinemann sieht darin eine teilweise Rückkehr zur Wehrpflicht und hegt Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.
Ende Mai stellte das Verteidigungsministerium seinen Referentenentwurf für ein Reservestärkungsgesetz (ResStG-E) vor. Kern des Vorhabens: Reservistinnen und Reservisten – betroffen sind in erster Linie ehemalige Zeit- und Berufssoldatinnen und -soldaten – sollen künftig notfalls auch gegen ihren Willen zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden können, und das auch außerhalb äußerer Notstandslagen wie dem Spannungs- oder dem Verteidigungsfall.
Bislang setzte die Bundesregierung bei der Reserve auf das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit: Gegen den Willen der Betroffenen und ihrer Arbeitgeber wurde niemand zum Wehrdienst herangezogen. Die aktuelle Rechtslage (§ 59 Abs. 3 Satz 3 Soldatengesetz (SG)) lässt zwar die zwangsweise Heranziehung ehemaliger Soldaten (der bisherige Wortlaut erfasst Soldatinnen nicht ausdrücklich) zu sogenannten Übungen von maximal drei Monaten Dauer (§ 61 SG) zu; davon macht die Bundeswehr bislang aber praktisch keinen Gebrauch.
Die jetzt vorgesehenen Reservedienstleistungen sollen dagegen bis zu zehn Monate im Kalenderjahr dauern können (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs) und unterscheiden dem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht zwischen Männern und Frauen. Von Seiten der Arbeitgeber regt sich bereits Kritik an dem Reservestärkungsgesetz; sie fürchten um ihr knappes Personal. Doch ist das überhaupt verfassungsgemäß, was die Bundesregierung da plant? Zweifel sind durchaus berechtigt.
Eingriff in die Berufsfreiheit
Jede zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG)).* Für die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften wiederum ist Art. 12a Abs. 1 GG lex specialis und sogenannte Schranken-Schranke: Die Vorschrift nennt bestimmte Voraussetzungen, unter denen solche Eingriffe in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG möglich sind. Der Entwurf des Reservestärkungsgesetzes setzt sich damit nicht auseinander. Er scheint vielmehr stillschweigend an die Begründung anzuknüpfen, die der Gesetzgeber für die Vorgängervorschrift – den § 59 SG – seinerzeit gab (BT-Drs- 11/6906, S. 12).
Demnach soll sich "die Pflicht zur Erbringung weiterer Dienstleistungen […] von der allgemeinen Wehrpflicht" grundlegend dadurch unterscheiden, dass "sie auf Freiwilligkeit aufbaut, nämlich der freiwilligen Entscheidung bei Begründung des vorangegangenen Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat". Wer sich "als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat freiwillig den mit dem Dienstverhältnis verbundenen Pflichten" unterwerfe, unterwerfe "sich damit auch freiwillig den im Soldatengesetz festgeschriebenen weiteren Pflichten nach Beendigung des Dienstverhältnisses".
Freiwillig oder verpflichtend?
Einmal Soldat(in), immer Soldat(in)? Das überzeugt nicht, zumindest nicht für die ehemaligen Zeitsoldatinnen und -soldaten: Mit dem Ende des freiwillig auf Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses endet auch die Dienstleistungspflicht. Sicher gibt es nachwirkende Pflichten, also solche, die auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus fortdauern und als solche verhältnismäßig sind. Hierunter fällt insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14 SG).
Zum Zeitpunkt der freiwilligen Begründung des Dienstverhältnisses auf Zeit können die Betroffenen jedoch noch gar nicht überschauen, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber, geschweige denn die Exekutive, sie später zu weiteren Dienstleistungen verpflichtet. Daher ist auch die historische Begründung des Gesetzgebers, es handele sich bei dieser späteren zusätzlichen Dienstleistungspflicht nicht um ein "verpflichtet werden" im Sinne von Art. 12a Abs. 1 GG, nicht tragfähig: Zum einen, weil schon der Wortlaut des neuen Reservestärkungsgesetzes von einer "verpflichtenden Heranziehung" (§ 4 Abs. 3 des Entwurfs) spricht (und diese von der "freiwilligen Verpflichtung" unterscheidet, siehe § 4 Abs. 5 des Entwurfs) und damit erst die neuen, für die Betroffenen bislang unbekannten weiteren Dienstleistungspflichten ermöglicht. Zum anderen, weil entscheidend für die Auslösung der späteren Dienstleistungspflicht allein eine Entscheidung der Wehrverwaltung, nicht aber des betroffenen Grundrechtsträgers ist.
Zu etwaigen späteren Dienstleistungspflichten, die zur Zeit der freiwilligen Begründung eines zeitlich befristeten Wehrdienstverhältnisses im Gesetz noch gar nicht vorgesehen sind, kann sich ein Bewerber auch nicht auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages verpflichten: Denn hier handelt es sich um Statusregelungen, die zwingend einer gesetzlichen Grundlage bedürfen; ein freiwillig geschlossener Vertrag zwischen Bewerber und Dienstherr allein reicht hierfür nicht.
Verpflichtung zu Dienst in Streitkräften ist Wehrpflicht
Jede zwangsweise Heranziehung ehemaliger Streitkräfteangehöriger zum weiteren Dienst in den Streitkräften muss sich daher richtigerweise an Art. 12a Abs. 1 GG messen. Denn es handelt sich hierbei um Wehrpflicht. Das hat zur Folge, dass insbesondere ehemalige Zeitsoldatinnen hierzu nicht herangezogen werden können, da Art. 12a Abs. 1 GG eine Wehrpflicht bekanntlich nur für Männer ab dem 18. Lebensjahr zulässt.
Ob eine zwangsweise Heranziehung lediglich männlicher Reservisten den Anforderungen des Art. 12a Abs. 1 GG standhält, ist zumindest diskutabel: Das Bundesverfassungsgericht geht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG davon aus, dass Art. 12a Abs. 1 GG den Gesetzgeber zur Anordnung einer "allgemeinen Wehrpflicht ermächtigt". Dass künftig lediglich Reservisten, weiterhin aber nicht neue Rekruten zwangsweise zum Wehrdienst herangezogen werden können, wird man mit Blick auf die legislative Einschätzungsprärogative vermutlich noch verteidigungspolitisch rechtfertigen können. Zumindest die Annahme einer willkürlichen Diskriminierung liegt fern: Ehemalige Soldaten sind bereits ausgebildet, Rekruten müssen erst noch ausgebildet werden. Ob das aber reicht, um die stets geforderte Wehrgerechtigkeit herzustellen, steht auf einem anderen Blatt.
So gesehen offenbart sich, was das Reservestärkungsgesetz in Wirklichkeit ist: der verkrampfte Versuch des Gesetzgebers, jede noch denkbare Personalreserve mobilisieren zu können, ohne zur allgemeinen Wehrpflicht zurückzukehren.
*Abschnitt gelöscht, red. 10.06.2026, 9.24h
Entwurf für ein Reservestärkungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60159 (abgerufen am: 16.07.2026 )
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