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Verfassungs- und Kartellrecht in der Fußball-Regionalliga: Meister, die nicht auf­s­teigen

Gastbeitrag von Julia Walther

05.08.2025

Reform der Regionalligen

Mittlerweile haben sich über 40 Fußballclubs der Forderung nach einer Reform angeschlossen, darunter auch Erstligist Union Berlin. Foto: picture alliance / BEAUTIFUL SPORTS | BEAUTIFUL SPORTS/Jan Kaefer

Fünf Regionalligen, aber nur vier von ihren Meistern können in die 3. Fußball-Bundesliga aufsteigen: Gegen diese Ungerechtigkeit formiert sich immer mehr Widerstand. Der könnte sogar das Grundgesetz auf seiner Seite haben, zeigt Julia Walther.

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Vergangenen Sonntag beim Chemnitzer FC gegen den Greifswalder FC: Die Spieler halten ein Banner hoch, das lauter schreit als jeder Stadionsprecher – "Aufstiegsreform 2025 jetzt oder nie – gemeinsam durchsetzen!". Da fragt man sich als Jurist: Ist das noch Fußball oder schon eine Grundsatzdebatte über Gerechtigkeit?

(c) privat

Es geht um ein sportliches Problem, das sich gut mit einer Metapher beschreiben lässt. Stellen wir uns vor, es wollten fünf Freunde in einen Club. Drei kommen direkt hinein, die anderen beiden müssen erst noch um den letzten Platz tanzen. Klingt nach schlechter Türpolitik? Willkommen im deutschen Regionalliga-Aufstieg: Während die Regionalligen West und Südwest ihre Meister direkt in die 3. Liga schicken dürfen, müssen Nordost, Nord und Bayern rotieren oder gar in die Relegation.

Laut Chemnitz' Sportdirektor Chris Löwe ist das "die ungerechteste Regel im Fußball".

Gleichheitsgrundsatz, Verbandsautonomie und Kartellrecht

Hier kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ins Spiel – quasi der Schiedsrichter des deutschen Rechts. Denn wenn alle Regionalliga-Meister gleich viel schwitzen, aber nicht gleich aufsteigen dürfen, riecht das nach einer verfassungsrechtlichen Abseitsstellung. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: "Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten."

Nun gilt das GG direkt nur für den Staat und der Deutsche Fußballbund (DFB), der die Bundesligen unterhält, ist trotz aller Macht kein Bundesministerium oder ähnliches, sondern ein privater Verein. Trotzdem kann sich der Verband nicht einfach so entziehen: Die Gerichte erwarten, dass auch der DFB die Werte des Grundgesetzes beachtet, Grundrechte entfalten so ihre "mittelbare Drittwirkung", wie jeder Jurist in der Grundrechtevorlesung lernt.

Deshalb darf der DFB zwar seine eigenen Regeln machen (Stichwort Verbandsautonomie), aber spätestens bei existenziellen Fragen wie Auf- und Abstiegsregelungen schauen die Gerichte genau hin, ob alle Vereine fair behandelt werden. Die Vereins- und Verbandsautonomie ist im deutschen Recht geschützt, stößt aber dort an Grenzen, wo zwingendes Recht oder Grundsätze wie das Gleichbehandlungsgebot verletzt werden. Gerade bei monopolartigen Verbänden wie dem DFB reicht es nicht zu sagen: "Wer nicht will, kann ja austreten." Die Regelungen müssen immer noch sachlich gerechtfertigt sein und dürfen keine willkürlichen Benachteiligungen enthalten. Die Autonomie des DFB endet dort, wo sie unzulässig in Mitgliederrechte eingreift oder gegen übergeordnete Rechtsgrundsätze verstößt. Es kam nur noch nicht zu einer Klage, die die Gerichte die Aufstiegsregelungen in die 3. Liga überprüfen lässt.

Im Hintergrund lauert übrigens noch das Kartellrecht: Der DFB wird in der Rechtsprechung als Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellrechts angesehen. Das bedeutet, seine Regelungen, die den Zugang zu wirtschaftlich relevanten Wettbewerben wie der 3. Liga betreffen, sind am Maßstab des Kartellverbots zu messen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelungen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Vereinen haben oder einzelne Marktteilnehmer diskriminieren. Sollte sich also herausstellen, dass die derzeitige oder künftige Ausgestaltung der Aufstiegsregelung einzelnen Regionalliga-Meistern systematisch den Zugang zur 3. Liga erschwert – ohne dass dies durch zwingende sportliche oder organisatorische Gründe gerechtfertigt ist –, könnte dies einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen und gegen das Diskriminierungsverbot des Kartellrechts verstoßen.

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Auch Bundesligisten sind für die Reform

Mittlerweile haben sich über 40 Vereine der Initiative "Aufstiegsreform 2025" angeschlossen. Darunter nicht nur Regionalligisten, sondern auch prominente Zweit- und sogar Bundesligisten wie Union Berlin. Die Forderung ist klar: Meister müssen aufsteigen! Doch der DFB bleibt standhaft wie ein Abwehrchef in der Nachspielzeit und lehnt eine Aufstockung der 3. Liga ab – denn das hätte im Umkehrschluss auch mehr Absteiger zur Folge.

Ob vier Staffeln mit Direktaufstieg oder weiterhin fünf Ligen mit Relegation: Die Reformdebatte dreht sich im Kreis wie ein Ball im Mittelfeldgeplänkel. Während die Funktionäre noch an Modellen feilen, wächst bei den betroffenen Klubs die Sorge vor wirtschaftlichen Risiken durch verpasste Aufstiege. Besonders bitter ist das für Traditionsvereine mit großer Fanbasis und langer Geschichte.

Die Aufstiegsreform bleibt ein Paradebeispiel dafür, wie Fußball und Recht gemeinsam ins Schwitzen geraten können. Wenn da kein Fairplay von den Verbänden kommt, muss es womöglich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tun.

Julia Walther

Die Autorin Julia Walther ist Rechtsanwältin bei Luther und berät bundesweit zum Bau- und Vergaberecht mit besonderem Fokus auf Energie, Infrastruktur sowie Stadion- und Sportstättenbau und ist mit den aktuellen Herausforderungen rund um die Modernisierung des deutschen Ligasystems vertraut.

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Verfassungs- und Kartellrecht in der Fußball-Regionalliga: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57835 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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