Im Schnellstreich hat die Regierungskoalition eine Korrektur des 2008 in Kraft getretenen nachehelichen Unterhaltsrechts durchgepeitscht. Durch eine bloße Gesetzesergänzung soll die Dauer der Ehe bei der Bemessung des Unterhalts nach einer Scheidung wieder stärker berücksichtigt werden. Ein wenig überzeugender Zickzackkurs in Sachen Familiengerechtigkeit, meint Herbert Grziwotz.
Am Donnerstag haben die Regierungsfraktionen eine Ergänzung des § 1578b Bürgerliches Gesetzbuch beschlossen, die das am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrecht korrigieren soll. Die Dauer der Ehe soll von den Familiengerichten bei der Berechnung des Unterhalts gleichwertig zu anderen ehebedingten Nachteilen berücksichtigt werden.
Dabei war der Entwurf der rot-grünen Koalition mit dem Ziel verabschiedet worden, das Kindeswohl und die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz hieß es damals: "Eine Lebensstandardgarantie wird es […] nicht mehr geben. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden."
Die nach altem Unterhaltsrecht häufige "Unterhaltsehe bis dass der Tod euch scheide" war damit passé. Auch nach langer Ehe sollte es keine unbegrenzte Unterhaltspflicht mehr geben. Ein kinderbetreuender Partner hat danach nur noch bis zum dritten Geburtstag seines Kindes Anspruch auf Unterhalt vom Ex. Nur wenn trotz Kita, Kindergarten und Schule eine Erwerbstätigkeit nicht oder jedenfalls nicht voll mit der Kinderbetreuung vereinbar ist, hat man weiter Anspruch auf Unterhalt.
Beide Teile halten Unterhaltsrecht immer für ungerecht
Dies soll nun für Ehen entschärft werden, die erst nach langer Zeit in die Brüche gegangen sind. Grund ist die traditionelle Hausfrauenehe. Frauen die sich vor allem früher, aber auch heute unter Aufgabe ihres Berufs für die Familie entscheiden, sollen nicht mehr die Verlierer des Unterhaltsrechts sein.
Damit wird – was bei dem von der CSU favorisierten Betreuungsgeld in der Regierungskoalition jüngst noch ein Streitpunkt war – wiederum die Hausfrauenehe gestärkt. Der Gesetzgeber will damit dem tatsächlichen Befund Rechnung tragen, dass Frauen vor 20, 30 Jahren noch regelmäßig ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben haben, um ihre Kinder zu betreuen. Dies ist aber auch heute noch teilweise der Fall.
Das Recht des nachehelichen Unterhalts gehörte schon immer zu den umstrittensten Themen des Scheidungsfolgenrechts. Mann und Frau halten es gleichermaßen für ungerecht. Der Unterhaltspflichtige muss Geld zahlen, das er lieber für sich selbst und den neuen Partner ausgeben würde. Der Unterhaltsberechtigte bekommt immer zu wenig.
Zurück zu lebenslanger Unterhaltsknechtschaft
Nach der Reform von 2008 freuten sich Unterhaltspflichtige über das Ende der lebenslangen Unterhaltsehe. Unterhaltsberechtigte, überwiegend Frauen, die zugunsten der Kinder ihre Erwerbstätigkeit einschränken wollten, haben dies dagegen eher widerwillig akzeptiert. Der 19. Deutsche Familiengerichtstag, der Deutsche Anwaltverein und Deutsche Juristinnenbund haben Nachbesserungen für Ehen von langer Dauer oder mit ehebedingten Nachteilen und Vertrauensschutz gefordert.
Die Neueinführung der Lebensstandardgarantie ("einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin") dreht das Rad im Unterhaltsrecht zurück. Der Bruch des Eheversprechens wird wieder sanktioniert. Über den Unterhalt findet eine Beteiligung am gemeinsam Erwirtschafteten statt. Es geht nicht mehr nur um ehebedingte Nachteile, sondern auch um die Aufrechterhaltung des Lebensstandards des geschiedenen Ehegatten.
Bemerkenswert ist, dass es dabei um den Lebensstandard geht, der durch eine Heirat erreicht wurde. Dies sieht auf den ersten Blick nicht nur wie ein Schutz von Altfällen, sondern wie die Zementierung eines traditionellen Ehemodells aus. Und die eindeutige Aussage "Eine Reform des Unterhaltsrechts würde es mit mir nicht geben", mit der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger den 19. Deutschen Familiengerichtstag im September 2011 eröffnet hatte, dürfte wohl überholt sein.
Reform 2008 hatte berufstätige Frau zum Vorbild
Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts ist der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte soll grundsätzlich für sich selbst sorgen. Die Unterhaltspflicht ist die Ausnahme. Der Gesetzgeber hat allerdings bereits im Rahmen des 1. Eherechtsgesetzes in sieben Paragraphen so viele Ausnahmetatbestände geschaffen, dass die Unterhaltspflicht nach einer Scheidung trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung der Regelfall war.
Als Begründung wird die Nachwirkung der ehelichen Verantwortungsübernahme für den Partner herangezogen. Allerdings bleibt diese Forderung nach Solidarität weitgehend konturlos. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang nachgewiesen werden muss, dass ein Lebensplan gescheitert ist. Dies bleibt im Regelfall hypothetisch.
Die moderne Behandlung des nachehelichen Unterhaltsrechts stellt deshalb auf die konkreten ehebedingten Nachteile ab. Auch dies ist allerdings mit Ungewissheiten hinsichtlich der Karriere verbunden. Deshalb hat der Gesetzgeber der Unterhaltsrechtsreform 2008 das Familienmodell der erwerbstätigen Frau vorgegeben. Die Ehe sollte nicht mehr ein Versorgungsinstitut sein. Kein Partner sollte darauf bauen können, durch bloße Heirat auf Lebenszeit versorgt zu werden.
Politik lässt Frage nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unbeantwortet
Die Unterhaltsrechtsreform von 2008 hat es trotz der Stärkung des Prinzips der Eigenverantwortung bei den zahlreichen Ausnahmetatbeständen belassen. Die Diskussion um das Betreuungsgeld hat gezeigt, dass in der Gesellschaft unterschiedliche Vorstellungen über die Fremd- und Eigenbetreuung von Kindern bestehen. Kinderpsychologen haben die staatliche Krippensubvention sogar als Fernhalteprämie von der Elternliebe bezeichnet.
Jedenfalls kann nicht geleugnet werden, dass Familienarbeit, auch im Hinblick auf die Betreuung älterer Personen immer wichtiger wird. Weder stehen ausreichende Heimplätze zur Verfügung noch wollen alt gewordene Menschen dort untergebracht werden, auch wenn nicht mehr von Alters- oder Pflegeheimen die Rede ist, sondern von Seniorenresidenzen. Insofern geht es nicht nur um nacheheliche Solidarität, sondern um die gesellschaftspolitische Frage, inwieweit Familienarbeit gefördert und entlohnt werden soll. Und es geht darum, ob der Staat diese Aufgabe menschenwürdig und bezahlbar leisten kann.
Diese Fragen müssten diskutiert werden, bevor das Unterhaltsrecht nach nur kurzer Zeit wieder geändert wird. Das Argument, eine Frau, die einen Chefarzt geheiratet hat, müsse in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass sie bis zu ihrem Lebensende den erheirateten Lebensstandard beibehält, ist ebenso fragwürdig wie die Ansicht, dass Chefärzte, die im Vertrauen auf das neue Unterhaltsrecht nach 2008 geheiratet haben, durch die Reform in ihrer Erwartung, nicht lange zahlen zu müssen, getäuscht wurden. Letztlich geht es um die nur gesellschaftspolitisch zu lösende Frage, wie Familienarbeit und Beruf vereinbart werden können. Hierauf müsste die Politik längst überfällige Antworten liefern.
Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel.
Herbert Grziwotz, Unterhaltsrecht soll Dauer der Ehe berücksichtigen: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7791 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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