2/3: Neufassung der Abschöpfung könnte Streit am BGH beenden
Abzuschöpfen sind und bleiben die aus der Tat erlangten Vermögenswerte insgesamt. Die Reform ersetzt die geltende Formulierung "aus der Tat" mit "durch die Tat" erlangt, um klarzustellen, dass sich die erforderliche Kausalbeziehung zwischen Tat und erlangtem "Etwas" nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts richtet.
Bisher besteht etwa zwischen dem 1. und 5. Strafsenat am Bundesgerichtshof (BGH) Uneinigkeit, wie die "Bezugsgröße" der Vermögensabschöpfung konkret zu bestimmen ist. Diese Divergenz löst der Gesetzgeber mit § 73d Abs. 1 StGB-E jedenfalls teilweise auf.
Es wird in einem ersten Schritt um die rein gegenständliche Betrachtung gehen. Erlangt sind danach alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die dem Tatbeteiligten "aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind". In einem zweiten Schritt können Aufwendungen berücksichtigt werden.
Beim Betrug zählt die Gegenleistung
Wörtlich soll es heißen: "Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers abzuziehen". "Außer Betracht bleibt jedoch, was er für die Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt hat, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt". Hieraus folgt etwa: Bei Betäubungsmittelgeschäften bleiben die Aufwendungen außer Betracht, während bei Betrugstaten (§ 263 StGB) die Gegenleistung des Täters in Abzug zu bringen ist. Wird ein Werkvertrag durch Korruption erlangt, sind Aufwendungen für die beanstandungsfreie Werkleistung abzuziehen.
Der Entwurf weist insoweit in die richtige Richtung, berücksichtigt jedoch den maßgeblichen strafrechtlichen Zusammenhang zu wenig: Verbietet die Strafnorm wie bei einem Betäubungsmittelgeschäft das Verhalten, also das Rechtsgeschäft "an sich", scheidet ein Aufwendungsabzug aus. Ist dagegen nur die Art und Weise inkriminiert, wie beim Betrug oder Korruption die Geschäftsanbahnung durch Täuschung oder Bestechung, kommt dieser in Betracht.
Das tatbestandlich vertypte Unrecht muss sich so gesehen auch in Gegenstand und Umfang der Vermögensabschöpfung spiegeln. Der Entwurf ist insoweit strafrechtsdogmatisch etwas unscharf. Die Empfehlung des Bundesrates, den Aufwendungsabzug bei Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten aus generalpräventiven Gründen zu streichen, erscheint daher systemwidrig.
Regierungsentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20687 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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