6/8: Heldentatan à la McGyver
Die Strafschärfung für das Beisichführen eines gefährlichen Werkezugs soll sich nicht verändern, der Wortlaut von § 177 Abs. 7 n.F. StGB wird dem aktuellen Absatz 3 der Vorschrift entsprechen. Und doch ändert sich einiges. Nach der bisherigen Gesetzeslage mag die Strafschärfung für das bloße Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs noch verständlich gewesen sein.
Derzeit ist schließlich auch noch eine echte Nötigung erforderlich. Der Strafschärfung von einem auf drei Jahre lag die Annahme zugrunde, dass ein Täter, der Gewalt anwendet, auch nicht unbedingt davor zurückschreckt, ein mitgebrachtes gefährliches Werkzeug zu verwenden, jedenfalls aber das Opfer diesen Eindruck haben kann.
Nach der neuen Lage genügt nun aber jegliche Überwindung eines entgegenstehenden Willens. Klassische Nötigungshandlungen oder gar Gewalt sind ja mit der neuen "Nein heißt Nein"-Lösung nicht mehr erforderlich: Eine Vergewaltigung braucht jetzt, ihrem Namen zum Trotz, keine Gewalt mehr.
Wer also in guter alter MacGyver-Manier ein kleines Schweizer Taschenmesser besitzt, das man(n) mal schnell zum Bieraufzumachen oder um sich des integrierten Zahnstochers nach dem Steak zu bedienen einsetzt, setzt sich im Falle einer der oben beschriebenen Handlungsweisen, wie etwa Sex mit einer angetrunkenen Person, der Strafgewalt von drei bis 15 Jahren Gefängnis aus, ohne auch nur irgendeine gewalttätige Handlung vorgenommen zu haben (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB).
Nie wieder "Zu Dir oder zu mir?": . In: Legal Tribune Online, 19.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20035 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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