2/8: Der erste Kuss
Den ersten Kuss, so wie wir ihn kannten, wird es nicht mehr geben. Denn ein überraschender Kuss ist nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes nicht nur eine sexuelle Belästigung; er ist sogar eine sexuelle Nötigung. Strafbar macht sich jetzt gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzt.
Je nachdem, ob ein Richter einen Kuss als "erhebliche sexuelle Handlung" ansieht, drohen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Gefängnis. Bei einem Zungenkuss verurteilen manche Richter auch wegen Vergewaltigung, weil ein Eindringen in eine Körperöffnung erfolgt, nämlich den Mund. Die Freiheitsstrafe liegt bei zwei bis 15 Jahren.
Nie wieder "Zu Dir oder zu mir?": . In: Legal Tribune Online, 19.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20035 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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