3/3: "Lockerung" der Auslegungspflicht
Nicht so genau nimmt es der Gesetzesentwurf hingegen mit der avisierten bürokratischen Entlastung der Arbeitgeber: Die Bundesregierung hat betont, dass mit der Reform die Pflicht des Arbeitgebers entfallen solle, das MuSchG zur Mitarbeiterinformation physisch im Betrieb auszulegen. Diese Lockerung der Pflichten sollte in Zeiten kostenloser Veröffentlichung aller Gesetze im Internet eine Selbstverständlichkeit sein, und wurde entsprechend von der Geschäftsstelle Bürokratieabbau im Bundeskanzleramt und dem Statistischen Bundesamt bereits 2013 vorgeschlagen. Umgesetzt wurde dies nun durch eine Lockerung der Auslegungspflicht zugunsten einer Veröffentlichung im Intranet des Arbeitgebers: das Mutterschutzgesetz darf künftig vom Arbeitgeber auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Was das aber heißt, wenn z.B. nicht alle Arbeitnehmer eines Unternehmens Zugriff auf das Intranet haben, bleibt leider unklar.
Unsicherheit hinsichtlich Ausweitung des Kündigungsschutzes
Massive Unsicherheit würde der Praxis drohen, würden die Regelungen zur Reichweite des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots wie derzeit geplant umgesetzt.
Nach dem Gesetzesentwurf sollen die "Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH" Berücksichtigung finden und der Gesetzestext insoweit "klargestellt" werden. Er nimmt Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache "Paquay" (Urt. v.11. 10. 2007, Az. C-460/06), wonach bereits dann ein Verstoß gegen das Kündigungsverbot der Mutterschutzrichtlinie vorliege, wenn "Maßnahmen in Vorbereitung einer Kündigungsentscheidung wie etwa die Suche und Planung eines endgültigen Ersatzes für die betroffene Angestellte getroffen werden".
Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein belgischer Arbeitgeber noch während der Mutterschutzfrist einen dauerhaften Ersatz suchte und unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist aus Gründen der Geburt des Kindes die Kündigung aussprach. Der Arbeitgeber sollte hier letztlich nicht aufgrund der Vorbereitung der Kündigung während der Schutzfrist sanktioniert werden, sondern weil die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft bzw. der Geburt eines Kindes ausgesprochen wurde.
Klarstellung ist faktische Verschärfung
Die geplante Neuregelung in § 16 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F. geht ihrem Wortlaut nach weit über eine bloße Klarstellung hinaus. Hiernach sollen auch innerhalb der Dauer des Kündigungsschutzes vorgenommene "Vorbereitungsmaßnahmen" des Arbeitgebers zu einer Kündigung unzulässig sein. Was unter Vorbereitungsmaßnahmen zu verstehen ist, lässt der Gesetzesentwurf jedoch offen.
Nach geltender Rechtslage ist es richtigerweise zulässig, bereits vor Ablauf des Kündigungsverbots Vorbereitungen zur Kündigung zu treffen, also etwa den Betriebsrat zu der Kündigung anzuhören oder behördliche Genehmigungen einzuholen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, dass die Beantragung der behördlichen Zustimmung weiterhin möglich sein soll, hat sich jedoch zu allen anderen Themen bedeckt gehalten. Darf die Betriebsratsanhörung jetzt erst nach Ende des Kündigungsschutzes eingereicht werden, so dass sich Kündigungsfristen u. U. zeitlich nach hinten verschieben? Was gilt für Massenentlassungsanzeigen? Fangen "Vorbereitungshandlungen" bereits bei grundsätzlichen Überlegungen zur Personalplanung an?
Die hier vorgenommene vermeintliche Klarstellung des Gesetzes ist in Wirklichkeit eine Verschärfung, darüber hinaus in der Sache nicht geboten: Eine wie bei dem EuGH-Fall "Paquay" auf der Schwangerschaft und/oder der Geburt eines Kindes beruhende Kündigungsentscheidung wäre schon nach dem AGG unzulässig. Die Hoffnung bleibt, dass hier im Gesetzgebungsverfahren noch deutlich nachgebessert wird.
Der Autor Dr. Till Hoffmann-Remy ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Frankfurter Büro der Kanzlei Kliemt & Vollstädt, einer der führenden auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzleien in Deutschland. Er berät Unternehmen bundesweit in arbeitsrechtlichen Fragen insbesondere im Rahmen von Umstrukturierungen.
Reform des Mutterschutzes: Erste Beratung im Bundestag: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20101 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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