Reform des Insolvenzrechts: Weniger Ver­mu­tungen, mehr Sicher­heit

von Dr. Alexandra Schluck-Amend

28.02.2017

Die InsO sorgt stellenweise für massives Risiko, insbesondere die Insolvenzanfechtung kann Gläubiger noch nach Jahren treffen. Alexandra Schluck-Amend hält die kommende Reform für förderlich, meint aber, dass mehr möglich gewesen wäre.

Mitte Februar verabschiedete der Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts. Anlass dazu gaben die (Hilfe-)Rufe aus der Praxis, auf die in der Begründung des Gesetzesentwurfs verwiesen wird. So wird unter anderem kritisiert, "dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht – jedenfalls in seiner praktischen Handhabung durch die Insolvenzverwalter und die Instanzgerichte – den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste". Im Folgenden Blick auf die wichtigsten Neuerungen.

Vorsatzanfechtung soll eingeschränkt werden

Kernthema der Reform ist die rechtssichere Ausgestaltung der sogenannten Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO). Diese ermöglicht derzeit noch die Anfechtung und Rückabwicklung von Rechtshandlungen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags, wenn diese Rechtshandlung – etwa eine Zahlung des Schuldners an einen Gläubiger – die anderen Gläubiger benachteiligt hat und Schuldner sowie Gläubiger wussten oder wissen mussten, dass eine Insolvenz des Schuldners drohte.

Diese Kenntnis wird unter bestimmten Umständen bereits vermutet. Dazu hat die Rechtsprechung sogenannte Beweisanzeichen entwickelt, die über die Zeit zu einer immer weiteren Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorsatzanfechtung geführt haben. Künftig soll dieser Anfechtungszeitraum deshalb von zehn auf vier Jahre verkürzt werden.

Weiterhin soll die Vermutung für die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes künftig an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfen – und nicht mehr wie bisher bereits an die drohende Insolvenz. Das hierzu durch die Rechtsprechung geschaffene Beweisanzeichen der Zahlungsvereinbarung wird entschärft, indem künftig wiederum hieran die Vermutung geknüpft wird, dass der Gläubiger um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Vornahme der Handlung gerade nicht wusste.

Das ist begrüßenswert, da durch die sich ständig ändernde Rechtsprechung zu Zahlungsvereinbarungen als Beweisanzeichen große Unsicherheit im Geschäftsverkehr herrscht. Nun muss hingegen der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte, was eine Erleichterung für viele Gläubiger mit sich bringt.

Insolvenzantragstellung für Gläubiger erleichtert

Gläubiger mit offenen Forderungen können künftig leichter einen Insolvenzantrag stellen, da das Erfordernis eines Erst- oder Vorantrags entfallen wird. Davon verspricht sich der Gesetzgeber eine frühere Antragstellung vor allem von Seiten der Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger. Durch eine möglichst frühe Prüfung des Insolvenzstatus eines Unternehmens soll die Gefahr von Gläubigerbenachteiligungen – und damit wiederum Anfechtungsrisiken –reduziert werden. Diese Regelung wird wahrscheinlich zu einer Zunahme von Insolvenzanträgen seitens der Gläubiger führen.

Keine Ausnahme für Leistungen in der Zwangsvollstreckung

Zahlungen, die ein Schuldner nur zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, gelten derzeit noch als "inkongruent" und sind deshalb leichter anfechtbar. Der Gesetzesentwurf sah bisher vor, dass im Rahmen des § 131 InsO eine Rechtshandlung nicht deshalb inkongruent ist, weil sie zur Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung gewährt wurde. Dies ist während der Beratungen im Rechtsausschuss gestrichen worden.

Hierin sah man eine ungerechtfertigte Privilegierung hoheitlicher Gläubiger, zum Beispiel Steuerverwaltung oder Sozialversicherungsträger, da diese sich selbst Vollstreckungstitel schaffen können. Das hätte man allerdings geschickter lösen können, indem man lediglich gerichtliche Titel hätte privilegieren können.

Zitiervorschlag

Reform des Insolvenzrechts: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22221 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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