Schwangerschaftsabbruch: Eine Reform ist über­fällig

Gastbeitrag von Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison)

23.12.2025

Die Debatte über eine Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist verhärmt, den Reformgegnern fehlt echte Diskursbereitschaft. Die Frauen diskriminierende Vorschrift des § 218 StGB scheint unverrückbar. Eine Analyse von Liane Wörner.

Wer sich durch das Dickicht von Vorhalten, von der vorgeblichen Aufgabe von Schutzpflichten, dem Unterschreiten des Untermaßverbots bis zur Fehllokation von Organen ("die Plazenta gehöre dem Fetus"), gearbeitet hat, erkennt, dass die aktuelle Regelungslage zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland in jeglicher Hinsicht gescheitert ist. Sie schützt das ungeborene Leben nicht widerspruchsfrei, sie schützt die Schwangere nicht ausreichend und schränkt die Rechte von Schwangeren und nur von diesen ein. Frauen bzw. gebärfähige Personen werden diskriminiert.

Das Strafrecht bürdet Ärzt:innen insbesondere mit den §§ 218-218c Strafgesetzbuch (StGB) allein die Verantwortung zur Einhaltung von Verfahrensmaßgaben auf und überfordert damit deren Gesundheitsverwaltung und -gewährleistung. Immer weniger Ärzt:innen sind deshalb zur Durchführung bereit, die Versorgungslage spitzt sich zu, die Gesundheitsversorgung für Schwangere ist nicht sichergestellt.

Hierzulande medial fast unbeachtet, sammelte zuletzt die Initiative My Voice, My Choice europaweit über 1,12 Millionen Unterschriften und schrieb am 17. Dezember 2025 im Europäischen Parlament Geschichte. Mit dem Go für einen finanziellen Ausgleichsmechanismus, der jeder Schwangeren in jedem EU-Mitgliedstaat Zugang zu einem legalen Abbruch eröffnet, erklärte das Europäische Parlament mit 358 Ja-Stimmen "sexuelle und reproduktive Gesundheitsversorgung als ein grundlegendes Menschenrecht".

Nachdem bereits die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in den Abortion Care Guidelines 2022 den legalen, sicheren und diskriminierungsfreien Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen unabhängig vom Gestationsalter und als Teil der Gesundheitsversorgung gefordert und der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau Deutschland im Mai 2023 wegen des hierzulande problematischen Zugangs bereits gerügt hatte, verdichtet sich auch in Europa der Reformdruck.

Dem allem lässt sich das in den 90er Jahren als "notlagenorientiertes Diskursmodell" berühmt gewordene deutsche Regelungsmodell nicht mehr entgegenhalten. Mehr noch: Das geltende Strafgesetz entspricht mit dem Urteil "rechtswidrig" nicht einmal diesem, in umfassenden strafrechtsvergleichenden Untersuchungen von Albin Eser und Hans-Georg Koch entwickelten Modell.

Widersprüchliches Strafrecht verfehlt den Schutzzweck

Durch das mit § 218 StGB im Kern von der Strafbarkeit ausgehende Regelungsregime wird mit einseitiger Verhaltenserwartung ohne Beachtung real bestehender Konflikte allein eine Gefahr – für das ungeborene Leben – dramatisiert und ein Verbrechensbild – der Schwangeren – gezeichnet. Die im August veröffentlichte Studie "Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und Versorgung" (ELSA), der Befragungen von 4.589 Frauen mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren zugrunde liegen, kommt zum Ergebnis, dass Stigmatisierung und Barrieren real sind.

Ungewollt Schwangere sind erheblichen physischen, psychischen und psychosozialen Belastungen ausgesetzt. Präventive Maßnahmen zur Verhinderung ungewollter Schwangerschaften wirken Schwangerschaftsabbrüchen am effektivsten entgegen. Entkriminalisierung eröffnet die Chance zu zivilgesellschaftlicher Gestaltung, gesundheitlicher Versorgung und Maßnahmen der sexuellen Aufklärung, Beratung und Verhütung.

StV Heft 1, Foto: Carl Heymanns Verlag

Gründe für einen Abbruch sind meist finanzielle Schwierigkeiten, fehlende oder schwierige Partnerschaften oder das Alter, fasst Daphne Hahn in Kapitel 4  des Berichts der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (KOMrSF) zusammen: Es bedarf der sozialen und finanziellen Unterstützung mit Wohnung, Förderung, Kita, Schule (usw.) sowie der besonderen Unterstützung von Alleinerziehenden und von Personen in vulnerablen Lebenslagen, des kostenfreien Zugangs zu Verhütungsmitteln, gekoppelt mit einem hohen Niveau an sexueller Aufklärung. Flächendeckende, niedrigschwellig zugängliche, qualitativ hochwertige medizinische Versorgung, Nachbehandlung und Betreuung sind essenziell für das Wohl von Frauen.

Vorgaben des BVerfG nicht umgesetzt

Obgleich schon 1993 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingefordert: eine umfassende Datenlage über die Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland existiert nicht.

Die zunehmend problematische Versorgungssituation ist so Folge der strafrechtlich konnotierten Regelung und macht den Reformbedarf sichtbar: Es mangelt an ärztlichen Angeboten, nicht weil Ärzt:innen von ihrem Weigerungsrecht, keine Abbrüche durchführen zu wollen, Gebrauch machten – das betrifft nur etwa sechs Prozent –, sondern weil Zulassungshürden, Vorfinanzierungserfordernisse, Verwaltungsvorgaben, die Finanzierung von Abbrüchen selbst und die mit allem einhergehende Stigmatisierung und Belästigung, etwa durch Lebensschützer:innen, Schwangerschaftsabbrüche faktisch fast unmöglich machen.

Dass das Strafrecht zugleich wirkungslos und dadurch symbolisch bleibt, zeigt die Statistik. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts blieb die Zahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche auch im Jahr 2024 mit 106.455 Fällen nahezu unverändert (plus 0,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr); einen Beitrag zur Senkung leistet das Strafrecht demnach nicht. Mehr als 96 Prozent der durchgeführten Abbrüche sind solche in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft.

§ 218a widerspricht der Grundkonzeption des Strafrechts

Dass genau hier das Strafrecht mit der berühmten Vorschrift des § 218a Abs. 1 StGB nach der Mustervorgabe des BVerfG 1993 aber bloß den Unwertvorwurf – also den Straftatbestand – zurücknehmen will, während sonst der Abbruch rechtswidrig bleiben soll, widerspricht der Grundkonzeption des Strafrechts selbst.  
Denn Strafrecht ist genau dafür da, besonders rechtswidriges Verhalten mit Sanktion zu ahnden. Nimmt es davon Abstand, regelt es genau genommen nichts und schützt auch nichts. Schwangerschaftsabbrüche bis zur 12. Woche finden schon jetzt außerhalb des Strafrechts statt. Die weiteren Vorschriften zur Beratung in § 219 StGB und zum Verfahren in §§ 218b und 218c StGB gehören in das Sozialrecht.

Die gesetzlich angeordnete Rechtswidrigkeit des Abbruchs wird zudem mit außerstrafrechtlichen Ausnahmen (Legalität des Zugangs und des Ärzt*innenvertrags, Anspruch auf Finanzierung iVm dem Sozialgesetzbuch, Legalität der Beratung) aufgehoben. Die medizinische Indikation ist bei allem zu weit, die kriminologische Indikation in der Frist zu kurz geraten. Es gilt also nicht, einen Kompromiss aufzukündigen, sondern einen nicht funktionierenden Etikettenschwindel zu beenden.

Rechtslage verfassungsrechtlich inkonsistent

Die verfassungsrechtlichen Positionen lassen sich unter den Voraussetzungen ihrer gleichzeitigen umfassenden Geltung nicht konfliktfrei lösen. Verfassungsrechtlich gilt, wie es auch Frauke Brosius-Gersdorf im KOMrSF-Bericht geschildert hat, dass Konflikte – Leben gegen Leben – bei gleichem Lebensrecht nicht lösbar wären.

Der Schwangerschaftsabbruch bliebe auch, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben der Schwangeren gefährdet, rechtswidrig. Der Abbruch bei medizinischer Indikation ist aber schon jetzt anerkannt rechtmäßig. Abstufungen beim Lebensschutz nach der fortschreitenden Entwicklung des Embryos und seiner zunehmenden Unabhängigkeit vom Körper der Frau bzw. gebärfähigen Person entsprechen dem gerade. Verfassungsrecht wird dann konsistent erklärt.

Somit tritt in der Frühphase der Schwangerschaft der Lebensschutz des Ungeborenen gegenüber der Abbruchsforderung der Schwangeren zurück. Ab Erreichen der Lebensfähigkeit – derzeit frühestens in der 22. Woche nach Einnistung – hat der Lebensschutz des Ungeborenen grundsätzlich Vorrang vor dem Abbruchwunsch der Schwangeren. Des Strafrechts bedarf es hier nicht.

Recht bleibt hinter gewandelten Wertevorstellungen zurück

Insoweit perpetuiert das geltende Strafrecht nur diskriminierende Strukturen und verfestigt soziale Stigmata gegenüber denen, die mit Beratungs- und Sozialleistungen Hilfe benötigten: den Frauen. Das Recht bleibt hinter den gesellschaftlichen Veränderungen und gewandelten Wertevorstellungen zurück. Homosexualität ist seit 1994 nicht weiter strafbar, immerhin seit 1997 ist Sexualkontakt in der Ehe keine Pflicht mehr, sondern die Vergewaltigung auch in der Ehe strafbar. Eine Schwangerschaft wird aber weiter als stets biologisch natürlicher Glückszustand missverstanden. Der Frauenrechtausschuss der Vereinten Nationen betont zu Recht, dass die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und ein gesetzlich erschwerter Zugang zu sicheren Abbrüchen eine Ausprägung geschlechtsspezifischer Gewalt darstellen: Hiervon sind nahezu ausschließlich Frauen betroffen.

Die aktuelle Rechtslage gerät also mit dem Gleichberechtigungsgebot in Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz in Konflikt. Der Staat muss die tatsächliche Durchsetzung von Gleichberechtigung gerade fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken. Das tut er nicht, zwei beachtliche aktuelle Gesetzesentwürfe, aus der Mitte des letzten Bundestags und aus der Zivilgesellschaft, zeigen aber doch, dass und wie es geht.

Das Setzen von Strafrecht (nicht dessen Streichung) bedarf nach allem im freiheitlich demokratischen Staat wegen der mit der Sanktion einhergehenden Freiheitsbeschränkung der Begründung. Hier fehlt sie. Strafrecht ist weder verfassungsrechtlich angezeigt, noch ist es hier aus sich heraus begründbar. Zumal wirkt es auch faktisch nicht. Als friedensstiftendes Kommunikationsinstrument trägt es nur dann zur Friedensstiftung bei, wenn es die Schwangere selbst vor nicht selbstbestimmten Eingriffen schützt, nicht wo es sie kriminalisiert und stigmatisiert.

Autorin Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison) ist Direktorin des Zentrums für Human | Data | Society an der Universität Konstanz. Außerdem ist sie dort auch Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie. In der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (2023-2024) war sie wissenschaftliche Koordinatorin der Arbeitsgruppe 1 "Schwangerschaftsabbruch".

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 1, 2026, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.

Zitiervorschlag

Schwangerschaftsabbruch: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58939 (abgerufen am: 13.02.2026 )

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