US-Militär tötet Venezolaner in internationalen Gewässern: Sind nun auch Dro­gen­ku­riere "feind­liche Kom­bat­tanten"?

Gastbeitrag von Dr. Josef Alkatout

12.09.2025

Für Trump ist die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität Teil seines "Kriegs gegen den Terrorismus". Der jüngste Anti-Drogen-Einsatz der amerikanischen Luftstreitkräfte auf Hoher See ist dennoch präzedenzlos, findet Josef Alkatout.

Am Nachmittag des 2. September 2025 (Ortszeit) informierte US-Präsident Donald Trump im Weißen Haus darüber, dass "wir vor ein paar Minuten buchstäblich ein Boot voller Drogen beschossen haben." Auf seinem sozialen Netzwerk Truth Social bestätigte er kurz darauf, dass "11 Terroristen", die dem venezolanischen Rauschgiftkartell Tren de Aragua angehörten, vom US-Militär auf Hoher See getötet worden seien. 

Auf einem vom Präsidenten veröffentlichten Video sind ein kleines, mit Plastiktüten beladenes, verdeckfreies Schnellboot und dessen Besatzung zu erkennen, bevor es explodiert und abbrennt. Laut US-Außenminister Marco Rubio war das Boot in Venezuela in See gestochen und "wahrscheinlich auf dem Weg nach Trinidad oder irgendein anderes Land in der Karibik".

Dass die Vereinigten Staaten ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung grenzüberschreitender Rauschgiftkriminalität in ihrer Nachbarschaft haben, steht außer Frage. Gemäß UN-Seerechtsübereinkommen (UNCLOS), das auch von Nichtunterzeichnern wie den USA als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht anerkannt wird, kann das Eingreifen von Ordnungskräften bei Verdacht auf Drogenhandel auch in internationalen Gewässern erlaubt sein. Solche rein polizeilichen Maßnahmen hätten sich laut Rubio in den letzten Jahren jedoch als wenig effizient herausgestellt. "Was sie aufhalten wird, ist, wenn man sie in die Luft sprengt, wenn man sie beseitigt", so Rubio.

Die stellvertretende Pressesprecherin des Weißen Hauses, Anna Kelly, bemühte sich gegenüber dem Nachrichtenportal PolitiFact um eine dreigliedrige rechtliche Einordnung des Bootsbeschusses. Dieser habe dem Schutz amerikanischer Interessen sowie der "gemeinschaftlichen Selbstverteidigung anderer Länder" gegolten. Der Angriff sei überdies "im Einklang mit dem Recht des bewaffneten Konflikts" erfolgt. Trifft das zu?

Trump stufte Drogenkartell als "Terrororganisation" ein

Die US-Gesetzgebung ermächtigt den Präsidenten seit den Anschlägen des 11. September 2001 durch die Authorization for Use of Military Force (AUMF), militärische Gewalt gegen "Terrornetzwerke" einzusetzen. Obgleich Kritiker bemängeln, dass die Exekutive die Ermächtigung in der AUMF weit über ihren ursprünglichen Zweck hinaus auslegt, konnte sich das amerikanische Parlament bislang nicht dazu durchringen, sie abzuschaffen. 

Präsident Trump hatte Tren de Aragua bereits am ersten Tag seiner Präsidentschaft als "ausländische Terrororganisation" eingestuft; im März dieses Jahres folgte die Klassifizierung als "ausländische Eindringlinge".Laut Berichten der New York Times habe Trump die amerikanischen Streitkräfte überdies im August per unter Verschluss gehaltener Verordnung angewiesen, auch militärisch gegen ausländische Rauschgiftkartelle vorzugehen. Der Präsident habe das Recht, unmittelbare Bedrohungen der Vereinigten Staaten auszuschalten, denn wer die Straßen der USA mit Drogen überflute, verbreite Terror, so Außenminister Rubio.

Die vorsätzliche Tötung der Rauschgiftschmuggler durch das amerikanische Militär in internationalen Gewässern ist beispiellos. Rein innerstaatlich würde den Anforderungen der AUMF jedoch weitgehend entsprochen – vorausgesetzt, der Kongress wurde unmittelbar nach dem Einsatz unterrichtet, wie es die War Powers Resolution vorschreibt.

Wen wollten die USA verteidigen?

Die "gemeinschaftliche Selbstverteidigung", von der Pressesprecherin Kelly spricht, bezieht sich auf die internationalen Verpflichtungen der USA im Hinblick auf das ius ad bellum. So bekräftigt Art. 51 der UN-Charta "im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen (…) das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung" als Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4. 

Obgleich Präsident Trump bekundet, dass "riesige Mengen an Drogen auf dem Weg in unser Land sind, um eine Menge Menschen umzubringen", kann von einem bewaffneten Angriff im Sinne des Völkerrechts keine Rede sein. Hierfür müsste laut der einschlägigen Rechtsprechung des Jugoslawientribunals ausgedehnte Waffengewalt ("protracted armed violence") zwischen den Beteiligten angewendet werden, wobei sich die Formulierung der Richter vor allem auf die Intensität der Auseinandersetzung bezieht.

Die Rauschgifthändler sind als nichtstaatliche Akteure einzustufen. Insbesondere deshalb erreicht ihre Kriminalität die das Recht auf Selbstverteidigung auslösende Gewaltschwelle gegen staatliche Einrichtungen nicht – diese Schwelle läge bei zwischenstaatlicher Gewalt ungleich tiefer. Der "Schutz amerikanischer Interessen" ist völkerrechtlich ohne Relevanz. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, im Namen welches anderen Staates die USA "gemeinschaftliche Selbstverteidigung" angewandt hätten.

Ein unbewaffneter Konflikt

Als dritte Rechtfertigung spricht Kelly das "Recht des bewaffneten Konflikts" an. Dieses ius in bello fasst die Regeln des humanitären Völkerrechts zusammen. Läge ein bewaffneter Konflikt vor, würden die in Friedenszeiten anwendbaren Normen überwiegend zurückgebunden. Hierfür müsste es jedoch laut übereinstimmender Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe sowie der maßgeblichen Lehre namentlich zu Waffengewalt kommen; die Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit durch Drogenhandel reicht nicht aus.

Das humanitäre Völkerrecht kennt den internationalen bewaffneten Konflikt zwischen zwei Staaten und den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt zwischen einem Staat und organisierten nichtstaatlichen Gruppen bzw. zwischen diesen Gruppen selbst. 

Vorliegend käme nur der nicht-internationale bewaffnete Konflikt zwischen den Vereinigten Staaten und einem nichtstaatlichen organisierten Akteur in Betracht. In einer solchen Auseinandersetzung sieht das humanitäre Völkerrecht keinen Kombattantenstatus vor, es gibt also keine Personen, die beständig auch außerhalb des unmittelbaren Schlachtfelds angegriffen werden dürfen. Auch die von den USA nach den Anschlägen des 11. September 2001 ins Feld geführten "feindlichen Kombattanten", weitgehend rechtlos gestellte Gegner, denen noch heute in Guantánamo Bay sowohl die Schutzmechanismen der Zivilbevölkerung als auch die Privilegien regulärer Kombattanten vorenthalten werden, finden weder im Recht noch in der Rechtsprechung Anklang. 

Die Bootsinsassen müssten also den Zivilisten zugeordnet werden, gegen die ein Angriff nach dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen nur dann zulässig wäre, wenn sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnähmen. Dies kann von geschäftstätigen Drogenkurieren ohne politische oder militärische Ambitionen mitnichten behauptet werden. Selbst wenn die Schmuggler einen bewaffneten Konflikt ausgelöst hätten, erfolgte der Bootsbeschuss also keineswegs "im Einklang" mit dem ius in bello.

Zusammenfassend ist darum von einem unzulässigen Angriff auf die mutmaßlichen Mitglieder von Tren de Aragua auszugehen.

Droht Trump Strafverfolgung?

Zu beachten ist außerdem die spärliche Informationslage. Abgesehen vom Video unterrichtete die Trump-Regierung die Öffentlichkeit weder im Hinblick auf den genauen Ort des Geschehens noch über den Flaggenstaat des Boots, dessen Reiseverlauf, die Menge und Art des transportierten Rauschgifts oder die Identität beziehungsweise Gefährlichkeit der Getöteten. Vor dem Hintergrund der im "Kampf gegen den Terror" benutzten nachrichtendienstlichen Erkenntnisse, die sich im Nachhinein fatalerweise oft als fehlerhaft erwiesen, erscheint dies bedenklich.

Donald Trump brüstete sich damit, den Bootsangriff persönlich angeordnet zu haben. Der Supreme Court hat dem Präsidenten in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2024 aber großzügige Immunität im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeiten eingeräumt. Die amerikanischen Richter gehen bei militärischen Angriffen zudem in der Regel von politischen, nichtjustiziablen Einsätzen aus. Es ist darum nicht zu erwarten, dass in Amerika gegen Trump ermittelt werden wird.

Die USA sind auch kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs, vor dem sich derzeit der ehemalige philippinische Präsident Rodrigo Duterte für seinen "Drogenkrieg" verantworten muss. Deshalb hat der US-Präsident auch von Den Haag nichts zu befürchten.

Josef Alkatout

Der Autor Dr. Josef Alkatout, LL.M (Columbia) hat im internationalen Strafrecht promoviert und war Fellow der Harvard University. Er ist als Rechtsanwalt in Genf und New York tätig.

Zitiervorschlag

US-Militär tötet Venezolaner in internationalen Gewässern: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58134 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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