In Karlsruhe sprach Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger über die Tätigkeit des Löschbeirats von Google. Seit dem Urteil zum "Recht auf Vergessenwerden" seien etwa 280.000 Löschanträge gestellt und 40 Prozent bewilligt worden.
Vor gut einem Jahr schuf der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem weitreichenden Urteil ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet. Seitdem hat Google knapp 280.000 Löschanträge aus der gesamten EU für Links zu Webseiten erhalten, wie Ex-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) am Dienstagabend in Karlsruhe sagte. Sie war Mitglied des Google-Beirats zur Umsetzung des EuGH-Urteils. Klar wurde aber auch: Im Durchschnitt sind nur 4 von 10 Anträgen erfolgreich. Die Lösch-Kriterien und die Entscheidungspraxis bei Google bleiben nebulös.
Immer öfter findet man bei der Recherche mit der Suchmaschine Google inzwischen den Hinweis: "Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt.” Dahinter steckt letztlich das EuGH-Urteil vom 13. Mai 2014. EU-Bürger bekamen damals einen Anspruch, Google-Einträge zu ihrem Namen löschen zu lassen, wenn sie Datenschutzrechte verletzt sehen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre. Der Suchmaschinenbetreiber muss dann aus der Ergebnisliste, die zu einer namensbasierten Suche angezeigt wird, Links zu Internetseiten mit Informationen über die eigene Person entfernen (Az. C-131/12).
Rund 280.000 Löschanträge, 40 Prozent bewilligt
Nach Angaben von Leutheusser-Schnarrenberger sind inzwischen 279.000 Löschanträge aus der gesamten EU bei Google eingegangen. Die FDP-Politikerin gehörte dem Beirat aus acht externen Fachleuten an, der von Google zur Umsetzung des Urteils gegründet worden war. Inzwischen ist klar: Strittige Links werden längst nicht in allen Fällen entfernt. Durchschnittlich seien nur rund 40 Prozent der Löschanträge erfolgreich, 60 Prozent der Anträge würden abgewiesen, sagte Leutheusser-Schnarrenberger bei einer Veranstaltung der Justizpressekonferenz (JPK) in Karlsruhe.
Das deckt sich im Wesentlichen mit den gleichfalls am Dienstag auf Basis eines Datenlecks veröffentlichten Erkenntnissen des englischen Guardian: Danach wurden erst rund 220.000 Löschanträge gestellt, über 95 Prozent davon von Privatpersonen. Etwa 48 Prozent seien bewilligt, 37 Prozent abgelehnt und der Rest noch offen. Der Guardian hatte allerdings nur Zugriff auf gut drei Viertel aller bislang gestellten Anfragen, was die Diskrepanz in den Zahlen erklären könnte.
Wichtigster Faktor: Zeit
Um die Antragsflut bewältigen zu können, habe Google eigens 60 Mitarbeiter eingestellt. Frankreich ist demnach das Land mit den meisten Löschanträgen - weit über 50.000 seien es dort inzwischen. Aus Deutschland kamen bisher rund 47.000 Anträge. Doch wann gelöscht wird und wann nicht, bleibt nach wie vor nebulös. Leutheusser-Schnarrenberger wies darauf hin, dass jedenfalls "der Zeitfaktor eine riesige Rolle spielt". Der Spanier Mario Costeja González, der das historische Urteil erstritt, hatte sich gegen eine zwölf Jahre zurückliegende Berichterstattung gewandt. Bei Eingabe seines Namens bei Google hatte er Links zu Seiten der Tageszeitung La Vanguardia von 1998 angezeigt bekommen, die über die Zwangsversteigerung seines Hauses berichtet hatte. Obwohl die Berichterstattung korrekt war, erhielt er aus Datenschutzgründen den Löschungsanspruch zugesprochen.
Weitere Löschkriterien seien nicht konkret vorgegeben, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. In der Praxis sei eine Link-Löschung möglich, wenn die Berichterstattung "nicht mehr erforderlich, nicht mehr angemessen, nicht mehr notwendig" sei. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine wahre Berichterstattung handelt und man gegen den eigentlichen Verantwortlichen des Inhalts wie Journalisten, Verlage oder Blogger nicht direkt vorgehen kann. Letztlich soll "die Auffindbarkeit erschwert" werden.
Hauptkomplexe: Korruption, sexuelle Orientierung, sexueller Missbrauch
Drei größere Lösch-Komplexe hätten sich inzwischen herausgeschält. Erstens: Links zu Vorwürfen der Korruption oder einem sonstigen nicht korrekten Umgang im Finanzbereich. Zweitens gebe es sehr viele Anträge zum Thema sexuelle Orientierung, die "im Zweifel" immer eine Link-Löschung nach sich zögen. Drittens: Links zu Vorwürfen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch.
Für Personen des öffentlichen Lebens sei es generell aber fast unmöglich, Löschungen zu erreichen - denn hier überwiege in der Regel das öffentliche Interesse. Die praktische Umsetzung des vom EuGH gewährten Anspruchs habe inzwischen gezeigt: "Es ist ein begrenztes Recht", so Leutheusser-Schnarrenberger. Es sei nicht so, dass künftig die Online-Archive mehr schwarze Flecken hätten als weiße.
Google bleibt Rechenschaft schuldig
Für "überfällig" hält Leutheusser-Schnarrenberger jedoch einen "detaillierten, anonymisierten Gesamtbericht" von Google dazu, welche Kriterien für das Löschen oder das Nicht-Löschen eine Rolle spielen. Die Entscheidungspraxis müsse "nachvollziehbar dargestellt" werden - auch dazu, warum Löschanträge abgelehnt werden. Inzwischen habe auch eine Gruppe von 80 Akademikern einen offenen Brief an Google geschrieben - mit 13 Fragen zur Entscheidungspraxis. Die Diskussion ist dabei nicht auf Europa beschränkt: Einige der Verfasser des Briefes sind Professoren aus den USA.
Derzeit wird auch die Frage debattiert, welchem Umfang ein anerkannter Löschungsanspruch haben soll: Gilt er nur für europäische Domains wie etwa google.de für Deutschland, oder muss er sich auch auf google.com beziehen - also gewissermaßen auf die Weltausgabe der Suchmaschine? Google selbst sieht den Löschungsanspruch auf europäische Domains beschränkt.
Durchsetzung abgelehnter Ansprüche offen
Leutheusser-Schnarrenberger hat hier eine andere Meinung: Ein Löschungsanspruch sei nur die Hälfte wert, wenn man den relevanten Artikel bei google.com noch findet, selbst wenn er bei google.de verschwunden ist. Ebenso sähen dies die Datenschutzbeauftragten der Artikel-29-Datenschutzgruppe, dem unabhängigen Beratungsgremium der EU-Kommission.
Unklar ist auch noch, wie ein EU-Bürger nach Ablehnung seines Löschantrages verfahren kann. Vorgesehen ist eigentlich, dass er sich dann die nationale Datenschutzbehörde oder ein nationales Gericht wendet. Leutheusser-Schnarrenberger zeigte sich aber auch offen gegenüber der Idee eines Schlichtungsverfahrens, in dem alle Beteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahmen erhielten. Denn letztlich stehen sich das öffentliche Informationsinteresse und die Datenschutzrechte des Betroffenen gegenüber. Wie intensiv die Grundrechtsabwägungen tatsächlich bei Google vorgenommen werden, weiß bislang jedenfalls niemand so genau.
Der Autor Norbert Demuth ist Gerichtsreporter in Karlsruhe.
Umsetzung des EuGH-Urteils durch Google: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16230 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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