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Rauchverbot in Einkaufszentren: Gericht pocht auf qualmfreies Shopping

von Dr. jur. Alfred Scheidler

13.12.2011

Rauchverbot in Einkaufszentren

© mankale - Fotolia.com

Wer seine Weihnachtseinkäufe geschützt vor Wind und Regen erledigen will, findet in Einkaufszentren mit vielen Geschäften unter einem Dach ideale Bedingungen vor. Raucher allerdings nicht: Das gesetzliche Verbot gegen den blauen Dunst gilt laut BayVGH nämlich auch für die Flächen von Gaststätten im Durchgangsbereich einer Shoppingmall, wie Alfred Scheidler berichtet.

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Tabakfreunde haben's schwer: Seit einigen Jahren gelten in allen Bundesländern mehr oder weniger strenge Rauchverbote in Gaststätten, in Bayern geregelt im Gesundheitsschutzgesetz (GSG). Bayern hatte ursprünglich die strengsten Vorschriften überhaupt, lockerte diese dann in weiten Bereichen, ist aber aufgrund des Volksentscheids vom 4. Juli 2010 letztlich zur strengen Fassung zurückgekehrt.

Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz normiert in Art. 3 GSG ein Rauchverbot für die Innenräume aller Gebäude, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen. Dazu gehören laut Art. 2 GSG unter anderem Gaststätten. Erfasst sind auch solche Lokale, die sich innerhalb eines Einkaufszentrums befinden, wohingegen es für das Center selbst kein gesetzliches Rauchverbot gibt.

In vielen Shoppingmalls hat der jeweilige Betreiber jedoch ein solches Verbot aufgrund seines Hausrechts festgelegt, was nach Art. 3 Abs. 2 GSG ausdrücklich unberührt bleibt. Um den Rauchern kleine Oasen für ihren Genuss zu belassen, sind oftmals solche Bereiche vom privatrechtlichen Rauchverbot ausgenommen, die, vorgelagert zu einer räumlich abgetrennten Gaststätte, außerhalb des eigentlichen Lokals im Laufbereich des Einkaufszentrums liegen.

Eine Entscheidung mit bundesweiter Bedeutung

Die Situation lässt sich ein wenig mit einem Biergarten vergleichen: Das gesetzliche Rauchverbot des Art. 3 GSG greift dort deshalb nicht, weil die Vorschrift nur "in Innenräumen" einer Gaststätte gilt. Doch lässt sich dies auch auf ein Lokal in einem Einkaufszentrum übertragen, das, ähnlich einem Biergarten, außerhalb des Gastraums eine Bewirtung im Laufbereich eines Einkaufszentrums, aber unter dessen Dach anbietet?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat diese umstrittene Frage im Beschluss vom 11. November 2011 (Az. 22 CS 11.1992) verneint und damit den Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ein weiteres Mal gestärkt.

Andere Gerichte hatten dies anders gesehen, so etwa das Oberlandesgericht Bamberg (Beschl. v. 12.08.2009, Az. 2 Ss OWi 795/09): Seiner Ansicht nach handelt es sich in Fällen der genannten Art nicht mehr um den Innenraum einer Gaststätte, sondern um einen Außenbereich vor der eigentlichen Gaststätte. Auch wenn sich dieser Bereich innerhalb der Überdachung des Einkaufszentrums befinde, werde er nicht zum Innenbereich der Gaststätte, sondern auf Grund der geschlossenen Überdachung allenfalls zum Innenbereich des Einkaufszentrums, das aber in seiner Gesamtheit vom Schutzbereich des Gesundheitsschutzgesetzes gerade nicht erfasst sei.

Die Richter des BayVGH stellen demgegenüber entscheidend darauf ab, ob es um Räume und Flächen in allseits umschlossenen und vollständig überdachten Gebäuden geht (dann Rauchverbot), oder um Frei- und Außenflächen im Außengelände (dann kein Rauchverbot).

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch das Rauchverbot die erheblichen Gesundheitsgefahren des Passivrauchens in allseits geschlossenen Räumen gebannt werden, er habe also die Umschlossenheit des Raumes in den Vordergrund gestellt.

Die Entscheidung des BayVGH hat auch Bedeutung für die Auslegung entsprechender Vorschriften in den anderen Bundesländern und verstärkt die überwiegende Tendenz deutscher Gerichte, Nichtraucherschutzvorschriften eher streng auszulegen. Wer also beim Christmas-Shopping in einem Einkaufszentrum auf die Zigarette nicht verzichten will, muss wohl auch künftig das Gebäude verlassen und sich dann im Freien seinem – wenn auch vielleicht durch Wind und Regen getrübten – Rauchgenuss hingeben.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

 

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Alfred Scheidler, Rauchverbot in Einkaufszentren: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5087 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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