Der Fall Rainer Wendt: Es geht nicht nur um zu viel Beam­ten­sold

von Robert Hotstegs, LL.M.

06.03.2017

2/2: Nicht nur zu viel Sold, und nicht nur bis zur Rente

Es geht dabei nicht nur um die reine Besoldung. Die einmal getroffene Entscheidung hatte für Rainer Wendt auch weitere vorteilhafte Nebenwirkungen. Erwähnt seien etwa die Gewährung von Beihilfe, ggf. auch für Familienangehörige, wahrscheinlich auch der Heilfürsorge der Polizei und vor allem das Ruhegehalt, das nun durch die Versetzung in den Ruhestand aktuell wird.

Daran, dass seine Bezüge im Allgemeinen und die Beförderung im Besonderen kritisch zu sehen sind, ändert auch der Umstand nichts, dass Wendt nun um seine Versetzung in den Ruhestand gebeten hat. Zwar sieht das Landesbeamtenrecht eine Spezialregelung ab dem 60. Geburtstag vor (§ 114 Abs. 3 LBG NRW). Kritische Rückfrage und ggf. auch disziplinarische Folgen bleiben Wendt hierdurch aber nicht erspart. Das Landesdisziplinarrecht findet nämlich ausdrücklich auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung - auch auf solche, die rechtswidrig Bezüge beziehen.

Der Düsseldorfer Strafrechtler Udo Vetter stellte in der Diskussion die Frage, ob vergleichbare Fälle nicht eher Untreue genannt würden. Den Beigeschmack jedenfalls hat der Fall.

NRW und seine Minister

Der Fall hat aber auch darüber hinaus – und nicht nur wegen der prominenten Person Rainer Wendt - eine besondere Sprengkraft, er strahlt in eine Vielzahl benachbarter Rechtsgebiete aus.

So muss man die Frage stellen, welche "dienstlichen Interessen" das Land im Detail verfolgte. Bezahlte Nordrhein-Westfalen einen Gegenspieler auf gewerkschaftlicher Ebene, um sich auf ihn Einfluss zu erhalten? Oder umgekehrt, wenn Wendt schon vom Land für die wichtige gewerkschaftliche Arbeit bezahlt wurde und zugleich auch eine Entschädigung der Gewerkschaft erhielt: wurde er dann für dieselbe Tätigkeit doppelt bezahlt? Hat er diese Zahlungen gegenüber dem Dienstherrn stets offen gelegt? Hat dieser die Verrechnung oder Abführung an die Landeskasse geprüft?

Wenn das nicht geschehen ist, sollten sich Finanzministerium und Landesrechnungshof dafür interessieren, ob Rückforderungen in Betracht kommen. Wenn die Ausnahmevorschriften des Beamten(urlaubs)rechts überdehnt wurden, könnte es an einem Rechtsgrund für die Bezüge gar vollständig fehlen.

Das gilt umso mehr, als Wendt Medienberichten zufolge im Zeitraum der Beurlaubung befördert worden sein soll. Eine derartige Beförderung ist dem Beamtenrecht, das nur nach Eignung, Leistung und Befähigung befördert, aber fremd. Der Beamte muss grundsätzlich auf dem Beförderungsdienstposten verwendet werden können. Ein dauerhaft beurlaubter Gewerkschaftsvorsitzender aber kann faktisch nicht verwendet werden. An seiner Beförderung kann also auch rechtlich kein Interesse bestehen.

Und bei der DPolG?

Schließlich müsste auch die DPolG Konsequenzen ziehen, wenn sie weiterhin als Gewerkschaft ernst genommen werden will. Wendts Amtszeit endet in drei Jahren. Laut Satzung könnte er dann erneut kandidieren.

Aber es geht um mehr. Um von den Arbeits- und Verwaltungsgerichten anerkannt zu werden, muss eine Gewerkschaft unabhängig vom Arbeitgeber und Dienstherrn sein. Eine  vom Land NRW bezahlte Gewerkschaft kann keine Gewerkschaft im verfassungsrechtlichen Sinne sein. Zahlreiche Schein-Gewerkschaften sind hierüber schon gestolpert und Tarifverträge wurden nach Jahren für unwirksam erklärt.

Nun gerät nicht direkt die gesamte DPolG in Abhängigkeit zum Land NRW, nur weil  ihr  Vorsitzender von dort alimentiert wird. Aber im Rahmen einer - auch internen - Untersuchung muss sicherlich der Frage nachgegangen werden, inwieweit rechtliche und finanzielle Bindungen Einfluss genommen haben oder jedenfalls hätten nehmen können. Es kann nicht im Interesse der Gewerkschaft sein, dass sich ein solcher - auf den ersten Blick durchaus lukrativer - Fall wiederholt.

Es wäre ein Anfang, den eigenen Empfehlungen an Mitglieder und Mitglieder in Personalvertretungen zu folgen: Dienst und Gewerkschaft dürfen grundsätzlich nicht vermischt werden. Entsprechende Hinweisblätter und Informationsbriefe stehen auf den Internetseiten der DPolG und des Deutschen Beamtenbundes als Dachverband zum Abruf bereit.

Der Autor Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert.

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Robert Hotstegs, Der Fall Rainer Wendt: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22285 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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