Der mutmaßliche Attentäter von Solingen hätte nach Bulgarien überstellt sein sollen – doch der Versuch scheiterte. Bei dem Mann sei alles ein Regelfall gewesen, erklärte ein Mitarbeiter der zuständigen Ausländerbehörde dem Landtag NRW.
Beim mutmaßlichen Attentäter von Solingen war vor der Tat "alles so abgelaufen, wie es regelmäßig abläuft". Es habe keine Abweichungen von anderen Fällen gegeben, erzählte ein Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in Bielefeld. Der Mann, S., sagte am Dienstag den Mitgliedern des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) im Landtag als Zeuge aus.
S. war im Mai 2023 mit dem Fall des Verdächtigen Issa al H. (H.) befasst. S. arbeitete damals bei der ZAB in der sogenannten Transportkoordination. Die ZAB ist zuständig für die Rückführung von Ausländern. H. sollte ausgeflogen werden, nach Bulgarien, doch er wurde damals nicht in seiner Einrichtung angetroffen, der Überstellungversuch lief ins Leere.
Gut 15 Monate später starben im August 2024 drei Menschen, zehn weitere wurden zum Teil schwer verletzt. H. soll mit einem Messer wahllos auf die Besucher eines Stadtfestes in Solingen eingestochen haben. Gegen ihn hat der Prozess vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bereits begonnen.
H. hatte schon in Bulgarien ein Asylverfahren durchlaufen, war aber weiter nach Deutschland gezogen. Nach dem so genannten Dublin-System bleibt dennoch für Geflüchtete grundsätzlich das Land zuständig, in dem der Mensch erstmals europäischen Boden betreten hat – die Menschen sollten dann in dieses erste Land überstellt werden. Doch bei diesen Überstellungen hakt es in der Praxis an vielen Stellen. S. sollte am Dienstag Aufschlüsse geben, wie genau die Abläufe in der Praxis sind.
Der Flug war gebucht
S. erzählt: Für H. sei der Flug geplant gewesen, den und alles, was dazu gehört, hatte ein dafür zuständiger anderer Sachbearbeiter fertig organisiert. S. selbst organisiert nur Landüberstellungen - die Aufgaben sind verteilt in der ZAB in Bielefeld – zwei machen Flug-, einer Land.
Zudem prüft S. die Akten vor einer geplanten Maßnahme: Zwei Tage vor dem Überstellungsversuch komme die zu ihm, er schaut sich den BAMF-Bescheid noch einmal an und schaut auf Angaben vom Betreuungsservice in der Unterbringung. Dieser Service kann in der so genannten Dokumentenplattform für das Digitale Asylverfahren (DiAs) Auffälligkeiten eintragen – etwa, ob die betroffenen Ausländer sich regelmäßig an bestimmten Orten aufhalten oder ob es Hinweise auf eine Radikalisierung oder Gefährdung gibt. Bei H. gab es keine.
S. legte die Akte am Tag vor der geplanten Überstellung ins Fach des Außendienstes – welches Team den Fall übernimmt, legt noch eine weitere Person, der Teamleiter fest. Dieses Team des Außendienstes "fährt dann die Maßnahme", sagt S.
Im Zimmer von H. in der Einrichtung traf das Team diesen nicht an, ein "Regelfall". "Selbst wenn die Leute als anwesend gemeldet sind, hätten wir rechtlich und aus Zeitmangel nicht die Einrichtung nach den Betroffenen durchsuchen dürfen", sagt S.
Damals war auch noch nicht geklärt, ob die Polizei das Schafzimmer eines Flüchtlings betreten darf, um ihn abzuholen – das Bundesverwaltungsgericht erklärte dies erst im Juni 2023 für rechtmäßig. Nur bei konkreten Hinweisen darauf, dass sich der Betroffene in einem anderen Zimmer aufhält, hätten sie auch dort schauen können – solche Hinweise, die dann meiste von den Sicherheitsmitarbeitern kämen – habe es nicht gegeben.
Dienstanweisung zu weiterem Versuch
Das Team informierte daher S. in der ZAB über die Sachlage, der wiederum die weiteren Beteiligten – BAMF, Bundespolizei, die zentrale Fluganmeldung in NRW (ZFA). Dann ging die Akte zurück an den Sachbearbeiter. "Die Dienstanweisung lautet, so schnell wie möglich einen erneuten Überstellungsversuch zu unternehmen", sagt S, wenn das möglich sei. Denn die Frist läuft – innerhalb von sechs Monaten ab der Zustimmung des anderen Mitgliedstaates muss die Überstellung geschehen, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Sonst wird der zweite Mitgliedstaat zuständig – und so war es hier. Offenbar – aber das ist an diesem Dienstag nur Hörensagen – gab es keinen verfügbaren Flug in diesem Zeitraum.
Erst wenn es zeitlich einen zweiten erfolglosen Überstellungsversuch hätte geben können, hätte die ZAB den Syrer in Überstellungshaft genommen. Doch H. kam nicht wieder, als flüchtig sei er im System aber auch nicht vermerkt worden – dafür wiederum wäre das BAMF als Leitung des Verfahrens zuständig, das BAMF aber wiederum ist nicht bei den Überstellungen dabei. H. bekam dann subsidiären Schutz zugesprochen.
Sachverständige hatten fehlende Reaktionen moniert
Schon bei früheren Sitzungen hatten Sachverständige auf Probleme bei Überstellungen hingewiesen: Teilweise reagierten die Länder auf die Überstellungsanfragen gar nicht mehr. Der Migrationsrechtler Professor Daniel Thym nannte bei seiner Sachverständigenvernehmung im PUA im Januar einige Zahlen: In 2023 und 2024 habe die Erfolgsquote für Italien nahe Null, für Kroatien bei drei Prozent und für Bulgarien bei sieben Prozent gelegen.
Der PUA hat mehrere Sachverständige gehört, die die Abläufe und Probleme bei derartigen Überstellungen dargelegt haben. Einig waren sich die Experten in einem Punkt: Ein Problem sind die vielen Zuständigkeiten im Asyl- und Ausländerrecht an den Schnittstellen der Behörden. "Es gibt Dutzende von Gesetzesänderungen, viele davon zielen auf Sicherheitsaspekte", hatte Professor Dr. Kay Hailbronner (81), emeritierter Professor der Universität Konstanz bei seiner Sachverständigenvernehmung gesagt. An den Grundstrukturen der Verfahren aber habe sich nichts geändert. Dabei kenne er keine Zuständigkeitsverordnung, die vergleichbar komplex sei. Er bezog sich damit etwa auf unterschiedliche Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Ausländer- und auch der Polizeibehörden je nach Status bzw. Ausreisepflichten der jeweiligen Ausländer.
In der ZAB in Bielefeld habe sich seit dem Anschlag etwas geändert, sagt S. noch. Es gebe noch mehr Dokumentationspflichten. S. selbst hat die Abteilung gewechselt.
Untersuchungsausschuss zum Terroranschlag in Solingen: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57553 (abgerufen am: 05.12.2025 )
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