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Neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess: "Auch Anwälte können sich irren"

Interview mit Prof. Dr. Hanns Prütting

06.12.2012

Justitia

© Werner Schwehm

Ab 2014 müssen auch zivilgerichtliche Urteile mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, allerdings nur in Verfahren ohne Anwaltszwang. Einhellig haben die Bundestagsabgeordneten das Gesetz verabschiedet, der Bundesrat hatte nichts zu bemängeln und auch die Anwaltsverbände hielten sich mit Kritik zurück. Was sich wirklich ändert und warum das durchaus sinnvoll ist, erläutert Hanns Prütting im LTO-Interview.

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LTO: In der vergangenen Woche hat der Gesetzgeber die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen. Wieso gab es das bisher nicht?

Prütting: Das hat historische Gründe. Die Zivilprozessordnung ist von 1877, ist also eines der ganz alten Reichsjustizgesetze. Damals kannte man so was wie Belehrungen nicht. Die Parteifreiheit wurde noch sehr hoch gehalten. Die Verwaltungsgerichtsordnung oder das Sozialgerichtsgesetz, die beide Rechtsbehelfsbelehrungen kennen, sind dagegen erst nach 1949 entstanden. Diese öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben einen moderneren Zuschnitt.

LTO: Die ZPO ist in den letzten Jahrzehnten aber doch auch immer wieder reformiert worden.

Foto: Prof. Dr. Hanns PrüttingPrütting: Das ist richtig. Man hat aber merkwürdigerweise immer gesagt, im Zivilprozess gebe es so viele denkbare Rechtsbehelfe, dass es zu schwierig sei, eine einheitliche Belehrungspflicht einzuführen.

LTO: Aber das ist doch eigentlich ein Argument für eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Prütting: Ganz genau. Das ist wenig einleuchtend. Zumal der Gesetzgeber jetzt umgekehrt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verweist, in der es hieß, im zivilrechtlichen Klageverfahren sei das Rechtsmittelsystem überschaubar (Anm. d. Red.: Beschl. v. 20.06.1995, Az. BvR 166/93). Das ist wirklich widersprüchlich.

"Vielleicht würde das BVerfG heute eine Rechtsbehelfsbelehrung verlangen"

LTO: Warum will der Gesetzgeber das nun ändern?

Prütting: 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei einer Zwangsversteigerung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden müsse, obwohl dies nicht gesetzlich vorgeschrieben war (Anm. d. Red.: Beschl. v. 26.03.2009, Az. V ZB 174/08). Daraufhin haben dann die Justizminister der Länder beschlossen, dem Bund vorzuschlagen, eine solche Rechtsbehelfsbelehrung generell einzuführen.

LTO: Würden Sie denn auch sagen, dass schon das Grundgesetz eine Rechtsbehelfsbelehrung gebietet?

Prütting: Das BVerfG hat in der eben schon genannten Entscheidung gesagt, dass die Verfassung eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erzwingt. Allerdings hat der verfassungsrechtlich vorgegebene Pflichtenkatalog des Richters gegenüber nicht-anwaltlich vertretenen Parteien sich zunehmend erweitert. Gerade im Bereich der Zwangsversteigerungen haben die Karlsruher Verfassungsrichter seit vielen Jahren die Anforderungen an die Gerichte verschärft. Richter oder Rechtspfleger müssen in Versteigerungsverfahren bestimmte Hinweise geben oder verhindern, dass ein Grundstück verschleudert wird, notfalls muss von Amts wegen ein neuer Termin angesetzt werden. Ich kann mir daher vorstellen, dass das BVerfG heute vielleicht sogar generell sagen würde, dass das Grundgesetz eine Rechtsbehelfsbelehrung verlangt.

LTO: Halten Sie es denn für richtig, dass diese nun bald generell erteilt werden soll – nicht nur in Verfahren der Zwangsvollstreckung?

Prütting: Ja, jenseits der Einzelheiten, über die man streiten kann. Denn es ist ja so, dass diese Pflicht nur in einem relativ schmalen Bereich eingeführt wird. Nämlich dort, wo es keinen Anwaltszwang gibt, der wiederum im Zivilprozess in weiten Teilen gilt.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    BVerfG zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Seite 2:

    Keine Belehrung im Anwaltsprozess

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Neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7725 (abgerufen am: 13.04.2026 )

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