In Film und Fernsehen ermitteln Privatdetektive gern mit allen denkbaren Methoden. Auch im Internet finden sich zahllose Angebote von Detekteien, die mit den Möglichkeiten der GPS-Ortung von Zielpersonen werben. Dabei können sich die Privatermittler allerdings strafbar machen, wie zuletzt zwei Landgerichte feststellten. Michael Marc Maisch erklärt, was Detektive wirklich dürfen.
Mit GPS-Ortungssystemen können Autodiebstähle aufgeklärt und Personen observiert werden. Nicht nur die Polizei verfügt über solche Systeme, auch Detekteien bieten GPS-Geräte an, die gerade einmal so groß wie eine Zigarettenschachtel sind. Heimlich an ein Kfz angebracht sendet das Gerät mit jedem Start, Stopp und während der Fahrt eine Standortmeldung. Auf diese Weise können detaillierte Bewegungsprofile erstellt werden und aufschlussreiche Einblicke in die berufliche und private Lebensführung geben.
"Letztlich ist das der billigste Weg für den Auftraggeber", lobte ein Detektiv die Vorzüge der GPS-Überwachung, der sich kürzlich vor dem Landgericht (LG) Mannheim strafrechtlich zu verantworten hatte. Im Vergleich zu einer persönlichen Beschattung falle diese Methode weniger auf und man brauche weniger Personal.
Die Mannheimer Richter verurteilten den Mann zu einer Bewährungsstrafe. In dutzenden Fällen hatte er Autos mit GPS-Sendern ausstatten lassen, um die Observierung zu erleichtern. Er war davon ausgegangen, dass seine Methoden legal wären. "Ich hab mal irgendwo gelernt: Was nicht verboten ist, ist erlaubt", fasste er seine Einschätzung zusammen. Dem traten die Richter entgegen: Selbst die staatlichen Strafverfolgungsbehörden bräuchten einen richterlichen Beschluss, um derartige Methoden anzuwenden (Urt. v. 19.10.2012).
GPS-Ortung von Arbeitnehmern kann zulässig sein
Im Gegensatz zu den staatlichen Behörden hat ein Detektiv tatsächlich keine besonderen Rechte. "Ein Detektiv darf aber alles, was vom Gesetz nicht ausdrücklich untersagt ist", schreibt auch der Verband Deutscher Detektive auf seiner Homepage. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht allerdings eine Reihe solcher Verbote vor.
Die mit einem GPS-Gerät erfassten Daten sind personenbezogen, da die Detektei das Bewegungsprofil der Person zuordnen kann, die mit dem Fahrzeug unterwegs ist (vgl. LG Lüneburg, Beschl. v. 28.03.2011, Az. 26 Qs 45/11). In eine Verarbeitung seiner Daten muss der Betroffene gemäß § 4 Abs. 1 BDSG aber ausdrücklichen einwilligen, wenn es keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gibt. Einen solchen gibt es etwa für die verdeckte Observation von Arbeitnehmern in § 32 Abs. 1 BDSG.
Danach dürfen Arbeitgeber Bewegungsprofile auswerten, um Straftaten aufzudecken, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sich ein Angestellter strafbar gemacht hat. Die Ortung muss zudem erforderlich sein und einer Interessenabwägung gerecht werden.
Strafbar macht sich nicht nur der ausführende Detektiv
Außerhalb von Arbeitsverhältnissen gibt es nach Auffassung des LG Lüneburg keinen Tatbestand, der die GPS-Ortung von Personen durch eine Detektei legitimieren könnte. Zwar gestattet § 29 BDSG eine geschäftsmäßige Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn diese der Tätigkeit von Auskunfteien dient. Allerdings nur dann, wenn der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass seine Daten nicht verarbeitet werden.
Das kommerzielle Interesse des privaten Ermittlers ist also abzuwägen mit dem Interesse der observierten Personen daran, selbst zu entscheiden, was mit ihren Bewegungsdaten passiert. Diese Abwägung wird insbesondere im verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensführung immer zulasten der Detektei ausgehen.
Wie die Mannheimer Richter ausführten, wäre auch staatlichen Stellen ein verdachtsunabhängiger Eingriff in den Kernbereich privater Lebensführung mittels GPS untersagt. Selbst Ermittlungsbehörden dürfen GPS-Geräte nur gegen Personen einsetzen, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig sind, und auch nur dann, wenn andere Methoden weniger erfolgversprechend sind (§ 100h Strafprozessordnung).
Verstößt ein Detektiv gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften, handelt er nicht nur rechtswidrig, er macht sich auch strafbar (§ 44 Abs. 1 BDSG). Ausdrücklicher könnte das Gesetz dem Detektiv die GPS-Ortung also nicht untersagen. Strafbar macht sich übrigens nicht nur der ausführende Privatermittler, sondern auch der Vorstand oder der Geschäftsführer der Detektei, so das LG Mannheim. Billig ist eben leider nicht immer sinnvoll.
Der Autor Michael Marc Maisch ist Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann) an der Universität Passau.
Mit Material von dpa.
Marc Maisch, Wenn Privatdetektive per GPS observieren: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7753 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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