Nicht nur die Asche des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull führte jüngst zu undurchsichtigen Verhältnissen am Flugreisehimmel. Auch der BGH sorgt mit einem aktuellen Urteil dafür, dass in Punkto Preisangaben in Reisekatalogen der Durchblick für Verbraucher getrübt bleibt. Die ersten Sonnenstrahlen nach vermeintlich dunklen Aussichten genießen hingegen Reiseveranstalter wie die TUI.
Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 29.04.2009 (Az. I ZR 23/08) war die Gestaltung flexibler Preisangaben innerhalb eines Reiseprospekts der TUI.
Um ein „tagesaktuelles Preissystem“ anbieten zu können, behielt sich die TUI – für die Zeit bis zur Buchung – Flughafenzuschläge und -abschläge vor. Die Abschlagskosten waren dabei auf maximal 50 EUR begrenzt. Der Gesamtpreis einer Reise konnte aus Sicht des Verbrauchers somit variieren. Allerdings verwies der Prospekt darauf, dass der Umfang der genauen Zu- oder Abschläge beim Reisebüro tagesaktuell erfragt werden könne.
Notwendig erschien die Überprüfung der Preisangaben aus wettbewerbsrechtlicher Sicht deshalb, weil eine genau bestimmte Preisangabe nicht vorlag. Für den Reisewilligen war aus dem Katalog alleine kein definitiver Preis erkennbar, vielmehr offenbarte sich ihm lediglich eine mögliche Preisspanne.
Ungenaue Preisangabe versus Preisangabenvorbehalt
Hierin sahen Wettbewerbshüter einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 der BGB-InfoV. Nach dieser Spezialvorschrift muss ein Reiseveranstalter, der einen Prospekt über die von ihm veranstalteten Reisen zur Verfügung stellt, diesen so gestalten, dass aus ihm deutlich lesbare, klare und genaue Angaben über den Reisepreis hervorgehen.
Der Kunde war im hier entschiedenen Fall jedoch zur genauen Berechnung des Preises darauf angewiesen, beim Reisebüro nachzufragen und konnte den maßgeblichen Preis nicht nur mittels Prospekt ermitteln.
Der BGH hat in seinem Urteil der strengen Sichtweise der Wettbewerbshüter eine klare Absage erteilt. Nach Ansicht des Wettbewerbssenats stellt der Hinweis auf die mögliche Differenz einen Preisangabenvorbehalt dar, der nach § 4 Abs. 2 BGB-InfoV zulässig ist.
Für TUI und Co. ist es damit möglich, bei katalogbasierten Angeboten flexibel zu bleiben und die schwankenden Beförderungskosten oder Flughafengebühren auf den Kunden umzulegen.
Totale Flexibilität als Folge des Urteils?
Gleichzeitig macht der BGH aber deutlich, dass nicht jeder Preisvorbehalt zulässig sein wird.
In seinem Urteil stellt der BGH darauf ab, dass die Preisänderungen nur in beschränktem Ausmaß (+/- 50 EUR pro Flug) und nur bezüglich der Flughafenzuschläge und -abschläge vorbehalten waren. Der Senat führt auch aus, dass den Reiseveranstalter eine Hinweispflicht bezüglich des Preisvorbehalts trifft: Der Reiseveranstalter muss dem Verbraucher also gut erkennbar deutlich machen, dass Änderungen des endgültigen Preises zu erwarten sind. Die TUI ist in ihrem Prospekt dieser Pflicht nachgekommen.
Im Ergebnis hat der BGH damit einen Spagat zwischen den unterschiedlichen Interessen der Reiseveranstalter und denjenigen der Flugreisenden geschafft.
Für reisewillige Verbraucher bleibt die Ankündigung der Preisgestaltung durchaus überschaubar. Tatsächlich erscheint es nicht ungemein nachteilig, sich am Tag der Buchung über die genauen Kosten informieren zu müssen, wenn man daran interessiert ist, wie hoch der genaue Preis sein wird. Durch die Hinweispflicht wird zudem sichergestellt, dass den Kunden nicht gezielt ein Teil des Gesamtpreises verschwiegen wird.
Den Reiseanbietern hat der BGH durch seine Entscheidung die Möglichkeit eingeräumt, im täglich variierenden Geschäft des Flugverkehrs ihren Kosteninteressen bestmöglich Rechnung zu tragen.
Wie hoch letztendlich das Ausmaß einer Preisänderung sein darf, bleibt abzuwarten. Wollen die Reiseunternehmen höhere preisliche Schwankungen an den Kunden weitergeben, wird ein solches Vorgehen sicherlich bald wieder Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein.
Der Autor Dr. Ingo Jung ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner in einer großen deutschen Sozietät in Köln.
Ingo Jung, Preisverschleierung: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/497 (abgerufen am: 04.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag