Pornos vorm BGH: Auch Jugend­sünden gehören zur Per­sön­lich­keit

von David Ziegelmayer

16.12.2011

Erwachsenenunterhaltung im altehrwürdigen 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs? Natürlich rein dienstlich hatten sich die Richter mit der Unterlassungsklage eines ehemaligen Pornodarstellers zu beschäftigen – und ordneten das Filmgenre dabei juristisch genauestens ein. David Ziegelmayer zeigt, warum das Persönlichkeitsrecht nicht immer über die Meinungsfreiheit siegt.

Der Grat zwischen Fluch und Segen ist schmal. Nicht wenige Stars und Sternchen, die heute Seriosität für sich beanspruchen, waren einmal jung und "brauchten das Geld". Manche sind vielleicht durch die heute ungeliebten Filmchen erst berühmt geworden. Wenn Prominente diese Vergangenheit einholt, werden sie die Geister, die sie riefen, oft nicht los. Dann soll der Rechtsweg helfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Facetten des Persönlichkeitsrechtsschutzes nun (Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 332/09) im Zusammenhang mit Pornofilmen gewürdigt – und wurde dabei explizit. Wer sich mit seinen sexuellen Aktivitäten in das Licht der Öffentlichkeit bewege, so die Richter, muss unter Umständen eine dazugehörige Berichterstattung in Kauf nehmen.

Kläger in dem Verfahren um eine Presseveröffentlichung war ein Bildhauer, der insgesamt acht Mal als Darsteller in pornographischen Filmproduktionen mitgewirkt hatte. Im Rahmen dieser "Jugendsünden" hatte er sich außerdem auf dem Cover einer der Produktionen abbilden lassen. Bei der Verleihung des deutschen Fernsehpreises 2007 wurde er von seiner Lebensgefährtin, einer bekannten Schauspielerin, öffentlich vorgestellt.

Die Vergangenheit kehrt zurück

Das Beklagte Verlagshaus hatte nach der Verleihung des Filmpreises in einem seiner bunten Blätter unter der Überschrift "Wenn Frauen zu sehr lieben" einen Artikel gedruckt, in dem es unter voller Namensnennung des klagenden Bildhauers unter anderem hieß: "Und Fernsehstar ...? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund … noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte - ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?"

Das Landgericht und das Kammergericht Berlin (KG), die sich der Klage zuerst annahmen, sahen in der namentlichen Nennung des Klägers noch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Er habe sich zwar des absoluten Schutzes der so genannten "Intimsphäre" dadurch begeben, dass er aus freien Stücken an Pornofilmaufnahmen teilgenommen und diesen sexuellen Bereich selbst und bewusst der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Die beanstandete Berichterstattung verletze aber die Privatsphäre. Die Mitwirkung in derartigen Filmen sei nicht mit sonstigen Auftritten zu vergleichen, mit denen sich Darsteller bewusst an die Öffentlichkeit wenden, sondern bliebe anonym, auch wenn in einigen Szenen Gesichter zu erkennen seien.

Der Verlag ging in die Revision – und verbuchte einen Teilerfolg. Denn der BGH wollte sich der Bewertung der Berliner Richter in der Revisionsinstanz nicht anschließen. Ja, es liege zwar eine "Beeinträchtigung" des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, die müsse der heutige Bildhauer aber nun einmal hinnehmen.

"Screenshots" reichten für das Urteil

Ob die Karlsruher Richter den oder die Filme des Klägers gesehen haben, geht aus dem Urteil nicht hervor. Nach der Begründung reichten für die Beurteilung einer möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung jedenfalls schon "Screenshots" des Streifens. Im Übrigen gibt sich das höchste deutsche Zivilgericht nicht so zugeknöpft, wie man erwarten würde, wenn es im Urteil heißt: "Professionell hergestellte und kommerziell zu verwertende Pornofilme wie diejenigen, an denen der Kläger mitgewirkt hat, sind gerade dazu bestimmt, von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen zu werden."

Daher sei für die Richter wohl auch nicht zu erkennen, dass die Pressemeldung "ein schwerwiegendes Unwerturteil" des Durchschnittspublikums oder eine besondere Stigmatisierung des Klägers nach sich ziehen könnte.

Ein Eingriff in die juristisch definierte "Intimsphäre" des Klägers liege nicht vor, denn der Kläger habe sich "des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat". Diese Ansicht begründeten die Richter zusätzlich damit, dass sich der Kläger "werblich hat vereinnahmen lassen", indem er sich auf dem Cover eines der Filme erkennbar hatte abbilden lassen

Pressemeldung fördert Umgang mit Pornografie und "safer sex"

Anders als die Vorinstanzen sah der BGH aber auch die "Privatsphäre" des Klägers nicht durch den Presseartikel verletzt. Nach Meinung des Bundesferfassungsgerichts (BVerfG) umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, was insbesondere im Bereich der Sexualität (Beschl. v. 21.12.1977, Az. 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75) der Fall ist.

Die angegriffene Textpassage trage aber "nicht eine private Nebenbeschäftigung des Klägers in die Öffentlichkeit". Die in dem Artikel beschriebene Mitwirkung des Klägers an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme sei gerade nicht der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen.

Im konkreten Fall gehe im Übrigen das vom Verlag in Anspruch genommene Recht auf freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Dies gelte "umso mehr, als der Umgang mit Pornografie und "safer sex" in der Gesellschaft kontrovers diskutiert und eine Berichterstattung hierüber durchaus zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen geeignet" sei.

Wer das Licht sucht, muss den Schatten ertragen

Mit seiner Entscheidung bleibt der BGH seiner Linie und derjenigen des BVerfG treu. Der Schutz der Persönlichkeit – das betont das Gericht gleich zu Beginn der Entscheidung – ist und bleibt ein hohes verfassungsrechtliches Gut. Allerdings hat der Betroffenen es in der Hand, ob er auf diesen Schutzschild verzichtet.

Der Rechtsstreit geht nun zurück zum KG Berlin, denn ausgestanden ist die Sache nicht. Der Kläger hatte den Presseartikel nämlich auch unter einem weiteren Gesichtspunkt angegriffen, der nach Ansicht des BGH nicht ausreichend thematisiert worden war: Die Behauptung, der Kläger habe seiner Partnerin bei Eingehen der Beziehung verschwiegen, dass er als Pornodarsteller tätig gewesen sei, stimme nämlich nicht.

Das könnte nochmals eine andere Entscheidung herbeiführen, denn die Meinungsfreiheit schützt keine falschen Tatsachenbehauptungen.

Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle am Standort Köln. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und berät Unternehmen in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen.

 

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Zitiervorschlag

David Ziegelmayer, Pornos vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5113 (abgerufen am: 09.11.2024 )

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