Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 12:27 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/polizeiarbeit-20-kommissar-facebooks-fragwuerdige-fahndungserfolge
Fenster schließen
Artikel drucken
5259

Polizeiarbeit 2.0: Kommissar Facebooks fragwürdige Fahndungserfolge

Ass. jur. Alexander Seidl

09.01.2012

polizeiarbeit_facebook

© Cybrain - Fotolia.com

Bereits acht Verdächtige konnte die Polizei Hannover mit Hilfe von Fahndungsaufrufen in Sozialen Netzwerken dingfest machen. Nun gibt es Pläne, Ermittlungen im Web bundesweit auszudehnen. Datenschützer zeigen sich darüber besorgt. Wann Polizeiarbeit via Facebook erlaubt ist und welche Risiken und Nebenwirkungen die Kommentar-Funktion birgt, erläutert Alexander Seidl.

Anzeige

"Halb Deutschland ist Mitglied in Sozialen Netzwerken". So kann pointiert das Ergebnis einer aktuellen Forsa-Studie zusammengefasst werden. Dass Facebook und Co. bereits in solchem Maß zum festen Bestandteil von Alltag und Gesellschaft geworden sind,  ist für Ermittlungs- und Fahndungszwecke der Polizei von hohem taktischen Nutzen.

Die Ermittler sehen in Sozialen Netzwerken insbesondere die Chance, Zielgruppen anzusprechen, die sie über klassische Medien, wie zum Beispiel Tageszeitungen, nicht erreichen können. Die Polizeidirektion Hannover macht sich dies seit März 2011 in einem Modellversuch zu Nutze, indem sie die Facebook-Seite "Polizei Hannover" betreibt. Auf der Pinnwand veröffentlicht sie regelmäßig Fahndungsaufrufe mit kurzer Sachverhaltsschilderung und Täterbeschreibung. Häufig ist auch ein Foto des Täters oder ein Phantombild zu sehen.

Schlagzeilen machte unlängst auch die Frankfurter Kriminalpolizei, die nach dem durch eine Schlägerei mit Türstehern verursachten Tod eines Discobesuchers die Seite "Kriminalpolizei Frankfurt Fahndung" bei Facebook anlegte. Dort stellte sie mehrere Überwachungsvideos des Techno-Clubs der Netzgemeinde zur Verfügung, um mit deren Hilfe Zeugen zu identifizieren.

Öffentlichkeitsfahndung nur in speziellen Fällen zulässig

Wichtig für den Erfolg dieser Fahndungsmaßnahme ist eine Funktion, mit der Facebook-Nutzer die Fahndungsaufrufe in das eigene Profil kopieren können ("teilen"). Die Freunde sehen den Beitrag in ihren Benachrichtigungen und können ihn dann wiederum selbst teilen. Durch diesen viralen Effekt werden binnen kürzester Zeit hunderttausende User auf die Meldung aufmerksam.

Das Internet als modernes Mittel der Öffentlichkeitsfahndung hat allerdings nicht nur Befürworter. Insbesondere Datenschützer weisen auf Risiken durch das Veröffentlichen persönlicher Daten hin. Dabei ist die Fahndung mit Hilfe von Massenmedien keineswegs juristisches Neuland.

Die Strafverfolgungsbehörden sind nämlich gehalten, alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung von Straftaten beitragen. So haben sie insbesondere die Möglichkeit, Presse, Rundfunk, Fernsehen und Internet wegen ihrer Breitenwirkung in die Fahndung mit einzubeziehen. Verbreitet die Polizei Informationen gezielt über die Massenmedien,  stellt dies stets eine so genannte Öffentlichkeitsfahndung dar.

Diese Fahndungsmethode wendet sich an einen unbestimmten Kreis von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Dadurch greift sie allerdings immer auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Täters ein und ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Die Rechtsgrundlage für die repressive, strafverfolgende Öffentlichkeitsfahndung findet sich in der Strafprozessordnung (StPO). Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Polizei nach einer bekannten Person sucht, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung dringend verdächtig ist.

Ein Dorn im Auge der Datenschützer

Aber auch bei der Fahndung nach einem unbekannten Tatverdächtigen oder Zeugen können die Ermittlungsbehörden auf die Hilfe der Medien und des Internets zurückgreifen. In diesen Fällen der Identitäts- und Aufklärungsfahndung ist schon ein einfacher Tatverdacht hinsichtlich einer schweren Straftat ausreichend.  Allerdings muss – außer bei Gefahr im Verzug – ein Richter das Vorhaben genehmigen.

Bei einer derartigen Tätersuche muss die Aufklärung der Straftat auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert sein, bei der Zeugensuche hingegen muss die Fahndung auf andere Weise sogar aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.

Ebenfalls möglich ist eine präventive, der Gefahrenabwehr dienende Öffentlichkeitsfahndung. In den verschiedenen Landespolizeigesetzen ist geregelt, dass die Polizei insbesondere zur Verhütung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl eine Öffentlichkeitsfahndung durchführen kann. Hier kommen vor allem die Vermisstensuche und die Warnung vor entflohenen Gewalttätern in Betracht.

Trotz der nachweislichen Erfolge ist es Datenschützern und Bürgerrechtlern aber ein Dorn im Auge, dass Kommissar Facebook im Internet nach Verdächtigten fahndet. So wirft das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein Facebook seit geraumer Zeit vor, gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Es sei daher höchst widersprüchlich, dass Polizeibehörden mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das sich nicht an zwingende Datenschutzbestimmungen hält.

Risiko Kommentarfunktion

Andere Datenschützer sehen die Risiken insbesondere in der Verwendung der "Kommentar"-Funktion. Hinweise von Nutzern könnten personenbezogene Informationen enthalten, die jedermann lesen kann. Dadurch sind datenschutzrechtliche Belange Dritter betroffen. Die Polizei Hannover weist deshalb ausdrücklich darauf hin, für Zeugenhinweise nicht die Kommentarfunktion zu benutzen, sondern sich telefonisch an die Polizei zu wenden. Dass sich alle User daran halten, ist allerdings unwahrscheinlich.

Darüber hinaus ist vor einer bundesweiten Ausdehnung dieser Maßnahmen zu bedenken, dass bei allzu häufiger Inanspruchnahme der Massenmedien das Interesse und die Bereitschaft der Öffentlichkeit erlahmen werden, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken. Allein schon aus diesem Grund sollte die Fahndung mit Hilfe sozialer Netzwerke auf herausragende Fälle beschränkt werden. Dann kann Kommissar Facebook ohne Bedenken auch weiter Fahndungserfolge feiern.

Der Autor Alexander Seidl ist Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann) an der Universität Passau.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Alexander Seidl, Polizeiarbeit 2.0: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5259 (abgerufen am: 20.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • IT-Recht
    • Strafrecht
    • Datenschutz
    • Facebook
    • Polizei
    • Straftaten
Mark Lanier, der Anwalt von Kaley in dem amerikanischen Verfahren gegen Meta und Google 16.04.2026
Soziale Medien

Wenn Social Media süchtig machen:

Würde eine Klage wie in den USA auch in Deut­sch­land funk­tio­nieren?

Eine Amerikanerin hat erfolgreich gegen Meta und Google geklagt: Deren Social-Media-Plattformen machen süchtig, die Frau bekommt deshalb Millionen US-Dollar. Carl Christian Müller spielt das Szenario einmal durch: Wie sähe es hierzulande aus?

Artikel lesen
August Hanning, der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes in Anzug und Kravatte 15.04.2026
Christina Block

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ermittler im Block-Prozess:

Ex-BND-Chef Han­ning mit schweren Vor­würfen gegen Ham­burger Justiz

Der Block-Prozess zieht weite Kreise, ermittelt wird sogar mit verdecktem Ermittler gegen einen Ex-BND-Chef. Der zeigt sich empört und hat Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Hamburger Justizmitarbeiter eingelegt. Fundiert oder reine PR? 

Artikel lesen
Michael O’Flaherty im Gebäude des Europarats 15.04.2026
Menschenrechte

Menschenrechtskommissar legt Memorandum vor:

Euro­parat sorgt sich um Mei­nungs­f­rei­heit in Deut­sch­land

Der Menschenrechtskommissar des Europarats warnt davor, legitime Israel-Kritik in Deutschland zunehmend als Antisemitismus zu beurteilen und Menschen deswegen in ihren Rechten zu verletzen. Die Bundesregierung weist die Vorwürfe zurück. 

Artikel lesen
Kristallkugel und andere Dinge, die ein:e Wahrsager:in so braucht 12.04.2026
Esoterik

Wahrsagerei in der Rechtsgeschichte:

Als der Blick in die Kri­s­tall­kugel strafbar war

Zwar macht sich sogar die amtliche Statistik womöglich über Hellseherei lustig. Doch ist sie noch freundlich im Vergleich zum juristischen Urteil über esoterische Künste. Das zeigt eine Auswahl zum Verhältnis von Justiz und Wahrsagerei.

Artikel lesen
Bundespolizisten kontrollieren die Papiere eines Reisenden im Rahmen einer Einreiseverkehrskontrolle in einem Zug aus Prag in Richtung München 10.04.2026
Schengen-Abkommen

BayVGH zu Grenzkontrollen im Schengenraum:

Anord­nung von Grenz­kon­trollen zu Öst­er­reich waren rechts­widrig

Grenzkontrollen im Schengen-Raum können nur wegen neuer Bedrohungen verlängert werden. Eine "weiterhin" hohe Sekundärmigration reicht dafür nicht aus, meint der BayVGH, und erklärte erneut Anordnungen von 2023 und 2024 für rechtswidrig.

Artikel lesen
Strafrechtler Prof. Jörg Kinzig leitet in Tübingen das Institut für Kriminologie. 10.04.2026
Cannabis-Legalisierung

Rechtswissenschaftler empört über Bundesinnenminister:

"Dobrindts Kritik an der Cannabis-Eva­lu­ie­rung ist völlig aus der Luft gegriffen"

Innenminister Dobrindt (CSU) hat Wissenschaftlern vorgeworfen, bei der Evaluierung der Cannabis-Teillegalisierung Erkenntnisse von Sicherheitsbehörden außer Acht gelassen zu haben. Der verantwortliche Kriminologe weist die Kritik zurück.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich ­E­n­er­gie­recht / Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en /...

Hengeler Mueller, Frank­furt am Main

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ham­burg

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich ­E­n­er­gie­recht / Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en /...

Hengeler Mueller, Düs­sel­dorf

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ber­lin

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Rechts­an­walt (m/w/d) Ver­ga­be-, Bei­hil­fe- und För­der­recht

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Frank­furt am Main

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Mün­chen

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) - Phar­ma, Li­fe Sci­en­ces, Med­Tech

Freshfields, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Realteilung und Spaltung von mittelständischen Personengesellschaften

27.04.2026

Logo von POELLATH
Vom Hörsaal über das Referendariat in die Kanzlei: Wie der Übergang gelingt

30.04.2026, München

RVG: Anrechnung 2 - Vertiefung

27.04.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

27.04.2026

Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger (eintägig, 27.04.2026)

27.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH