Druckversion
Dienstag, 19.05.2026, 15:02 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/plagiat-wissenschaft-lmu-aufklaerung-umgang-entschuldbare-uebereinstimmungen
Fenster schließen
Artikel drucken
26361

Zum Umgang der LMU mit Wissenschaftsplagiat: Ent­schuld­bare Übe­r­ein­stim­mungen

von Hermann Horstkotte

09.01.2018

Hauptgebäude der Ludwig-Maximilians-Universität am Geschwister-Scholl-Platz in der Münchner Maxvorstadt

(c) via Wikimedia Commons, User: Rufus46, Bildquelle, CC BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Die Ludwig-Maximilians-Universität in München zieht weite Toleranzgrenzen für wissenschaftliches Fehlverhalten. Wieso, das hält die Kontrollkommission im konkreten Fall geheim. Hermann Horstkotte hat dafür kein Verständnis.

Anzeige

Der Direktor des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie in München, Martin E. Keck, muss nicht länger um sein Hochschullehrerexamen von 2004 fürchten. Auch bei erneuter Überprüfung der Habilitationsschrift konnte ihm "kein bewusstes oder grob fahrlässiges (Fehl-)Verhalten nachgewiesen werden". Das Verfahren wurde eingestellt. Das besagt eine Pressemitteilung der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München. Auch die Max-Planck-Gesellschaft, Deutschlands Nobelpreis-Schmiede und Kecks Arbeitgeber, freut sich, "dass es nun endlich Klarheit in der Sache gibt", wie die Sprecherin auf LTO-Anfrage mitteilte.

Getrübt wird dieser Eindruck allerdings durch eine Plagiats-Dokumentation auf der Internetplattform Vroniplag Wiki, die nahezu jede zweite Seite von Kecks Werk unangefochten brandmarkt. Die Auseinandersetzung damit sprengt den bislang gewohnten Rahmen akademischer Plagiatsfälle: Kritiker verbreiteten online eine Satire auf die angebliche Fehlentscheidung der LMU und den als "Strafmann" bezeichneten Präsidenten der "Max-Plag-Gesellschaft". Ob der in Wirklichkeit gemeinte Präsident Martin Stratmann dagegen strafrechtlich vorgeht? "Nein", lautet die knappe Antwort seiner Sprecherin.

Der derzeitige Erkenntnisstand ist offenbar ein kommunikatives Desaster, jedenfalls im Vergleich mit anderen Fällen: So hatte die Uni Bayreuth den mehr als achtzig Seiten starken Kommissionsbericht zum Plagiatsfall des früheren Bundesverteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg doch publik gemacht. Ebenso gelangte im Fall Annette Schavan die Stellungnahme des Dekans an den Senat ins Netz – womit die Hochschulleitung von vornherein rechnete, wie Beteiligte noch heute bestätigen. Aber warum anders die LMU?

Interessen vs. Interessen

Auf Nachfrage von LTO antwortet der Münchener Kommissionsvorsitzende, Rechtsprofessor Ansgar Ohly: Im Fall Guttenberg konnten die Bayreuther Gremien "bei ihrer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsinteresse berücksichtigen, dass es sich um einen bekannten Politiker handelte." Klingt so, als ob es auf Druck und Erwartung der Medien ankomme.

Im Falle Keck sprechen aber laut Ohly die "Persönlichkeitsinteressen des Beschuldigten dagegen, alle Details der Geschehnisse vor rund 15 Jahren offenzulegen. Genau das müsste hier geschehen, denn die Entscheidung ist aufgrund der Einzelheiten des Falls gefallen." Diese"Details der Geschehnisse" sollen plagiatsverdächtige "textliche Übereinstimmungen" und "das Fehlen von Zitaten", wovon Ohly selber spricht, anscheinend verständlich und entschuldbar machen.

Allerdings ist der Beschuldigte spätestens durch seinen Plagiatsfall wie Guttenberg oder Schavan zur Person der Zeitgeschichte geworden. Zur angeblichen Geheimhaltungsbedürftigkeit hat Ohlys Fakultätskollege Volker Rieble schon in seinem Buch "Das Wissenschaftsplagiat" (2010) festgehalten: "Wie sich eine wissenschaftliche Arbeit als mögliches Plagiat zu einem potentiellem Original verhält, ist wissenschaftliche Kritik und steht unter dem Schutz von Art. 5 Grundgesetz." Das "Wissenschaftlerpersönlichkeitsrecht", also persönliche Empfindlichkeiten ums Ansehen und Amt, seien nachrangig.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat der Transparenz in wissenschaftlichen Berufungs- und Qualifikationsverfahren den Vorrang gegeben, erneut vor einem Jahr (Beschl. v. 10.01.2017, Az. 20 F 3.16 ). Ohly übergeht ferner ein Monitum des Düsseldorfer Dekans, der in seinem Schavan-Bericht betonte: "Alle Reaktionen, in denen berufliche Ehrbarkeit höher gewichtet wird als der wissenschaftliche Diskurs, tragen in die Hochschule ein wissenschaftsfremdes Element hinein", das Prüfungen in Verruf bringen. Klingt idealistisch, zu lebensfremd?

Im Endeffekt jedenfalls führt der Datenschutz für den möglichen Plagiator zum Täterschutz statt zum Opferschutz für den betrogenen Leser.

"Ich hab es nicht gewusst" darf nicht gelten

Kecks "Freispruch" begründet sich auf "nicht bewusstes oder grob fahrlässiges Fehlverhalten". Insoweit geht es um nichts anderes als die Frage einer mehr oder weniger mangelhaften Sorgfaltspflicht, also persönliches Verschulden. Damit aber gerät der Fall von vornherein "aufs falsche Gleis" und wird "sehr wertungsabhängig", meint Wolfgang Löwer, Professor für Öffentliches Recht und Wissenschaftsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und langjähriger Sprecher des bundesweiten Ombudsgremiums für gute wissenschaftliche Praxis. Im Gespräch mit LTO sagt Löwer: Sei das Tatbestandsmerkmal der "vorwerfbaren Täuschung" gegeben, so sei eine Qualifikationsentscheidung zurückzunehmen.

Eine Täuschung liegt objektiv vor, wenn ein Autor sich heimlich etwas zuschreibt, was von anderen stammt. Wenn das nicht nur ein- oder zweimal passiert, sondern als Strickmuster der Arbeit erkennbar ist, ist nach Löwer nur noch zu fragen, ob die Täuschung des Lesers "mindestens bedingt vorsätzlich" begangen, also billigend in Kauf genommen wurde. "Hier sind bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht viele Ausreden möglich", so Löwer. Vor Gericht helfen Einlassungen wie "Ich hab´s nicht gewusst" längst nicht mehr, sowenig wie der Einwand "Das machen doch alle" oder "War doch so üblich".

Führen dagegen hochschulinterne Untersuchungen – wie an der LMU unter bemerkenswerter Berücksichtigung "aller Details der Geschehnisse" - zu einem anderen Ergebnis, das indes das Geheimnis der Uni bleiben soll, entsteht zumindest die Frage: Können auch schwarze Schafe zu Unschuldslämmern mutieren?

Anzeige

Denunzianten oder verdeckte Ermittler

Wie in anderen Fällen, bleiben die Hinweisgeber auf Kecks Habilitationsschrift anonym. Na und? Zu solch "vielfach kritisierter 'Denunziation' durch Plagiatsjäger" stellte der Düsseldorfer Dekan in der Causa Schavan klar, das doch jeder das Recht habe, sich ein Bild von Veröffentlichungen zu machen: "Die Motive sind dabei völlig gleichgültig, so dass auch die Identifizierung anonymer Plagiatsjäger keine Bedeutung hat."

Die Denkschrift der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur "Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" ist etwas zurückhaltender: Auf anonyme Hinweise überhaupt einzugehen, sei eine Abwägungsfrage von Fall zu Fall. Wenn Whístleblower aus Angst vor persönlichen Nachteilen Anonymität für erforderlich halten, müsse das mit bedacht werden. Am Ende will aber der LMU-Ausschussvorsitzende Ohly "anonyme Informanten nicht über Entscheidungen informieren", sondern höchstens, wenn auch nur eingeschränkt, die Presse – die habe ein Recht darauf.

Zudem muss das Kommissionsvotum nicht das letzte Wort gewesen sein. Rechtsprofessor Klaus F. Gärditz, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Universität Bonn, zum Beispiel bemerkt grundsätzlich: "Wurde das Verfahren aufgrund einer unergiebigen Vorprüfung eingestellt,könnte es jederzeit wieder aufgenommen werden."

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Hermann Horstkotte, Zum Umgang der LMU mit Wissenschaftsplagiat: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26361 (abgerufen am: 19.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Verwaltungsrecht
    • Plagiat
    • Universitäten und Hochschulen
    • Untersuchungsausschuss
    • Wissenschaft
Ein Handy zeigt den Jura-Podcast, daneben Notizen zu Legal Tech und eine Foto von Dr. Florian Skupin. 15.05.2026
Irgendwas mit Recht

Jura-Karriere-Podcast:

Wis­sen­schafts­ma­na­ge­ment und Legal Tech

Florian Skupin betreibt an der Bucerius Law School anwendungsorientierte Rechtsmarktforschung. Bei "Irgendwas mit Recht" erzählt er von seinem ungewöhnlichen Werdegang und gibt Tipps fürs Referendariat.

Artikel lesen
Studierende in einem Hörsaal (Symbolbild) 15.05.2026
Jurastudium

Niedrigere Kosten, berufsbegleitend, hochspezialisiert:

Wie kommen deut­sche LL.M-Abschlüsse bei Kanz­leien an?

USA, Großbritannien, Südafrika – die meisten wählen für ihr LL.M.-Studium eine Universität im Ausland. Doch auch in Deutschland gibt es gute Angebote für einen juristischen Masterabschluss. Was deutsche Kanzleien davon halten.

Artikel lesen
Gerd Kiparski 15.05.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Gerd Kiparski

Der größte Erfolg eines Unternehmensjuristen ist oft, dass Risiken gar nicht erst entstehen, sagt Gerd Kiparski und erklärt, welchen Nachteil das birgt. Eine Empfehlung für Jura-Studierende hat er auch.

Artikel lesen
Erwin Sellering (SPD), früherer Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern, steht im Schweriner Schloss beim Landtags-Untersuchungsausschuss zur Klimastiftung MV. 13.05.2026
Untersuchungsausschuss

Untersuchungsausschuss in Mecklenburg-Vorpommern:

Razzia bei der "Kli­ma­s­tif­tung"

Politiker lassen ihren politischen Gegner von der Polizei durchsuchen. Was bizarr anmutet ist gesetzlich seit Langem vorgesehen. Weshalb im Jahr 2026 erstmals von dieser Maßnahme erfolgreich Gebrauch gemacht wird, stellt Max Schwerdtfeger dar.

Artikel lesen
Uni-Bibliothek 28.04.2026
Gesetzgebungskompetenz

BVerfG beanstandet fehlende Gesetzgebungskompetenz:

Zweit­ver­öf­f­ent­li­chungs­recht ist Urhe­ber­recht

2014 schuf der Bundesgesetzgeber ein Zweitveröffentlichungsrecht für Hochschulangestellte. Die Uni Konstanz machte aus dem Open-Access-Recht eine Pflicht. Das BVerfG kassierte nun die zugrunde liegende Ermächtigungsnorm im Landesrecht.

Artikel lesen
Lahav Shapira (r) mit seinem Rechtsanwalt Sebastian Scharmer vor der Urteilsverkündung beim Landgericht Berlin I am 13.04.2026 13.04.2026
Antisemitismus

LG Berlin mildert Haftstrafe gegen Shapira-Angreifer ab:

Anti­se­mi­ti­sches Tat­motiv nicht ein­deutig fest­s­tellbar

Zwei Schläge und ein Tritt gegen den Kopf: Wegen dieser Brutalität bleibt es bei einer Haftstrafe. Dass der Angriff auf den jüdischen Studenten aus Antisemitismus erfolgte, hielt die Kammer – anders als das Amtsgericht – nicht für belegt.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ham­burg

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Frank­furt am Main

Logo von Wirtz & Kraneis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht / Steu­er­recht / Li­ti­ga­ti­on

Wirtz & Kraneis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Logo von Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d) pri­va­tes Bau­recht/Ver­ga­be­recht

Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Mün­chen

Logo von Thomson Reuters
Se­nior Spe­cia­list Le­gal Edi­tor, Cor­po­ra­te Law and Practi­ce

Thomson Reuters, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH
Le­gal Coun­sel / Ju­rist (m/w/d) – Ar­chi­tek­ten-, Bau-, Ver­trags- und...

RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH, Düs­sel­dorf

Logo von orka Partnerschaft mbB
Re­fe­ren­da­re (m/w/d/*) im Be­reich En­er­gie­recht am Stand­ort Ber­lin

orka Partnerschaft mbB, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Krypto: Umsatzsteuer

27.05.2026

Aktuelles zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertung

26.05.2026

Die 3 wichtigsten Vertragsklauseln für Agenturen

27.05.2026

Intensivkurs KI für Anwaltskanzleien Modul 1: Basis-Einführung in KI, Prompting und Anwendungsfälle

27.05.2026

Verteidigung in Cannabis-Strafverfahren

27.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH