PKW-Maut und das EU-Recht: Öko­lo­gi­scher, aber immer noch dis­kri­mi­nie­rend

von Dr. Christian Kahle, LL.M.

01.02.2017

Nach einer Einigung zwischen der EU-Kommission und Deutschland schreitet die Einführung der Pkw-Maut voran. Doch der Kompromiss benachteiligt EU-Ausländer nach wie vor, und ist auch aus anderen Gründen misslungen, meint Christian Kahle.

Die deutlichen Zugeständnisse Deutschlands bei der Pkw-Maut haben nach Auskunft der EU-Kommission den Vorwurf der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beseitigt. Damit ist der Streit zwischen der EU-Kommission und Deutschland beendet. 

Dem Streit vorausgegangen war die Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen am 8. Juni 2015. Mit dem Gesetz wurde eine Infrastrukturabgabe eingeführt, welche nach Art des Motors (Fremd- oder Selbstzündungsmotor), Schadstoffklasse und Hubraum differenzierte. Zugleich wurde die Kfz-Steuer erheblich modifiziert, um die Belastung durch die Infrastrukturabgabe für Inländer auszugleichen. Die deutschen Autobesitzer sollten in dem Umfang von der Kfz-Steuer entlastet werden, in dem sie mit der Pkw-Maut belastet würden. In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland argumentierte die EU-Kommission, die Entlastung verstoße gegen das Recht der EU-Bürger auf Gleichbehandlung ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft (Art. 18 AEUV). Zudem sei auch die Preisgestaltung diskriminierend, da die Kurzzeitvignetten, die vorwiegend von Ausländern gekauft werden würden, unverhältnismäßig teuer seien. 

Keine 1:1-Entlastung für Deutsche, Staffelung nach Schadstoffklasse 

Der zwischen Deutschland und der EU-Kommission geschlossene Kompromiss sieht nun eine Reduzierung der Preise für die Vignetten vor. Eine 10-Tages-Vignette soll beispielsweise nur noch 2,50 statt 5 Euro kosten; statt drei soll es nunmehr fünf Preisstufen für Kurzzeitvignetten geben, die nach Umweltkriterien gestaffelt sind. Ferner verzichtet Deutschland auf die 1:1-Entlastung für deutsche Autofahrer bei der Kfz-Steuer. Stattdessen sollen Halter besonders umweltfreundlicher Fahrzeuge (Schadstoffklasse Euro 6) stärker entlastet werden. Die Infrastrukturabgabe bestimmt sich für Pkw nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des Fahrzeuges. Es gilt ein Höchstbetrag von 130 Euro. Je angefangene 100 ccm Hubraum beträgt die Abgabe für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 1,80 EUR (Ottomotor) und 4,80 EUR (Dieselmotor), für Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5 2,00 EUR (Ottomotor) und 5,00 EUR (Dieselmotor) beziehungsweise für Fahrzeuge der Schadstoffklasse 3 oder schlechter 6,50 EUR (Ottomotor) und 9,50 EUR (Dieselmotor).

Mit dem Kompromiss hat die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt. Sobald Bundestag und Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt haben, wird die EU-Kommission das Verfahren gänzlich einstellen. Bis dahin bleibt der Vollzug des Gesetzes aufgeschoben.

Ursprüngliches Maut-Konzept war eindeutig diskriminierend

Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist nach Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Die Vorschriften über die Gleichbehandlung von In- und Ausländern verbieten nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. 

Nach Ansicht der EU-Kommission lag ein solcher Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach der ursprünglichen Konzeption vor, weil deutsche Autobesitzer in exakt dem Ausmaß von der Kfz-Steuer befreit werden sollten, in dem sie durch die Maut belastet würden. Eine entsprechende Entlastung konnten Angehörige anderer Mitgliedstaaten naturgemäß nicht beanspruchen, da sie in Deutschland ohnehin keine Kfz-Steuer entrichten. Effektiv hätte dies dazu geführt, dass die Pkw-Maut ausschließlich von ausländischen Autobesitzern hätte entrichtet werden müssen. Die Argumentation der Bundesregierung, die Pkw-Maut würde für alle Nutzer des deutschen Bundesfernstraßennetzes und damit auch für Deutsche gelten, war zwar formal zutreffend, wirtschaftlich betrachtet aber Augenwischerei.

Zitiervorschlag

PKW-Maut und das EU-Recht: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21959 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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