BGH zum Pflichtteilsrecht: Krieg der Stämme

von Alexander Knauss

28.06.2012

Die Tochter verzichtet auf ihre Pflichtteilsansprüche. Der Vater setzt sie dennoch testamentarisch als Alleinerbin ein. Und die Enkelin geht leer aus? Eine komplizierte Familiengeschichte, über die der BGH zu entscheiden hatte. Und eine, bei der das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist, meint Alexander Knauss.

Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass einem entfernteren Abkömmling entgegen der Vorschrift des § 2309 BGB auch dann der Pflichtteil zustehen kann, wenn der Erblasser einen näheren Abkömmling trotz dessen zuvor erklärten Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird (BGH Urt. v. 27.06.2012, Az. IV ZR 239/10).

So diffizil die Frage zunächst klingt, so praxisrelevant ist sie: Häufig verzichten Kinder auf ihr Erbe und den Pflichtteil, damit die Eltern ihren Nachlass frei gestalten können, ohne auf Pflichtteilsansprüche Rücksicht nehmen zu müssen.

Manchmal geschieht dies gegen Zahlung einer Abfindung oder Zuwendung bestimmter Vermögenswerte schon zu Lebzeiten, manchmal auch ohne jede Gegenleistung aus familiärer Rücksichtnahme. Da ein solcher Verzicht oft nur dazu dient, den Eltern völlige Freiheit bei der Regelung ihrer Nachfolge zu verschaffen, werden die Verzichtenden häufig dennoch testamentarisch bedacht.

Verzicht auf Pflichtteil oder Erbe?

Die gesetzliche Erbfolge ändert sich nicht, wenn ein Abkömmling lediglich auf seinen Pflichtteil verzichtet. Entfernteren Abkömmlingen steht daher auch dann kein eigener Pflichtteil zu, es sei denn der nähere Abkömmling wird enterbt. In dem  vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erblasser seine Tochter aber gerade nicht enterbt. Diese hatte zwar auf ihren Pflichtteil verzichtet; ihr Vater setzte sie aber testamentarisch dennoch als Erbin ein.

Verzichtet ein Abkömmling hingegen nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auf sein gesetzliches Erbrecht, gilt nach § 2346 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die so genannte "Vorversterbensfiktion". Es wird dann so getan, als ob der Verzichtende vor den anderen gesetzlichen Erben verstorben wäre. Damit treten dann entferntere Abkömmlinge an seine Stelle.

Das führt zu der nun vom BGH beantworteten Frage, ob beispielsweise den Enkeln Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen, weil sie durch den Verzicht in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge eingerückt sind, ihnen die Position als gesetzlicher Erbe aber durch das Testament, das den Verzichtenden doch wieder begünstigt, wieder entzogen wird.

Keine Bevorzugung einzelner Stämme

Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage ist § 2309 BGB. Nach dieser Vorschrift sind entferntere Abkömmlinge nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, "der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde", den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Sie will verhindern, dass demselben Stamm der Pflichtteil zweimal gewährt wird, damit kein Stamm bevorzugt wird.

In dem vom für das Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat entschiedenen Fall gab es jedoch nur einen Stamm, weil Tochter und Enkelin des Erblassers die einzigen Abkömmlinge des Verstorbenen waren. In einer solchen Konstellation kann nicht ein Stamm gegenüber dem anderen bevorzugt werden. Es geht vielmehr allein um die Verteilung des Erbes innerhalb eines einzigen Stammes. § 2309 BGB ist damit gar nicht einschlägig, da der Zweck der Norm einer Geltendmachung des Pflichtteils nicht entgegen steht.

Das letzte Wort ist damit aber noch nicht gesprochen. Denn entfernteren Abkömmlingen könnte trotzdem ein Strich durch die Rechnung gemacht werden: Verzichtet ein Abkömmling auf das gesetzliche Erbrecht, wirkt der Verzicht auch für seine Abkömmlinge - es sei denn, aus der Verzichtserklärung ergibt sich etwas anderes. Diese Frage wird das OLG München, an welches  der BGH das Verfahren zurückverwiesen hat, klären müssen.

Der Autor Alexander Knauss ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Bonn. Er ist Verfasser zahlreicher Fachpublikationen zu seinen anwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkten.

Zitiervorschlag

Alexander Knauss, BGH zum Pflichtteilsrecht: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6488 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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