Die Tierschutzorganisation Peta hält Tiertötungen zum Fleischkonsum für strafbar. Es fehle dafür an einem "vernünftigen Grund". Sie hat Strafanzeigen gestellt. Ist das mehr als PR? Ein Interview mit Peta-Justitiarin Vera Christopeit.
LTO: Frau Dr. Christopeit, PETA hat die Giganten der deutschen Fleischindustrie wegen millionenfachem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz angezeigt. Dass jetzt wirklich ein Herr Tönnies auf der Anklagebank landet, werden Sie kaum erwarten. Ist das eine bloße PR-Aktion?
Dr. Vera Christopeit: Nein, wir haben uns den Straftatbestand des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierschG) ja nicht ausgedacht. Im Gegenteil: Es handelt sich um die zentrale Norm des deutschen Tierschutzstrafrechts. Danach gilt im Grundsatz, dass das Töten von Tieren verboten ist. Ausnahme: Es liegt als Rechtfertigung ein "vernünftiger Grund" vor. Zusätzlich aufgeladen durch den in Art. 20a GG verankerten Individualtierschutz verlangt die Norm eine Einzelfallbetrachtung bei jeder einzelnen Tiertötung. Konkret ist das Merkmal "vernünftiger Grund" eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Es muss geprüft werden: Liegt ein legitimer Zweck vor, ist die Tötung erforderlich und für den Zweck angemessen? Wenn man sich diese extremen Zahlen anschaut: Bis zu 25.000 Schweine können nach Eigenangaben allein bei der Premium Food Group (vormals Tönnies) in Rheda-Wiedenbrück jeden Tag getötet werden, dann ist klar, dass so eine Prüfung gar nicht passieren kann. Dass so viele Tiere allein aufgrund der Art ihrer Nutzung an der Prüfung quasi "vorbeigeschleust" werden, lässt einen klaren Systemfehler erkennen.
Ist die Produktion von Fleisch zur menschlichen Ernährung nicht das Paradebeispiel für einen solchen “vernünftigen Grund”?
Der Gesetzgeber hat 1972 in die Gesetzesbegründung zum Tierschutzgesetz geschrieben, dass menschliche Erhaltungsinteressen, damit meinte er wohl Ernährungszwecke, berechtigt und vernünftig sind. Damals galt aber noch die Annahme, dass wir tierisches Protein und Eisen brauchen, um zu überleben. Doch heute ist wissenschaftlich anerkannt, dass eine rein pflanzliche Ernährung dieses Ziel ebenso oder sogar besser erreicht. Und da ist völlig klar, dass in der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Leben des Tieres und dem menschlichen Interesse einfach schon gar kein legitimes Interesse an einer Tiertötung mehr besteht. Auch die Erforderlichkeit ist angesichts der eindeutig tierschonenderen Alternativen nicht gegeben.
LTO: Was ist mit Genuss des Menschen? Noch ist die Lebensmittelindustrie nicht in der Lage, ein Steak zu imitieren. Kann "das schmeckt lecker" ein vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres sein?
"Geschmack" oder "Genuss" sind keine Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetzes. Die Erhaltungsinteressen, teilweise auch "vitale" Erhaltungsinteressen, die die Gesetzesbegründung von damals erwähnt, sind ja gerade solche, die für das menschliche Überleben physiologisch notwendig sind. Der Geschmack gehört da offensichtlich nicht dazu. Auch die Bundesregierung hat 2008 gesagt, dass die Tiertötung nur in Betracht kommt, wenn das menschliche Interesse schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit.
Selbst wenn man aber irrtümlicherweise im reinen "Genuss" einen legitimen Zweck für die Tiertötung sähe, scheitert die Zulässigkeit spätestens bei der von der Norm verlangten Verhältnismäßigkeitsprüfung, also der finalen Abwägung der Interessen. Reine Geschmacksgründe müssen hinter den Schutz des Lebens und der Integrität des Tieres, also dessen fundamentalen Interessen, zurücktreten. Das immense Leid bei der Haltung und Schlachtung steht offensichtlich in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu einem reinen Genussinteresse. Zudem muss man fragen: Ist der angestrebte "Fleischgeschmack" wirklich der Goldstandard – oder einfach nur Gewohnheit?
Was ist mit wirtschaftlichen Erwägungen? Hinter der Fleischindustrie stehen ja nicht nur die Gewinne der Schlachtbetriebe, sondern viele Arbeitsplätze.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Urteil zum Kükentöten von 2019 sehr klar entschieden: Rein wirtschaftliche Interessen stellen keinen vernünftigen Grund im Sinne des § 17 TierSchG dar. Die Norm schützt das Tier um seiner selbst willen, nicht als bloße Wirtschaftseinheit. Außerdem ist die volkswirtschaftliche Bilanz des durch extrem niedrige Preise angeheizten massenweisen Fleischkonsums der Bundesbürger doch eher negativ. Es gibt eine Schätzung, nach der der übermäßige Rind- und Schweinefleischkonsum jährliche volkswirtschaftliche Gesundheitskosten von 16 Milliarden Euro verursacht; die Umweltkosten der Fleischproduktion liegen mit 21 Milliarden noch darüber.
Ist das nicht nur die halbe Wahrheit? Das BVerwG hat zwar gesagt, dass ökonomische Interessen allein nicht für die Annahme eines vernünftigen Grundes ausreichen, aber hat diese gleichwohl anerkannt. Es ist nur zu dem Ergebnis gekommen, dass die wirtschaftlichen Belange beim Kükentöten weniger schwer wiegen als das Tierwohl, und hat dann trotzdem sogar eine Übergangszeit zugelassen. Zur Schlachtung sagt es sogar ausdrücklich, dass diese erlaubt wäre.
Entscheidend ist, dass "Wirtschaft" als alleiniger Grund nicht ausreicht. Wir haben jetzt in den letzten Jahrzehnten nicht nur einen völlig neuen Markt für pflanzliche Nahrungsmittel, sondern einen "Animal Turn" in der Rechtswissenschaft erlebt, eine Neuausrichtung des wissenschaftlichen Blicks auf die Mensch-Tier-Beziehung. Dieser Blick wirkt sich aus auf den Begriff "vernünftiger Grund", der ja ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und auch dem Zeitgeist unterliegt. Und Art. 20a Grundgesetz (GG) gibt eine klare Wertung ab, die laut Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Artikel 20a GG verpflichtet den Staat zum Schutz der Tiere, ist aber nur ein Staatsziel und schränkt ja auch mit der Formulierung "nach Maßgabe der Gesetze" ein. Inwiefern hilft Ihnen das?
Artikel 20a GG hat das Gewicht des Tierschutzes in der Rechtsordnung in der Theorie signifikant erhöht. Die beiden in Art. 20a GG festgeschriebenen Staatsziele Umwelt und Tierschutz unterscheiden sich insofern von den klassischen Staatszielen, als sie einen konkreten Zustand als gegeben voraussetzen und die Staatsorgane darauf verpflichten, diesen Zustand zu schützen – und: zu verbessern. Er fordert einen effektiven Schutz und wirkt auf die Auslegung aller relevanten Gesetze, eben auch des § 17 TierSchG. Das bedeutet, dass die Rechtfertigungshürden für das Töten eines Tieres steigen. Das lässt sich nicht politisch wegdiskutieren. Ein Grund, der früher vielleicht als "vernünftig" durchging, muss heute einer strengeren Prüfung standhalten, insbesondere wenn es um das Leben von Millionen Tieren geht.
Ihre Anzeigen richten sich gegen die Verantwortlichen in den Unternehmen. Unmittelbare Täter sind ja eigentlich die Mitarbeiter am Schlachtband. Schließt Ihre Anzeige diese mit ein?
Unsere Anzeigen richten sich gegen die gesamte verantwortliche Hierarchiekette – von der Geschäftsführung, die die Prozesse anordnet und davon profitiert, über das Management bis hin zu den Personen, die die Tötungshandlungen konkret durchführen oder beaufsichtigen. Der einzelne Arbeiter am Band ist sicherlich Teil des Systems und führt die Handlung aus, oft unter prekären Bedingungen. Die primäre strafrechtliche Verantwortung sehen wir aber bei denen, die das System organisieren, aufrechterhalten und davon über alle Maßen profitieren.
Erste Staatsanwaltschaften haben ihre Anzeigen schon eingestellt. Aber nehmen wir an, Sie haben dank eines tierfreundlichen Staatsanwalts und Gerichts Erfolg. Was wären denn die Folgen? Der Durchschnittsdeutsche geht ja schon an die Decke, wenn er für etwas mehr Tierwohl bezahlen muss. Entsprechend würde die Politik bei einer Veurteilung mit Sicherheit sofort handeln, um bei den nächsten Wahlen nicht unterzugehen. Es würde doch eine Eilsitzung im Bundestag einberufen und im Tierschutzgesetz würde ausdrücklich die Schlachtung zu Ernährungszwecken erlaubt werden.
Diese Gefahr besteht theoretisch. Aber ein solcher Schritt wäre dann ein massiver Rückschritt im Tierschutz und würde im klaren Widerspruch zum Staatsziel in Artikel 20a GG stehen. Ob eine solche Gesetzesänderung verfassungsrechtlich haltbar wäre, ist äußerst fraglich. Zudem ignoriert dieses Argument die vielfältigen negativen Folgen der Intensivtierhaltung, die weit über das Tierleid hinausgehen, die aber auch in einer Gesamtabwägung im Rahmen des "vernünftigen Grundes" geprüft werden müssen: Biodiversitätsverlust, Umweltbelastungen, Klimakatastrophe, menschliche Gesundheitsrisiken wie Antibiotikaresistenzen. Der Gesetzgeber kann die Augen vor diesen Fakten nicht verschließen. Unsere Anzeigen sollen auch den Druck erhöhen, diese Gesamtverantwortung wahrzunehmen und nicht nur Partikularinteressen zu bedienen. Es braucht den Mut, Fakten anzuerkennen und eine längst überfällige Transformation einzuleiten.
PETA führt die Kampagnen ja immer mit großem moralischem Impetus. Die Anzeigeaktion läuft unter dem Slogan "Kein Recht auf Mord". Der Begriff "Mord" ist juristisch für die Tötung von Menschen reserviert. Ist das nicht eine Provokation, die Ihrer Argumentation eher schadet?
Der Begriff soll aufrütteln und die ethische Frage stellen, warum wir das systematische Töten von Millionen leidensfähiger Tiere völlig anders bewerten als die Tötung von Menschen. Wenn Menschen aus wirtschaftlichen Motiven getötet werden, ist das Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Bei leidensfähigen Tieren wird hingegen ernsthaft diskutiert, ob wirtschaftliche Motive das Töten erst rechtfertigen. Das passt nicht zusammen. Juristisch argumentieren wir natürlich nicht mit dem Mordtatbestand, sondern auf der Basis des geltenden Rechts und des Begriffs "vernünftiger Grund". Die Kampagne und ihr Titel sollen die Debatte anstoßen, die rechtliche Auseinandersetzung führen wir auf dem Boden des geltenden Rechts.
Dr. Vera Christopeit (Ass. iur.) ist Justiziarin im Rechtsteam der bundesweit größten Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e.V. In deren Berliner Niederlassung befasst sie sich vor allem mit dem Verfassungsrecht, Tier(schutz)recht, der Tierethik und dem Versammlungsrecht.
Peta stellt Strafanzeige gegen Schlachtbetriebe: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57758 (abgerufen am: 06.12.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag