OB-Wahl in Ludwigshafen: Wie stehen die Chancen für AfD-Kan­didat vor Gericht?

von Maryam Kamil Abdulsalam

21.08.2025

Der AfD-Politiker Joachim Paul wurde in Ludwigshafen nicht zur Kommunalwahl zugelassen. Vor dem VG scheiterte er, nun hat er Beschwerde beim OVG eingelegt. Findet er noch einen Weg, Ende September zur Wahl zu stehen? 

Der AfD-Kandidat Joachim Paul will Oberbürgermeister in Ludwigshafen werden. Und er unternimmt alles erdenklich Mögliche, um doch noch zur Wahl am 21. September 2025 zugelassen zu werden. Der Wahlausschuss Ludwigshafen hatte Anfang August seine Bewerbung nicht zur Wahl zugelassen. Daraufhin richtete sich Paul im Eilverfahren an das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a. d.  Weinstraße und beantragte vorläufig zur Wahl zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 18. August2025 lehnte das VG diesen Antrag als unzulässig ab. 

Paul gibt nicht auf. Gegen die Entscheidung geht der OB-Kandidat der AfD nun mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz vor, wie ein Sprecher des OVG Koblenz gegenüber LTO bestätigt hat. 

Bei der Wahl sind vier Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, nach Angaben der Stadt sind in Ludwigshafen rund 122.000 Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt. Auf Nachfrage des SWR sagte eine Sprecherin der Stadt nun: "Da das Oberlandesgericht eine kurzfristige Entscheidung in Aussicht stellte, wurde der der Druck der Stimmzettel einstweilen zurückgestellt." Der Name von Paul wird Stand jetzt nicht auf dem Stimmzettel stehen. 

Lehrer, Politiker, rechter Netzwerker

Vor seiner politischen Karriere, die 2015 als Mitglied des Koblenzer Stadtrates begann und sich nun seit 2016 im Landtag von Rheinland-Pfalz in dem Mandat des Landtagsabgeordneten fortsetzt, war Joachim Paul Lehrer und Schulleiter. Der 55-Jährige ist Beamter auf Lebenszeit im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz. Nach Angaben des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes ist er darüber hinaus auch Netzwerker in der Neuen Rechten und stellt sein Wahlkreisbüro als Veranstaltungs- und Vernetzungsörtlichkeit zur Verfügung. So soll auch der Rechtsextremist Martin Sellner im Rahmen seiner "Remigrations-Tour" im Wahlkreisbüro des Landtagsabgeordneten aufgetreten sein.

Bürgermeister oder Bürgermeisterin darf in Rheinland-Pfalz nach § 53 Abs. 3 S. 1 Gemeindeordnung aber nur werden, wer ausreichend Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen. Kurz: Er muss verfassungstreu sein. Darüber, ob ein vorgeschlagener Kandidat oder eine vorgeschlagene Kandidatin zugelassen wird, entscheidet nach § 23 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz der Wahlausschuss. 

Dieser Wahlausschuss hat aber Zweifel an der Verfassungstreue des Kandidaten. Ausschlaggebend für dessen Entscheidung war ein elfseitiges Dokument, das vom Wahlausschuss angefordert und vom Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt wurde. Daraus geht hervor: Joachim Paul pflegte öffentlichkeitswirksame Beziehungen zum "COMPACT-Magazin", das 2021 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wurde. Er soll sich für den sog. "Stolzmonat" engagieren und verkehre mit zahlreichen Mitgliedern der aufgelösten "Revolte Rheinland" und der "Jungen Alternative" in seinem Bundesland (Beschl. v. 18.08.2025 – 3 L 889/25.NW).

Den Wahlausschuss überzeugte diese Informationslage von der fehlenden Verfassungstreue des Kandidaten und er wurde mit einem Stimmergebnis von 6:1 Stimmen nicht als Kandidat zugelassen.

Nachträgliche Wahlprüfung soll vor Chaos schützen

Vor dem VG  Neustadt a. d. Weinstraße machte Paul geltend, in seinem passiven Wahlrecht verletzt zu werden. Außerdem bestünden keine Zweifel an seiner Verfassungstreue. 

Für das VG war jedoch nicht ausschlaggebend, ob die Verfassungstreue nachweislich fehlt oder nicht. Es legte vielmehr einen Maßstab an, den die Rechtsprechung in vergleichbaren Verfahren bereits entwickelt hat: Entscheidungen und Maßnahmen, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen sind ausschließlich mit den gesetzlichen Rechtsbehelfen anzufechten,.Die jedoch einzig ein nachträgliches Wahlprüfungsverfahren vorsehen, so das Gericht (VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschl. v. 18.08.2025 – 3 L 889/25.NW). 

Dieser Vorrang des nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens führt dazu, dass für Kandidaten erfolgreiche Eilrechtsschutzentscheidungen vor der Wahl in allen Bundesländern extrem selten sind, erläutert Dr. Dominik Lück, der als Anwalt bereits zahlreiche kommunalwahlrechtliche Verfahren für Kommunen betreut hat. "Der Grundsatz wird nur im Ausnahmefall durchbrochen, da eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass eine Wahl nicht zum geplanten Termin durchgeführt werden kann und damit Chaos verursacht und so das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie geschwächt wird", so Lück weiter.

Daher sind die Anforderungen an einen solchen Ausnahmefall hoch: Nur in Ausnahmefällen könne es auch einstweiligen Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl geben. Nämlich dann, "wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren gemäß §§ 58, 50 Kommunalwahlgestz zur Ungültigkeit der Wahl führen wird", so heißt es in dem VG-Beschluss vom 18.08.2025. Der Fehler sei jedoch dann schon nicht mehr offensichtlich, wenn zur Beurteilung des Fehlers ein erheblicher Prüfungs- und Begründungsaufwand des Gerichts erforderlich wäre. Als offensichtlicher Fehler käme beispielsweise die Nichtzulassung eines ortsfremden Bürgermeisterkandidaten, in Betracht, so Lück. Denn wenn der Wahlausschuss verkennt, dass die Anforderung des Gemeindewohnsitzes nur für den Gemeinderat gilt, nicht aber für den Bürgermeisterkandidaten, dann sei das ein offensichtlicher Verstoß.

Wenig Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren

Diesen Maßstab wird nun wohl auch das OVG Koblenz im Rahmen seiner Prüfung der Beschwerde anlegen. Bereits im Jahr 2014 prüfte das Gericht in zwei Verfahren ausschließlich nach dem Offenkundigkeitsmaßstab und ging nicht vertieft auf mögliche Verfahrensfehler ein (s. OVG Koblenz, Beschl. v. 12.05.2014 – 10 B 10454/14; Beschl. v. 30.04.2014 – 10 B 10415/14). Die möglichen Verfahrensfehler betrafen dabei zum einen die Frage, ob ein Wahlvorschlag ordnungsgemäß eingereicht wurde und zum anderen, ob die Anforderungen des § 18 Kommunalwahlgesetz zur Aufstellung eines Bewerbers durch eine nicht mitgliedschaftliche organisierte Wählergruppe eingehalten wurden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das OVG bei einem nun politisch heikleren Vorgang von seiner bisher strengen, aber einheitlichen Linie abweichen sollte. 

Sollte Paul also auch vor dem OVG scheitern, wird es dem AfD-Kandidaten offen stehen, denjenigen Weg zu beschreiten, auf den ihn die Verwaltungsgerichte auch verweisen: Um die einheitliche, wirksame Wahlentscheidung einer Vielzahl von Bürgern zu wahren, muss die Verfolgung subjektiver Rechte des Einzelnen zunächst zurücktreten und eine Wahlprüfung ist erst nach Durchführung der Kommunalwahl möglich. So sehen es die §§ 48 ff. Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz (KWG RLP) vor. 

Dabei kann sowohl jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben (§ 48 KWG RLP) oder es kann eine Prüfung von Amts wegen durch die Aufsichtsbehörde erfolgen (§ 49 KWG RLP). Paul kann also noch eine Hauptsacheentscheidung der Verwaltungsgerichte mit vertiefter Prüfung seiner Verfassungstreue erwirken. Denn wird er Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben, entscheidet zunächst die Aufsichtsbehörde. Gegen ihre Entscheidung steht dem Betroffenen wiederum der Verwaltungsrechtsweg offen. 

Für ein solches Vorgehen, sieht KommunalrechtlerLück angesichts des Beschlusses des VG jedoch keine hohen Erfolgschancen, da im Beschluss schon recht umfassend auf die Gründe, die die Zweifel an seinem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründen, eingegangen worden sei. "Diese Gründe müsste er erschüttern, das heißt in seinem Wahleinspruch umfassend darlegen, warum es anders ist. Damit müsste er sich aber von den Positionen, die er vertritt, distanzieren beziehungsweise sie abschwächen", so Lück weiter. 

Genügt AfD-Parteizugehörigkeit zur Begründung der fehlenden Verfassungstreue?

"Solange das Gerichtsverfahren anhängig ist, wird eine andere Person das Amt des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ausüben", erklärt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Experte in beamtenrechtlichen Fragen, das mögliche Szenario einer nachträglichen Wahlprüfung. Das sei so gewollt, um das Amt des Oberbürgermeisters wie auch die Stadt insgesamt während der Verfahrensdauer vollständig handlungsfähig zu behalten. "Sollte sich dann nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens herausstellen, dass Herr Paul zur Wahl doch hätte zugelassen werden müssen, wird die Wahl kurzfristig neu angesetzt und wiederholt werden." Auch das ändere aber nichts daran, dass die Stadt weiterhin handeln kann und Bescheide, Urkunden oder Satzungen, die die Unterschrift eines Oberbürgermeisters oder einer Oberbürgermeisterin tragen, bleiben gültig", so Hotstegs weiter.

Für eine gerichtliche Überprüfung, wie sie womöglich in Zukunft nach der Wahl noch ansteht, meint Hotstegs, dass es nicht mehr auf eine Beweisführung gegen den Kandidaten persönlich ankommen wird. "Aus meiner Sicht bestehen tatsächlich bereits aufgrund der Parteizugehörigkeit erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue von Herrn Paul. Denn er kandidiert für eine verfassungsfeindlich ausgerichtete Partei und gibt damit auch ausdrücklich zu erkennen: 'Ich will für diese Parteiziele einstehen'." Die Einstufung der Partei als "gesichert rechtsextrem" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz würde damit die Entscheidung der Verwaltungsgerichte vorprägen. 

Kommunalrechtler Lück hingegen hält die Parteizugehörigkeit zu einer gesichert rechtsextremen Partei für ein Indiz, aber nicht allein ausreichend. "Es müssen weitere Indizien hinzutreten. Diese gab es im Fall Paul. Ausweislich der Ausführungen des Beschlusses des VG Neustadt, ist Paul etwa namentlich im Verfassungsschutzbericht genannt, ist also nicht einfach nur ein Parteimitglied", so Lück weiter. Die Frage, ob ein Kandidat die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche Grundordnung einzutreten, sei eine Prognoseentscheidung, die auf Grundlage mehrerer (pro und contra) Indizien zu treffen und demnach einzelfallabhängig sei. 

Sollte eine nachträgliche Wahlprüfung noch erfolgen, kann diese also auch Aufschluss darüber geben, welches Gewicht der Parteizugehörigkeit und aktiven Mitgliedschaft eines AfD-Politikers bei der Bewertung seiner Verfassungstreue nach beamtenrechtlichen Maßstäben beizumessen ist.

Zitiervorschlag

OB-Wahl in Ludwigshafen: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57959 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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