Eine junge Frau filmt eine Bedrohungslage in einem Münchner Parkhaus. Die Aufnahmen postet sie tags darauf auf TikTok und noch später auf Instagram. Jetzt dreht sich die Debatte darum, ob das Posten selbst strafbar ist.
Die Sängerin Liän wurde nach eigener Darstellung in einem Münchner Parkhaus am 25. Juli 2025 abends von einem Mann verfolgt und bedrängt. Sie filmte die Situation und postete das zweieinhalbminütige Video am nächsten Tag auf TikTok und am darauffolgenden auf Instagram. Seitdem wird diskutiert, ob und wann das Filmen von solchen Angriffen und das Veröffentlichen der Videos strafbar sein kann.
In dem Video filmt Liän überwiegend ihre Reaktion auf das Verhalten des Mannes. Es ist zu hören, wie der Mann sie anspricht und sinngemäß fragt, ob sie ihn küssen will. Sie lehnt unmissverständlich ab und fängt an zu laufen, als er sie am Arm packt. Auf dem Weg zu ihrem Auto wiederholt sie mehrfach, dass sie kein Interesse hat. Im Auto verriegelt sie die Türen und filmt dabei, wie er mehrere Minuten auf sie wartet, bis er das Parkhaus verlässt. Der Mann ist in dem Video nur vereinzelt direkt zu sehen.
Liän erklärte das Filmen damit, dass sie kein Netz gehabt habe und ein Beweismittel haben wollte. Dass ein Notruf auch ohne Netz möglich ist, habe sie nicht gewusst. In ihrem Post warnt sie andere Frauen vor dem Mann und ähnlichen Situationen.
Eine abschließende Bewertung der Situation nur anhand des Videos ist insbesondere in subjektiver Hinsicht nicht möglich.
Schon versuchtes erzwungenes Küssen strafrechtlich erheblich
Das auf dem Video erkennbare Verhalten des Mannes kann strafrechtlich ein versuchter sexueller Übergriff sein, § 177 Abs. 1, Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Soweit wahrnehmbar versucht er, Liän gegen ihren erkennbaren Willen zur Vornahme oder jedenfalls Duldung eines Kusses zu bestimmen. Bereits das Küssen kann die erforderliche Erheblichkeitsschwelle einer "sexuellen Handlung" im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB überschreiten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor Jahren entschieden hat (BGH, Beschl. v. 08.02.2006, Az. 2 StR 575/05).
Mit der mehrfachen ausdrücklichen Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen, ist der entgegenstehende Wille von Liän für jedermann erkennbar. Weil er kurz davor war, seinen Plan zu verwirklichen, hat er zum sexuellen Übergriff unmittelbar angesetzt. Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nicht in Betracht, weil sein Versuch mit ihrer Flucht ins Auto fehlgeschlagen ist.
Veröffentlichung von gefilmten Straftaten kann Cybermobbing sein
Das Filmen und Posten des Videos der Tat durch Liän ist jedenfalls nicht nach § 201a Abs. 1 StGB strafbar. Die Norm regelt die Strafbarkeit wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, etwa Aufnahmen in einer Wohnung als geschütztem Raum oder von Toten oder Menschen in Notlagen. Aufnahmen wie hier aus einem von jedem betretbaren Parkhaus fallen nicht darunter.
Das Posten des Videos kann aber gemäß § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein. Danach wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Die Veröffentlichung müsste also geeignet sein, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm ein Signal gegen Cybermobbing setzen in Form von Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung durch Verbreiten minderwertiger, peinlicher, ekliger oder abstoßender Aufnahmen Dritter über das Internet (BT-Drs. 18/2601, 37). Das kann nach dem Gesetzeswortlaut auch die Aufnahme von Straftaten betreffen. Es reicht aus, wenn aus der Perspektive eines objektiven Betrachters die Aufnahme geeignet ist, die abgebildete Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (BGH, Urt. v. 27.2.2024, Az. 4 StR 401/22 Rn. 31 f.) Daher sind auch Fälle wie der vorliegende von der Norm grundsätzlich erfasst. Zudem kann auch eine solche Aufnahme, gerade wenn sie verfälscht o.ä. ist, dem Ansehen der gefilmten Person erheblich schaden. Ausreichend ist zudem, wenn die gefilmte Person wie hier zumindest für ihren erweiterten Bekanntenkreis erkennbar ist.
Posting durch Private ist regelmäßig nicht sozial adäquat
Von der Strafbarkeit ausgenommen sind nur Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen aus den Bereichen Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen (Sozialadäquanzklausel, § 201a Abs. 4 StGB). Bei den "ähnlichen Zwecken" muss es sich um einen vergleichbar gewichtigen Zweck handeln, der das betroffene Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten in den Hintergrund treten lässt.
Bei der Veröffentlichung von Videos, die strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen, könnte dies in Betracht kommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Information dem Beweis einer Straftat und zur Verhinderung weiterer Straftaten dient, etwa bei Veröffentlichungen durch Polizeibehörden.
In die Abwägung mit dem höchstpersönlichen Recht des Abgebildeten wäre vorliegend auch einzustellen, dass es sich um einen Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung handelt. Dennoch kann die Abwägung bei der nachträglichen Veröffentlichung durch Private auch zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ausgehen. Im Ergebnis ist das nachträgliche Posten der Videos mit dem Risiko einer Strafbarkeit nach § 201a Abs. 2 StGB behaftet.
Zudem erfüllt das Posten und damit Veröffentlichen jeglichen "Bildnisses" einer Person grundsätzlich auch den Straftatbestand des § 33 Abs. 1 Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Danach wird bestraft, wer ein Bildnis eine Person ohne deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Eine Tat nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG wird jedoch ausschließlich auf Antrag verfolgt (§ 33 Abs. 2 KunstUrhG), während die Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 201a Abs. 2 StGB auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annehmen kann (§ 205 Abs. 1 StGB).
Denkbar wäre zudem eine Strafbarkeit nach § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Entscheidend ist aber, ob die betroffene Person damit rechnen musste, dass Dritte zuhören. Leise Gespräche im öffentlichen Raum können also unter die Norm fallen. Laute Aussagen im öffentlichen Raum – wie hier – einem öffentlichen Parkhaus, sind jedoch nicht geschützt. Vorliegend scheidet damit eine Strafbarkeit nach § 201 StGB aus.
Notwehrlage nicht mehr beim Posting nach einer Tat
Da Liäns Verhalten also tatbestandsmäßig gewesen sein könnte, stellt sich die Frage, ob sie einen Rechtfertigungsgrund hätte. Eine Notwehr (§ 32 StGB) setzt objektiv einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder eine dritte Person voraus (sog. Notwehrlage). Wie erläutert kann das Verhalten des Mannes als versuchter sexueller Übergriff gewertet werden. Gegenwärtig ist dieser Angriff aber nur, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Zu beurteilen ist die Gegenwärtigkeit nach der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat (ex ante-Sicht).
Nach diesen Grundsätzen wäre ein Angriff gegen Liän nicht mehr gegenwärtig, als der Mann das Parkhaus verlassen hat. Die mögliche Strafbarkeit nach § 201a Abs. 2 StGB und § 33 Abs. 1 KunstUrhG durch die spätere Veröffentlichung wäre daher nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
Live-Übertragung als geeignetes Mittel?
Das könnte anders zu beurteilen sein, wenn eine Person einen Moment des Angriffs live auf Social Media überträgt. An der Notwehrlage gäbe es dann keinen Zweifel. Zudem müsste die Live-Übertragung aber geeignet sein, den Angriff abzuwenden oder zumindest abzuschwächen und dabei das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln sein (Erforderlichkeit).
Geeignet zur Abschreckung wäre eine Live-Übertragung in der Regel (ähnlich hier passiert). Ein milderes Mittel wäre aber womöglich der Notruf. Dass eine Person von der Möglichkeit eines Notrufs ohne Handyempfang nichts weiß, ist für die juristische Bewertung der Notwehr unerheblich.
Ob es sich bei Live-Übertragung und Notruf um gleich geeignete Verteidigungsmittel handelt, hängt insbesondere von Lage und Erreichbarkeit des Ortes und der Art des Angriffs ab. Welches milder ist, hängt dagegen überwiegend von der Reichweite des Accounts ab. Die angegriffene Person muss sich jedenfalls weder auf ein unsicheres Verteidigungsmittel verweisen lassen noch zwischen der Intensität der Verteidigung und dem Angriff abwägen.
Angriff ist beim Posting am Folgetag nicht gegenwärtig
Ein späteres Veröffentlichen des Videos könnte noch durch einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 S. 1 StGB) gerechtfertigt sein. Das setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Die Gegenwärtigkeit wird hier zwar weiter verstanden als bei der Notwehr. Dennoch wird am Folgetag kaum mehr eine gegenwärtige Gefahr für sie selbst bestanden haben. Das wäre allenfalls diskutabel, wenn er ihren Wohnort o.ä. gekannt hätte und es Anhaltspunkte für ein Auflauern gäbe.
Wenn man mit einem Video andere Menschen im Umfeld vor einer aktuellen Gefährdungslage warnt, kommt ein Notstand zwar in Betracht. Auch daran fehlt es aber bei einer Veröffentlichung ein und zwei Tage später.
Abstrakt denkbar ist auch eine Einwilligung des Gefilmten – zumindest von einer konkludenten kann man ausgehen nach einem Hinweis auf Aufnahme, Live-Übertragung oder sogar nachträgliche Veröffentlichung, wenn ein Täter vom Angriff nicht abrückt. Äußert der Angreifer ausdrücklich eine Einwilligung ("Ja dann film doch"), dann ist die Handlung ohne weiteres gerechtfertigt.
Verwertbarkeit der Aufnahme als Beweismittel
Von Privaten auf eigene Initiative erstellte Videoaufnahmen im öffentlichen Raum sind als Augenscheinsobjekt grundsätzlich als Beweismittel in einem Strafverfahren verwertbar.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Aufnahme im privaten Bereich erfolgt wäre und dadurch in die Privat- oder Intimsphäre der gefilmten Person eingreift. Dann kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung überwiegen, sodass das Video nicht als Beweismittel verwertet werden dürfte. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Person bei einem nur geringfügigen Angriff (z.B. einer Beleidigung) in seiner Intimsphäre gefilmt wird.
Bei den Fällen, um die es hier aber geht, also solche in denen Frauen meist aus sexuellen Motiven bedrängt oder bedroht werden, werden auch Videos aus dem privaten Bereich verwertet.

Die Autorin Dr. Anja Schmorl ist Rechtsanwältin und Salary Partnerin bei der Kanzlei Knauer& am Standort München. Der Autor Dr. Mustafa Enes Özcan ist Associate bei der Kanzlei Knauer& am Standort Berlin.
Der Fall Liän und das Parkhaus-Video: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57918 (abgerufen am: 24.01.2026 )
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