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Papst-Rücktritt: "Er wird nicht wieder Kardinal Ratzinger sein"

Interview mit Prof. Dr. Stefan Muckel

12.02.2013

Papst Benedikt XVI.

Papst Benedikt XVI. bei einem Deutschlandbesuch (22.09.2011), Foto: Thomas Lohnes/dapd

Als Benedikt der XVI. am Montag erklärte, ab dem 28. Februar auf sein Amt zu verzichten, waren viele überrascht. Kann ein Papst überhaupt zurücktreten? Er kann es tatsächlich. Das Kirchenrecht sieht das seit 1983 ausdrücklich vor. Im LTO-Interview erklärt der Kirchenrechtler Stefan Muckel, die Voraussetzungen des Rücktritts, was nun folgt und welchen Namen der Papst a.D. künftig führen wird.

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LTO: Ich habe bisher immer gedacht, ein Papst scheidet erst aus dem Amt, wenn er stirbt. Gestern bin ich eines Besseren belehrt worden. Auch das Kirchenoberhaupt kann zurücktreten. Unter welchen Voraussetzungen?

Muckel: Das steht in Canon 332 § 2 des Codex Iuris Canonici (CIC), eine Vorschrift, von der man bisher glaubte, sie sei bloß theoretischer Natur. Darin heißt es: "Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird."

Durch die Übersetzung vom Lateinischen ins Deutsche klingt das etwas gestelzt, es gibt aber zwei klare Voraussetzungen: Der Papst muss in freier Entscheidung auf sein Amt verzichten und er muss den Verzicht hinreichend kundmachen. Benedikt XVI. hat in seiner Erklärung ausdrücklich betont, dass seine Entscheidung freiwillig ist und da ja sogar Kameras dabei waren, die Weltpresse also sofort informiert war, besteht auch kein Zweifel an der Kundgabe. Ich denke, der Papst hat Canon 332 § 2 CIC sicherlich im Auge gehabt.

LTO: Der Verzicht muss von niemandem angenommen werden. Wieso?

Muckel: Der Papst ist der oberste Gerichtsherr und Gesetzgeber der Kirche. Er ist nicht darauf angewiesen, dass jemand seiner Entscheidung zustimmt.

LTO: Wenn niemand den Verzicht annehmen muss, gibt es also auch keine Möglichkeit, den Rücktritt zu verhindern?

Muckel: Nein. Der Stuhl Petri wird nun tatsächlich ab dem 28. Februar um 20 Uhr vakant sein.

"Bisher haben die Päpste immer durchgehalten"

LTO: Konnte sich der Papst völlig frei aussuchen, ab wann er zurücktritt? Hätte er sein Amt genauso gut erst ab Ende März niederlegen können?

Professor Dr. Stefan MuckelMuckel: Ja, sicher. Das war seine freie Entscheidung. Mir scheint ganz weise zu sein, dass er nicht von heute auf morgen zurückgetreten ist, was natürlich auch möglich gewesen wäre. So bleibt genug Zeit, alles weitere vorzubereiten. Ich vermute, dass man nach dem 28. Februar das Prozedere einleiten wird, das für den Todesfall eines Papst gilt.

Einen Präzedenzfall gibt es ja nicht. Zwar trat 1294 Papst Coelestin V. zurück, allerdings sind die Umstände seines Rücktritts unter Historikern ungeklärt und der CIC galt damals ja noch nicht.

LTO: Seit wann gibt es denn Canon 332 § 2 CIC?

Muckel: Erst seit 1983. Die Vorschrift ist noch nie angewandt worden. In der Literatur kann man lesen, dass sei eine theoretische Norm, die ganz sicher nicht zur Anwendung kommen werde. Bisher haben die Päpste ja auch immer durchgehalten.

LTO: Wieso ist diese Norm denn dann überhaupt geschaffen worden?

Muckel: Auch in der Neuzeit konnten viele Päpste in den letzten Phasen ihres Lebens ihr Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr uneingeschränkt ausüben. Der Erlass des CIC stand etwa unter dem unmittelbaren Eindruck der körperlichen Verfassung von Papst Paul VI. Es gab damals Gerüchte, dass er über einen Verzicht auf das Amt nachgedacht habe.

Außerdem ist da der Fall von Papst Pius XII., der während des Zweiten Weltkriegs ein Rücktrittsschreiben verfasst haben soll, für den Fall, dass die Nazis ihn festnehmen. Rom war ja von den Deutschen besetzt.

Da es bis dahin keine Vorschrift über einen Rücktritt des Papstes gab, wollte man das wohl zur Sicherheit regeln, wenngleich man davon ausgegangen ist, dass die Norm auf absehbare Zeit von theoretischer Bedeutung bleiben würde.

"Nun gewissermaßen Papst a.D."

LTO: Was folgt nun? Bis wann muss etwa ein Nachfolger gewählt werden?

Muckel: Es gibt keine Bestimmungen, die die Vorschrift über den Papstrücktritt ausführen. Man ging ja eben davon aus, dass das eine theoretische Norm ist, um die man sich nicht zu kümmern brauchte.

Die Vorschriften über die Papstwahl und das Konklave gehen davon aus, dass der Papst verstorben ist. Ich nehme an, dass man das nun entsprechend anwenden wird. Innerhalb der nächsten Wochen muss also das Konklave einberufen werden, das heißt die Kardinäle schließen sich ein und wählen den neuen Papst.

LTO: Welchen Namen wird der Papst denn jetzt führen?

Muckel: Er behält seinen Namen. Er bleibt ja gewählter Papst und zieht sich nur zurück. Er wird nicht wieder Kardinal Ratzinger sein und ist nun gewissermaßen Papst a.D.

LTO: Und gibt es so etwas wie eine Rente?

Muckel: Das weiß ich nicht. Aber ich nehme an, dass für ihn gesorgt ist.

LTO: Gibt es andere Möglichkeiten, einen Papst seines Amtes zu entheben? Etwa wenn er zu krank ist, seine Amtsgeschäfte zu führen, aber nicht freiwillig darauf verzichtet.

Muckel: Nein, die gibt es nicht. Tatsächlich hat man ja die Parkinson-Erkrankung von Johannes Paul II. weltweit miterleben können und sich gefragt, ob er wirklich noch handlungsfähig ist. Aber es gab keine Möglichkeit, ihm den Rücktritt nahezulegen oder ihn des Amtes zu entheben. Das ist so vorgesehen. Man vertraut eben auf den Willen Gottes, dass das alles seine Richtigkeit hat.

LTO: Herr Professor Muckel, ich danke Ihnen für das Gespräch.

Der Autor Prof. Dr. Stefan Muckel ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

Das Interview führte Claudia Kornmeier.

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Papst-Rücktritt: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8139 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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