Die Panama Affäre zeigt, dass Briefkastenfirmen vielfach zur illegalen Steuervermeidung genutzt wurden. Doch nicht alle Anwendungsmöglichkeiten einer Briefkastenfirma sind unzulässig, erklärt Björn Demuth.
Mit der Panama-Affäre erlangen Briefkastenfirmen unschöne Prominenz. Diese Unternehmen haben kein eigenes Geschäft, Personal oder eigene Räume, aber üblicherweise ein Bankkonto. Die Rechtsform ist zumeist die einer juristischen Person, also eine Ltd, GmbH oder AG. Der Sitz ist oft in Steueroasen, wie Panama, den Cayman-Inseln, den Seychellen, Andorra aber nach wie vor auch in Ländern wie Liechtenstein und Monaco.
Für diese Briefkastenfirmen gibt es verschiedene Anwendungsmöglichkeiten. Die Firma als solche ist ebenso wie deren Verwendung nicht per se unzulässig. Entscheidend ist, wofür die Gesellschaft verwendet wird. Vorrangig dienen Briefkastenfirmen dazu, Vertraulichkeit zu wahren. Sitz und Vermögensinhaber oder Unternehmer sollen zum Schutz der Privatsphäre oder zur Ermöglichung legaler Geschäfte geheim gehalten werden, etwa wenn Verfolgung oder Wettbewerbsverzerrungen drohen oder der eigentliche Akteur bekannt würde.
Kleinere Firmen nutzen Briefkastengesellschaften gelegentlich als ersten Zugang zu Auslandsmärkten, um nicht gleich das volle Kostenrisiko einer operativen Einheit vor Ort eingehen zu müssen. Ebenso soll durch die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft das Haftungsrisiko von Auslandsaktivitäten begrenzt werden oder als Joint Venture eine Interessenbündelung zur gemeinsamen operativen Einheit ermöglichen.
Briefkastenfirma ist kein Steuersparmodell
Manche Unternehmen versuchen aber auch, ihre Einkünfte zu verschleiern. Obwohl eine Briefkastenfirma unter dem Steuerblickwinkel kein Steuersparmodell ist. Denn: Die Gesellschafter werden grundsätzlich nicht begünstigt. Passive Einkünfte solcher Gesellschaften etwa aus Miete, Zinsen oder Lizenzen werden ihnen direkt zugewiesen. Also sind diese in Deutschland zu versteuern. Der Gesetzgeber fingiert, die Gesellschaft sei nicht existent oder schütte das Geld umgehend aus.
Damit wird deutlich: Wer Briefkastenfirmen verwendet, um sich seiner steuerlichen Pflichten zu entziehen, begeht eine Straftat. Es lässt sich aber nicht pauschal sagen, wo genau die Grenzziehung zur Illegalität ist. Entscheidend ist, wofür die Gesellschaft verwendet wird.
Schon in der jüngeren Vergangenheit haben die G20 Länder, die als Forum für die Kooperation und Konsultation in Fragen des internationalen Finanzsystems dienen sollen, ihr Vorgehen gegen Steuersünder verstärkt. Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung wollen viele Industriestaaten nicht mehr hinnehmen. Vor diesem Hintergrund haben die G20-Staaten 2012 das sogenannte BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) ins Leben gerufen. Ziel ist es, Gewinnverlagerungen von Unternehmen in steuergünstige Regionen der Welt zu beseitigen.
Panama-Affäre: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19016 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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