Osama bin Laden getötet: Vom Problem der staatlichen "License to kill"

von Dr. jur. Denis Basak

03.05.2011

In der Nacht zum Montag haben amerikanische Soldaten der Navy Seals mit zwei Hubschraubern ein Anwesen mitten in einer Stadt in Pakistan angegriffen und fünf Menschen erschossen, darunter den Terrorpaten bin Laden persönlich. Auch wenn die Welt nun aufatmet: Durften die USA ihren Staatsfeind Nr. 1 einfach so gezielt und ohne Prozess liquidieren? Von Denis Basak.

Die Tötung Osama bin Ladens wird schon jetzt als großer politischer Sieg der Regierung Präsident Obamas angesehen. Tatsächlich aber sind Killerkommandos auf fremdem Staatsgebiet völkerrechtlich ein erhebliches Problem. Denn ein Handeln auf Befehl ist jedenfalls aus Sicht des Tatortstaates kein Rechtfertigungsgrund und damit die Tat erst einmal ein Tötungsdelikt.

Zudem ist das nicht ausdrücklich genehmigte militärische Vorgehen auf fremdem Staatsgebiet eine massive Verletzung der Souveränität des betroffenen Staates. Die US-Regierung gesteht diese auch selbst ein, will dies aber durch eine "moralische Pflicht zum Handeln" rechtfertigen.

Verstoß gegen Menschenrechte und Verletzung des Nichteinmischungsgebots?

Wenn ein Staat gezielt Menschen umbringt, ohne diese zuvor in einem Strafprozess zum Tode zu verurteilen, ist dies erst einmal ein illegales Vorgehen. Jenseits der Frage, ob das Opfer dies vielleicht verdient hat, ist es menschenrechtlich nicht zulässig, Personen ohne Einhaltung des Rechtswegs und damit auch ihrer prozessualen Rechte einfach zu töten, so unter anderem Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966.

Aus diesem Grund sind etwa die Drohnenattacken des US-Militärs in Pakistan, aber auch Killerkommandos wie das des Mossad zur Tötung eines Hamas-Waffenhändlers in Dubai im Januar 2010 ein Verstoß gegen die Menschenrechte.

Daneben sind sie, wenn nicht vom Tatortstaat ausdrücklich geduldet, ein erheblicher Verstoß gegen das völkerrechtliche Gebot der Nichteinmischung, siehe etwa Art. 2 der UN-Charta. Im Fall Pakistan duldet die Regierung zwar die amerikanischen Drohnenkampagnen; die Vereinigten Arabischen Emirate aber haben sich gegen Aktionen wie die des Mossad schon intensiv verwahrt.

Islamabad hat den Einsatz von US-Soldaten konsequent verweigert

Die Tötung auch von Zivilisten kann dagegen zulässig sein, wenn diese im Rahmen eines rechtmäßigen militärischen Vorgehens als unbeabsichtigte Nebenfolge eintritt – so stellt die NATO derzeit die Tötung mehrerer Familienmitglieder Gaddafis am 30. April 2011 in Tripolis dar.

Bei der Aktion gegen bin Laden kann dies aber nicht in Anspruch genommen werden: Das fragliche Anwesen mitten in Abbottabad war kein militärisches Ziel und bin Laden auch kein Zufallsopfer, sondern Ziel der Aktion.

Der Versuch, ihn als legitimes Ziel im innerpakistanischen bewaffneten Konflikt der dortigen Regierung mit radikalislamistischen Gruppen zu stilisieren, und die US-Einheit als "Beauftragte" dieser Regierung in diesem Konflikt, kann nicht funktionieren. Denn Islamabad hat den Einsatz von US-Soldaten konsequent verweigert und Präsident Obama hat selbst erklärt, seinen pakistanischen Amtskollegen erst im Lauf der Nacht von der Aktion in Kenntnis gesetzt zu haben.

Auch bei Feinden müssen grundlegende Rechte gewahrt bleiben

Die Kommandoaktion gegen bin Laden ist trotzdem ein weniger klarer Fall als die Mossad-Tötungen oder die Hellfire-Raketen amerikanischer Drohnen. Denn dieser Einsatz kann auch als Festnahmeversuch verstanden werden, bei dem der Widerstand des Betroffenen letztlich zu dessen Tötung führte.

Es ist im Moment noch nicht ganz klar, inwieweit die pakistanischen Sicherheitskräfte in die Aktion der US-Streitkräfte eingebunden waren. Scheinbar gab es aber zumindest logistische Unterstützung, und auch die pakistanische Regierung hat offiziell Zustimmung zum Vorgehen der USA geäußert. Damit ist der Vorwurf eines Eingriffs in die Souveränität Pakistans vom Tisch.

Anders als bei einem Drohnenangriff sind hier zudem Soldaten gelandet und hatten den Auftrag, Osama bin Laden zu ergreifen. Dies wäre erst einmal eine "normale" Polizeiaktion – sieht man einmal davon ab, dass die Navy Seals kein Polizeikommando sind. Wertet man die Landung von Hubschraubern auf dem schwer bewachten Anwesen bin Ladens als Festnahme, so war das seitens der Wachen auf dem Anwesen eröffnete Feuer ein unrechtmäßiger gewalttätiger Versuch, diese zu verhindern und das Gegenfeuer der Soldaten wiederum gerechtfertigt.

Wenn bin Laden – wie bisher gemeldet – im Zuge dieses Feuergefechts ums Leben kam und nicht gezielt hingerichtet wurde, so ist dies völkerrechtlich und auch menschenrechtlich wohl zu rechtfertigen.

Dennoch muss die Regierung von Präsident Obama bei aller Genugtuung und innen- wie außenpolitischer Zustimmung vorsichtig sein. Die von ihr betriebene Ausweitung des Drohnenkriegs ebenso wie der Verdacht eines gezielten Versuchs der Tötung von Gaddafi in Libyen erwecken den Eindruck, solche Liquidierungen seien als politisches Instrument zumindest gegen hinreichend unbeliebte Feindbilder salonfähig.

Dies aber wäre fatal: Jede Regierung, welche die Einhaltung der Menschenrechte (zu Recht) einfordert, muss das grundlegende und nur unter engen Voraussetzungen (Strafurteil, Notwehr, rechtmäßige Militäraktion) einschränkbare Recht auf Leben respektieren – auch das von Feinden.

Dr. Denis Basak arbeitet als Akademischer Rat am Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie der Goethe-Universität in Frankfurt und forscht und lehrt unter anderem zum deutschen und internationalen Straf- und Strafprozessrecht.

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Zitiervorschlag

Denis Basak, Osama bin Laden getötet: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3171 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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