Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt, so heißt es häufig. Für die gewerbliche Vermittlung von Liebe gilt das allerdings nicht: Auch Online-Partnerbörsen sind dem Gesetz unterworfen. Dennoch strapazieren sie die Grenzen des rechtlich Zulässigen in ihren AGB oft und gern und fordern viel Geld für wenig Leistung. Christian Oberwetter rät enttäuschten Singles, wie sie sich wehren können.
Singlebörsen im Netz sind ein lukrativer Markt mit rund sieben Millionen Mitgliedern, von denen 1,6 Millionen sogar bereit sind, für den Traum vom passenden Partner zu zahlen. Das Geschäftsmodell ist denkbar simpel: Man meldet sich online bei einer Partnervermittlung an, gibt einige Auskünfte zu seiner Person und schon wird vollautomatisch der optimale Partner ermittelt. Den muss man dann nur noch kontaktieren und schon hört man die Hochzeitsglocken von ferne läuten.
Nicht selten folgt auf diesen Traum jedoch ein böses Erwachen – sei es in privater oder in rechtlicher Hinsicht. So mancher, der eine Partnerbörse zu einem moderaten Preis für wenige Wochen testet, kündigt nicht form- und fristgerecht und erwirbt damit ein teures Abonnement. Doch kann man sich von dieser ungewollten Liaison vielleicht trotzdem wieder lossagen?
Einfach so Schluss machen geht nicht
Im Grundsatz gilt für Online-Partnervermittlungen das gleiche, wie sonst im Rechtsverkehr auch: Wer sich per Abo für einen gewissen Zeitraum verpflichtet, muss auch bis zum Ende dieses Zeitraums zahlen. Einen kreativen Ausweg aus der Bredouille versuchte 2011 ein Kläger vor dem Amtsgericht (AG) München zu finden. Der Kunde hatte ein Drei-Monats-Abo abgeschlossen, dabei aber übersehen, dass sich der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch um sechs Monate verlängert.
So einfach gab sich der Single jedoch nicht geschlagen und kündigte außerordentlich unter Berufung auf § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vor dem AG hatte er damit allerdings keinen Erfolg (Urt. v. 05.05.2011, Az. 172 C 28687/10). Partnervermittlungen würden zwar grundsätzlich Dienstleistungen höherer Art in einem Rahmen erbringen, der äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordere, so dass das Vertragsverhältnis tatsächlich fristlos gemäß § 627 BGB aufgelöst werden könne. Das setze aber ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vermittler und Kunden voraus. Daran fehle es bei Online-Partnerbörsen: Dort bestünde kein Kontakt des Kunden zu einem Berater, vielmehr würden die Leistungen vollautomatisch erbracht.
Kündigung per E-Mail zulässig
Und selbst, wer die Kündigungsfrist einhält, kann noch nicht unbedingt aufatmen. Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht formgerecht erfolgt. So sahen etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elitepartner.de vor, dass eine wirksame Kündigung schriftlich eingehen müsse. Eine Kündigung per E-Mail sei ausgeschlossen. In diesem Fall schlug sich das Landgericht (LG) Hamburg auf die Seite des Abonnenten und kassierte die Klausel.
Die Anforderungen an eine Kündigung seien intransparent dargestellt und benachteiligten die Kunden unangemessen (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12). Schon das AG Hamburg hatte in einem anderem Fall entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam seien, da der Verbraucher mit Recht davon ausgehen könne, dass ein online geschlossener Vertrag auch online kündbar sei (Urt. v. 17.06.2011, Az. 7c C 69/10).
2/2: Keine Kostenerstattung für Persönlichkeitsanalyse
Manche Kunden stellen bereits nach wenigen Tagen fest, dass ihnen das kostenpflichtige Leistungsangebot nicht gefällt. Das ist an sich unproblematisch, da Vertragserklärung bei Internetdienstleistungen in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen werden können. Der Vertrag gilt dann als nicht geschlossen.
Doch auch in diesen Fällen bleiben Kunden von Zahlungsaufforderungen der Partnerbörsen nicht verschont. Wer sich etwa für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Plattform Elitepartner.de entschied, klickte sich während der Anmeldung durch einen Fragenkatalog, auf dessen Basis dann eine Persönlichkeitsanalyse als pdf-Dokument übersandt wurde.
Nach den AGB von ElitePartner war diese Analyse in dem Preis der kostenpflichtigen Mitgliedschaft enthalten. Widerrief der Kunde seine Vertragserklärung, wollte die Partnerbörse dennoch Bares sehen. In den AGB stand, dass das Gutachten einen Preis von 99 Euro habe und vom Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 BGB ausgeschlossen sei, da die Analyse speziell auf den Kunden zugeschnitten würde.
Das ließ das LG Hamburg nicht gelten. Die Persönlichkeitsanalyse sei bereits keine Ware. Zudem sei der Partnerbörse der Widerruf wirtschaftlich zumutbar, da das vollautomatisch erstellte Gutachten wohl kaum mehr als fünf Euro gekostet hätte (Urt. v. 31.01.2012, Az. 312 O 93/11). Der Konkurrent parship.de, der bei Widerruf durch den Kunden stolze 120 Euro für eine Persönlichkeitsanalyse in Rechnung stellte, ließ es so weit erst gar nicht kommen. Er gab auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg bereits im Jahr 2010 eine Unterlassungserklärung ab.
Widerrufsrecht erlischt erst mit Ablauf des Vertrages
Einen weiteren Fallstrick beim Widerrufsrecht des Kunden hatte die Singlebörse in-ist-drin.de ausgelegt. Nach ihrer Argumentation sollte das Recht zum Widerruf bereits dann erlöschen, wenn der Kunde sich auf der Plattform einloggt und Kontakt mit Flirtwilligen aufnimmt, weil er die kostenpflichtige Leistung dann bereits gebraucht habe.
Das sah das LG Bamberg anders. Bei Dienstleistungen erlösche das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 3 BGB zwar vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt sei. Bei Partnervermittlungen könne davon aber erst dann gesprochen werden, wenn die gebuchte Vertragslaufzeit vollständig abgelaufen sei (Urt. v. 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11).
Die diversen Streitigkeiten zeigen: Die Vertragsbedingungen von Online-Partnervermittlungen gleichen häufig einem Minenfeld. Kunden sollten sich vor Abschluss eines Vertrages daher mit den AGB auseinandersetzen und nicht zu sehr von hübschen Werbebildern ablenken lassen. Auch in Bezug auf eben diese Werbebilder musste übrigens vergangenes Jahr ein Gericht das letzte Wort sprechen.
In einem Fall vor dem LG Hamburg stritten zwei Online-Partnervermittlungen um Bildrechte. Die Klägerin warb seit dem Jahr 2007 mit dem Foto einer "Juristin" für ihren Dienst. 2012 verwendete sodann eine weitere Börse das gleiche Foto zum gleichen Zweck. Kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, befand das Gericht. Das klagende Unternehmen verfüge nicht über die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto und die betroffenen Verkehrskreise würden die hübsche Juristin auch nicht zwingend mit dem Unternehmen in Verbindung setzen (Urt. v. 28.05.2013, Az. 312 O 667/12).
Das Urteil weckt immerhin Hoffnungen für alle Singles: Nur, weil der Traumpartner an der Seite verschiedener Personen auftaucht, muss er doch mit keiner davon fest verbunden sein.
Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg.
Christian Oberwetter, Online-Partnervermittlungen vor Gericht: Von Liebesfrust zu Klagelust . In: Legal Tribune Online, 26.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9432/ (abgerufen am: 23.04.2024 )
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