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Online-Partnervermittlungen vor Gericht: Von Liebesfrust zu Klagelust

von Christian Oberwetter

26.08.2013

Online-Dating

© jd-photodesign - Fotolia.com

Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt, so heißt es häufig. Für die gewerbliche Vermittlung von Liebe gilt das allerdings nicht: Auch Online-Partnerbörsen sind dem Gesetz unterworfen. Dennoch strapazieren sie die Grenzen des rechtlich Zulässigen in ihren AGB oft und gern und fordern viel Geld für wenig Leistung. Christian Oberwetter rät enttäuschten Singles, wie sie sich wehren können.

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Singlebörsen im Netz sind ein lukrativer Markt mit rund sieben Millionen Mitgliedern, von denen 1,6 Millionen sogar bereit sind, für den Traum vom passenden Partner zu zahlen. Das Geschäftsmodell ist denkbar simpel: Man meldet sich online bei einer Partnervermittlung an, gibt einige Auskünfte zu seiner Person und schon wird vollautomatisch der optimale Partner ermittelt. Den muss man dann nur noch kontaktieren und schon hört man die Hochzeitsglocken von ferne läuten.

Nicht selten folgt auf diesen Traum jedoch ein böses Erwachen – sei es in privater oder in rechtlicher Hinsicht. So mancher, der eine Partnerbörse zu einem moderaten Preis für wenige Wochen testet, kündigt nicht form- und fristgerecht und erwirbt damit ein teures Abonnement. Doch kann man sich von dieser ungewollten Liaison vielleicht trotzdem wieder lossagen?

Einfach so Schluss machen geht nicht

Im Grundsatz gilt für Online-Partnervermittlungen das gleiche, wie sonst im Rechtsverkehr auch: Wer sich per Abo für einen gewissen Zeitraum verpflichtet, muss auch bis zum Ende dieses Zeitraums zahlen. Einen kreativen Ausweg aus der Bredouille versuchte 2011 ein Kläger vor dem Amtsgericht (AG) München zu finden. Der Kunde hatte ein Drei-Monats-Abo abgeschlossen, dabei aber übersehen, dass sich der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch um sechs Monate verlängert.

So einfach gab sich der Single jedoch nicht geschlagen und kündigte außerordentlich unter Berufung auf § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vor dem AG hatte er damit allerdings keinen Erfolg (Urt. v. 05.05.2011, Az. 172 C 28687/10). Partnervermittlungen würden zwar grundsätzlich Dienstleistungen höherer Art in einem Rahmen erbringen, der äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl erfordere, so dass das Vertragsverhältnis tatsächlich fristlos gemäß § 627 BGB aufgelöst werden könne. Das setze aber ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vermittler und Kunden voraus. Daran fehle es bei Online-Partnerbörsen: Dort bestünde kein Kontakt des Kunden zu einem Berater, vielmehr würden die Leistungen vollautomatisch erbracht.

Kündigung per E-Mail zulässig

Und selbst, wer die Kündigungsfrist einhält, kann noch nicht unbedingt aufatmen. Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht formgerecht erfolgt. So sahen etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Elitepartner.de vor, dass eine wirksame Kündigung schriftlich eingehen müsse. Eine Kündigung per E-Mail sei ausgeschlossen. In diesem Fall schlug sich das Landgericht (LG) Hamburg auf die Seite des Abonnenten und kassierte die Klausel.

Die Anforderungen an eine Kündigung seien intransparent dargestellt und benachteiligten die Kunden unangemessen (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12). Schon das AG Hamburg hatte in einem anderem Fall entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam seien, da der Verbraucher mit Recht davon ausgehen könne, dass ein online geschlossener Vertrag auch online kündbar sei (Urt. v. 17.06.2011, Az. 7c C 69/10).

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  • Seite 1:

    Höchstpersönliche Dienstleistungen und das Recht zur Kündigung

  • Seite 2:

    Teure Persönlichkeitsanalyse und Streit ums Widerrufsrecht

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Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Online-Partnervermittlungen vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9432 (abgerufen am: 10.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
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