Olympische Spiele in Deutschland?: Auf die juris­ti­sche Archi­tektur dahinter kommt es an

Gastbeitrag von Jens Saatkamp, LL.M. und Dr. Timm Ernst

14.05.2026

Welche deutsche Stadt oder Region bekommt im September den Zuschlag als Bewerber für Olympia? Das Verfahren ist juristisch komplex, es geht um Kommunalrecht, Verbandsautonomie und das IOC-Regelwerk, erläutern Jens Saatkamp und Timm Ernst.

Mehrere deutsche Städte und Regionen bereiten derzeit eine Bewerbung für Olympische und Paralympische Spiele vor. In Hamburg steht am 31. Mai 2026 ein Referendum an. Juristisch handelt es sich um den Auftakt eines hochkomplexen mehrstufigen Verfahrens: von der kommunalrechtlichen Legitimation über die innerverbandliche Auswahl des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und das Vergabesystem des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) bis hin zu vertraglichen, haushaltsrechtlichen, europa- und verfassungsrechtlichen Folgefragen.

Die Debatte berührt Grundfragen kommunaler Demokratie, der Reichweite privater Verbandsmacht und der Einbindung internationaler Sportorganisationen in nationale Rechtsordnungen.

Bürgerentscheid als Start-, nicht als Endpunkt

Die in verschiedenen Städten und Regionen durchgeführten oder geplanten Bürgerentscheide bzw. Referenden – etwa in der Köln/Rhein-Ruhr-Region oder das Hamburger Bürgerschaftsreferendum am 31. Mai 2026 – sind landesrechtlich verankerte Instrumente unmittelbarer Demokratie. Ihre konkrete rechtliche Ausgestaltung und Bindungswirkung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Während kommunale Bürgerentscheide grundsätzlich an die Stelle eines Ratsbeschlusses treten können, handelt es sich in Hamburg um ein landesverfassungsrechtlich ausgestaltetes Referendumsverfahren ("Bürgerschaftsreferendum" nach Art.50 Abs.4b Hamburgische Verfassung).

Damit wird den kommunalen Organen ein demokratisch legitimierter Handlungsauftrag erteilt. Gleichwohl ersetzt ein Bürgerentscheid weder spätere Haushaltsbeschlüsse noch konkrete Genehmigungsakte. Investitionen in Infrastruktur, Beteiligungen an Organisationsgesellschaften oder Sicherheitsmaßnahmen bedürfen weiterhin eigenständiger Entscheidungen der zuständigen Gremien.

Auch kommunalaufsichtsrechtliche Bindungen bleiben unberührt. Insbesondere bei langfristigen Verpflichtungen oder Defizitgarantien stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit Haushaltsrecht und kommunaler Leistungsfähigkeit. Der Bürgerentscheid schafft politische Legitimation, nicht aber rechtliche Freistellung von späteren Bindungen.

Der DOSB als Torwächter

Selbst mehrere positive regionale Voten führen nicht automatisch zu einer deutschen Kandidatur. Diese Entscheidung liegt allein beim DOSB als anerkanntem Nationalen Olympischen Komitee. Nur dieser kann gegenüber dem IOC eine Bewerbung offiziell einreichen.

Die zentrale Stellung des DOSB ist in der Olympischen Charta verankert. Nach den Regeln 32 ff. der Charta kann ausschließlich das Nationale Olympische Komitee eines Landes eine Bewerbung beim IOC einreichen. Städte, Länder oder die Bundesregierung sind hierzu nicht unmittelbar berechtigt.

Nach §§ 2 Abs. 2, 13 lit. b)  der DOSB-Satzung kommt dem Verband die exklusive Zuständigkeit für Olympiabewerbungen zu. Die Entscheidung über eine konkrete Kandidatur trifft die Mitgliederversammlung, die aktuell für den 26. September 2026 terminiert ist.

Rechtlich handelt es sich um die Auswahl eines privatrechtlich organisierten Verbandes. Als Spitzenverband mit monopolähnlicher Stellung unterliegt der DOSB jedoch vereinsrechtlichen und kartellrechtlich überlagerten Mindestanforderungen: sachgerechte Verfahrensgestaltung, Gleichbehandlung konkurrierender Bewerber, Willkürverbot und Beachtung eigener Satzungen. Zugleich ist seine Entscheidungsautonomie faktisch begrenzt, da eine Olympiabewerbung ohne die Unterstützung staatlicher Akteure weder finanziell noch organisatorisch realisierbar ist.

Sollten mehrere deutsche Städte konkurrieren, muss die Auswahl anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Unterlegene Bewerber könnten bei gravierenden Verfahrensverstößen zivilgerichtlichen Rechtsschutz suchen, wenngleich Gerichte Verbandsentscheidungen mit prognostischen Elementen traditionell eher zurückhaltend überprüfen.

Intransparentes Verfahren: Die neue Vergabelogik des IOC

Das klassische Modell öffentlicher Konkurrenzbewerbungen mit Kampfabstimmungen ist weitgehend Vergangenheit. Heute erfolgt die Auswahl über einen fortlaufenden Dialog mit interessierten Regionen. Die sogenannten Future Host Commissions prüfen Konzepte und empfehlen dem IOC-Exekutivkomitee geeignete Gastgeber. Erst anschließend kann ein Targeted Dialogue eröffnet werden, an dessen Ende die Vergabe durch die IOC-Session steht.

Juristisch bemerkenswert ist, dass dieses System kaum Ähnlichkeit mit klassischen Ausschreibungsverfahren besitzt. Transparenzpflichten oder feste Bewertungsmatrizen existieren nur eingeschränkt. Maßgeblich sind strategische IOC-Interessen, geopolitische Erwägungen und das Risiko-Profil des potentiellen Gastgebers.

Die Olympic Charter als faktische Verfassungsordnung

Rechtsgrundlage des olympischen Systems ist die Olympic Charter. Diese besitzt zwar keine unmittelbare staatliche Gesetzeskraft; ihre praktische Wirkung ist jedoch erheblich, weil jede Bewerbung auf vertraglicher Unterwerfung unter ihre Regeln beruht. Von besonderer Bedeutung sind dabei vier Themenkreise.

Nachhaltigkeit: Das IOC verlangt vorrangig die Nutzung bestehender oder temporärer Sportstätten. Juristisch reduziert dies Planungs- und Genehmigungsrisiken, weil weniger Neubauten weniger Konflikte im Bau-, Umwelt- und Nachbarrecht bedeuten.

Good Governance und Compliance: Das IOC fordert Transparenz, Anti-Korruptionsmechanismen und zunehmend auch menschenrechtliche Mindestanforderungen. Bewerber müssen belastbare Governance-Strukturen insbesondere für Vergabeprozesse, Sponsoring und Organisationsaufsicht vorlegen.

Finanzielle Garantien: Das IOC verlangt regelmäßig Zusicherungen zu Sicherheit, Infrastruktur, Einreise und Steuerfragen. Bund, Länder und Kommunen können solche Garantien jedoch nicht schrankenlos erteilen; Haushaltsrecht, Kompetenzordnung und parlamentarische Mitwirkung bleiben maßgeblich.

Schutz olympischer Rechte: Olympische Marken, Vermarktungsrechte und Sponsoren-schutz genießen hohen Stellenwert. In Deutschland existiert mit dem Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) bereits eine spezialgesetzliche Grundlage zum Schutz olympischer Bezeichnungen und Symbole. Im Falle einer Bewerbung stellt sich die weitergehende Frage, ob zusätzliche temporäre Eingriffe – etwa Werbebeschränkungen im öffentlichen Raum oder exklusive Vermarktungszonen nach dem Vorbild der Londoner Spiele 2012 – verfassungsrechtlich verhältnismäßig wären.

Host City Contract: Vertragsrecht statt Symbolpolitik

Kommt es zu einer Vergabe, folgt der Abschluss eines Host City Contract. Trotz seines Namens handelt es sich heute meist um ein Mehr-Ebenen-Modell: Eingebunden sind das Nationale Olympische Komitee, Organisationsgesellschaften sowie staatliche oder regionale Garantiegeber.

Im Innenverhältnis stellen sich klassische Kernfragen: Wer trägt Kostensteigerungen? Wer haftet für Bauverzögerungen? Wer übernimmt Sicherheitsmehrkosten? Die Erfahrung vergangener Großveranstaltungen zeigt, dass weniger der Vertrag mit dem IOC problematisch ist als die innerstaatliche Verteilung von Risiken und Verantwortlichkeiten.

Europa- und verfassungsrechtliche Grenzen

Soweit öffentliche Mittel einzelnen Betreibern oder Projekten zugutekommen, kann das EU-Beihilferecht einschlägig sein. Ebenso unterliegen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge grundsätzlich dem Vergaberecht. Politischer Wunsch nach Beschleunigung hebt unionsrechtliche Transparenz- und Wettbewerbsanforderungen nicht auf; fehlerhafte Direktvergaben können Jahre später noch Rechtsfolgen auslösen.

Der Staat darf Sport fördern, muss dabei aber Haushaltsklarheit, Gleichbehandlung und Grundrechte beachten. Maßnahmen wie Sicherheitszonen, Demonstrationsauflagen oder Werbebeschränkungen wären gerichtlich überprüfbar. Insbesondere bei großflächigen Ein-griffen zugunsten kommerzieller Exklusivrechte des IOC stellt sich die Frage nach Verhält-nismäßigkeit und Rechtfertigung.

Der eigentliche Wettbewerb beginnt erst jetzt

Positive Bürgerentscheide sind politisch wichtige Schritte, juristisch jedoch nur der Anfang. Es folgen die Auswahl durch den DOSB, das internationale IOC-Verfahren, Garantieverhandlungen sowie eine Vielzahl haushalts-, europa- und verfassungsrechtlicher Einzelentscheidungen.

Der Erfolg einer Bewerbung entscheidet sich nicht im Stadion, sondern im Verfahren. Wer Olympische Spiele nach Deutschland holen will, muss Finanzierungssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Governance und Umsetzbarkeit überzeugend nachweisen. Ob dies für den Zuschlag genügt, entscheidet am Ende nicht das kommunale Ja, sondern die Qualität der juristischen Architektur hinter der Bewerbung.

Jens Saatkamp, LL.M.

Jens Saatkamp, LL.M. ist Rechtsanwalt/Syndikusrechtsanwalt und tätig als Corporate Senior Legal Counsel sowie Human Rights Officer. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbeson-dere im ESG-, Commercial-, Medien- sowie IP/IT-Recht.

Dr. Timm Ernst

Dr. Timm Ernst ist Rechtsanwalt/Syndikusrechtsanwalt und tätig als Corporate Senior Legal Counsel sowie Head of Legal Tech. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere im Commercial-, Datenschutz-, Medien- sowie IP/IT-Recht.

Zitiervorschlag

Olympische Spiele in Deutschland?: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59941 (abgerufen am: 16.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen